Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, Az. VIII ZR 143/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 410

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Gegenstand

Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Schönheitsreparaturklausel bei Verwendung eines Vertragsformulars des Wohnungsvermittlungsmaklers


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. Mai 2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.

2

a) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam ist, wenn die Klausel vorsieht, dass nicht ohne vorherige Zustimmung der Vertragspartner von einer üblichen Ausführungsart abgewichen werden darf". Diese Frage verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung; sie lässt sich ohne weiteres anhand der bisherigen [X.]srechtsprechung beantworten (Urteile vom 28. März 2007 - [X.], [X.], 398 Rn. 10; vom 18. Juni 2008 - [X.], [X.], 605 Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - [X.], [X.], 313 Rn. 12; vom 20. Januar 2010 - [X.], [X.], 142 Rn. 10).

3

Der [X.] hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht, den Mieter unangemessen benachteiligt ([X.]surteil vom 20. Januar 2010 - [X.], aaO mwN). Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung derartiger Klauseln sind damit so weitgehend geklärt, dass die Beantwortung der Zulassungsfrage vorgezeichnet ist.

4

b) Auch im Übrigen besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches tatsächliches  Vorbringen des [X.] übergangen. Der [X.] hat das diesbezügliche Vorbringen der Revision geprüft, erachtet es aber nicht für durchgreifend.

5

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die [X.] insgesamt unwirksam ist, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

6

a) Das Berufungsgericht hat aus der vorgenannten [X.]srechtsprechung zutreffend hergeleitet, dass die Klausel, nach der bei der Durchführung der dem Mieter auferlegten Schönheitsreparaturen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters von einer "üblichen Ausführungsart" abgewichen werden darf, intransparent und auch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Dagegen bringt die Revision nichts vor.

7

b) Die Revision macht jedoch geltend, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht unterliege, weil das Vertragsformular nicht vom Kläger, sondern von dem vom Kläger beauftragten Makler stamme. Dieser Einwand greift nicht durch. Da der Kläger bei Abschluss des Vertrages ein Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers verwendet hat, sind die vorformulierten Vertragsbedingungen vom Kläger "gestellt" worden (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der vom Kläger in die Vertragsanbahnung eingeschaltete Makler ist nicht, wie die Revision meint, ein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des [X.] (§ 278 BGB).

8

b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Unwirksamkeit der Klausel über die Beschränkung der Ausführungsart der Schönheitsreparaturen nach der [X.]srechtsprechung zur Unwirksamkeit der [X.] insgesamt führt (Urteil vom 20. Januar 2010 - [X.], aaO Rn. 13 mwN). Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in relevanter Hinsicht von der Sachverhaltsgestaltung, die dem von der Revision angeführten [X.]surteil vom 18. Juni 2008 ([X.], aaO) zugrunde lag.

9

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                   Dr. Frellesen                                         Dr. Milger

               Dr. Fetzer                                         [X.]

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 143/10

14.12.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 17. Mai 2010, Az: 6 S 75/08, Urteil

§ 278 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, §§ 305ff BGB, § 535 BGB, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, Az. VIII ZR 143/10 (REWIS RS 2010, 410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 410

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