Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZR 125/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3453

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 125/03 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] des [X.] vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 40.059,28 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Zulas-sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 Auf die Auslegung von Art. 1 § 1 [X.], welche die Beschwerde für rechtsgrundsätzlich hält, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den vom Beklagten entwickelten [X.] um Bedingungen, die dem Kläger und anderen Geschädigten von [X.]einheitlich gestellt wurden, so dass ihre Auslegung § 5 [X.] zu folgen hat. Zweifel über den Umfang der verein-barten Abtretung gehen danach zu Lasten [X.] und des Beklagten, der diese 2 - 3 - [X.] entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung [X.] (§ 667 BGB) ist demnach nicht an [X.]abgetreten worden. Zweck der stillen Abtretung an den Zeugen [X.]kann auch die Siche-rung seines Gewinnanspruchs gegen den Kläger gewesen sein. Die Abtretung schützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig verfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des [X.] gegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten [X.] nicht erwähnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von [X.] ausgewählten Prozessbevollmächtigten versprach für den Kläger ein hohes Maß an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs hätte [X.]jede Sicherheit gewährt, den Kläger mit seinem Gewinnanspruch gegen [X.]dagegen ungeschützt gelassen. 3 Schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausga-be des [X.] an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den Zeugen [X.] als vermeintlichem Zessionar genügen konnte. Hat der [X.] - auf diesen Anspruch des [X.] jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie geschehen zu verurteilen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2003 - 11 U 68/01 -

Meta

IX ZR 125/03

18.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZR 125/03 (REWIS RS 2006, 3453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3453

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