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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 125/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 30.686,92 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der angeblich übergangenen "Nichtexistenz" der "[X.]" liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen Ausführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den geltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine [X.] - 3 - fanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse, wird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente na-türliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.], 283, 285; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der nicht existenten Gesellschaft ([X.]) geschlossenen Wer-beverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des [X.] in Form einer Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der [X.] ausgeschlossen. 2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte Rechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 [X.] besteht nicht. Geht das Eigentum an im Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "[X.]" durch Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffas-sung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei der Verwei-sungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; [X.]/[X.], [X.] 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraus-setzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 4 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 2 O 154/03 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 21 U 128/04 -
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 125/05 (REWIS RS 2007, 1907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1907
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