Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 AZR 103/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 5491

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Gegenstand

Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle - ungerechtfertigte Bereicherung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2011 - 7 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]arteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

2

[X.]ie Klägerin betreibt eine Fluglinie. [X.]er [X.] ist [X.]ilot. [X.]ie [X.]arteien schlossen am 28./31. August 2007 einen „[X.]ienstvertrag für Luftfahrzeugführer“, der auszugsweise bestimmt:

        

„[X.]räambel

        

[X.] ist ein Luftfahrtunternehmen und betreibt Charterflüge im gewerblichen [X.]ersonenverkehr. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Einsatzbereitschaft, eine zuverlässige Vertragserfüllung sowie rechtzeitige [X.]lanungsmöglichkeiten, die insbesondere bei der Kündigungsregelung, aber auch bei der Entgeltfestlegung ihren Ausdruck finden.

        

§ 1     

Tätigkeitsbereich

        

[X.]er Mitarbeiter wird als Luftfahrzeugführer angestellt; er hat keinen Anspruch auf eine besondere Verwendung. [X.] steht es frei, nach jeweiligen betrieblichen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen, insbesondere den Einsatz im Rahmen eines [X.]rittbetriebes. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch außerhalb des Hauptsitzes von [X.] liegen.

        

§ 2     

Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

        

1.    

[X.]er Vertrag beginnt mit dem Erstflug Supervision [X.].

        

…       

        
        

7.    

Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.

        

8.    

[X.]ie [X.]robezeit beträgt 6 Monate, innerhalb der [X.]robezeit kann mit Frist von 14 Tagen ohne Nennung von Gründen dieses Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

Lizenz/Ratings

        

1.    

[X.]er Arbeitnehmer/[X.]ilot ist für die Aufstellung und Aufrechterhaltung seiner Lizenzen und Berechtigungen selbst verantwortlich.

        

2.    

[X.]ie Kosten für erforderliche [X.] übernimmt der Arbeitgeber. [X.]er Arbeitnehmer/[X.]ilot ist allerdings zur vollen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des [X.] kündigt, oder wenn er seitens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird.

        

3.    

Für jeden Monat der weiteren Beschäftigung nach Ende des [X.] werden 1/24 der Kosten erlassen. Fällige Rückzahlungsforderungen werden gegen noch ausstehende Restforderungen aufgerechnet. [X.]er Zahlungsübersicht ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

        

…       

        
        

§ 17   

Schlußbestimmungen

                 

…       

                 

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. [X.]ie unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder umzudeuten, dass der mit ihr beabsichtigte insbesondere wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, weitestgehend erreicht wird.“

3

Bei Abschluss des Arbeitsvertrags verfügte der [X.] noch nicht über die Musterberechtigung für das Flugzeug [X.]. Er erwarb sie anschließend in einer etwa zwei Monate dauernden Ausbildung bis zum 18. Oktober 2007. [X.]ie Kosten dieser Ausbildung übernahm die Klägerin.

4

Nachdem der Erstflug Supervision [X.] bis zum 9. November 2007 nicht stattgefunden hatte, kündigte der [X.] mit Schreiben vom 9. November 2007, das der Klägerin am 15. November 2007 zuging, das zwischen den [X.]arteien bestehende Vertragsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Gleichzeitig bat der [X.] um Mitteilung, welche Kosten für die Ausbildung angefallen waren.

5

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von dem [X.]n die Zahlung von Ausbildungskosten iHv. 18.000,00 [X.] verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei wegen der vertragswidrigen Kündigung des noch nicht begonnenen und damit nach § 2 Nr. 7 nicht kündbaren Vertrags zur Zahlung von insgesamt 18.000,00 [X.] als Schadensersatz verpflichtet. Sie habe für die Ausbildung Kosten iHv. insgesamt 15.926,50 [X.], bestehend aus verschiedenen Einzelpositionen, zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 18.952,54 [X.] aufgewandt. Hiervon werde ein Betrag von 18.000,00 [X.] als abschließende Gesamtforderung geltend gemacht. [X.]er [X.] schulde die Kostenerstattung jedenfalls nach § 5 Nr. 2 des Vertrags, da er das Arbeitsverhältnis bereits einen Monat nach der Beendigung der Ausbildung gekündigt habe. [X.]ie Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Sie halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Anderenfalls bedürfe es einer ergänzenden Vertragsauslegung, da das Festhalten an dem Vertrag ohne die [X.] eine unzumutbare Härte darstelle. Zumindest ergebe sich der Zahlungsanspruch aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Im Übrigen habe der [X.] den Anspruch mit Schreiben vom 9. November 2007 anerkannt.

6

[X.]ie Klägerin hat beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an sie 18.000,00 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2008 zu zahlen.

7

[X.]er [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. [X.]er [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie Klägerin hat gegen den [X.]n keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten.

I. [X.]ie Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Teilklage.

1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die bestimmte Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs. Bei einer Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zur geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. etwa [X.] 17. Juli 2008 - [X.]/06 - Rn. 7).

2. Zwar beläuft sich die aus mehreren Teilbeträgen bestehende Forderung der Klägerin auf insgesamt 18.952,54 Euro. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage jedoch lediglich die Zahlung von insgesamt 18.000,00 Euro, ohne darzulegen, aus welchen Einzelpositionen sich dieser Betrag zusammensetzt. Allerdings hat die Klägerin in der Revision klargestellt, dass die Klageforderung iHv. 18.000,00 Euro die abschließende Gesamtforderung hinsichtlich der von ihr aufgewandten Ausbildungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Musterberechtigung für das [X.] darstellt. [X.]amit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten gegen den [X.]n. Sie kann ihren Anspruch weder auf die [X.] in § 5 Nr. 2 des [X.] noch auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung stützen. In dem Schreiben des [X.]n vom 9. November 2007 liegt auch kein Anerkenntnis.

1. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten nach § 5 Nr. 2 Satz 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags. [X.]ie [X.] benachteiligt den [X.]n unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.

a) [X.] zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in § 5 Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. [X.] zu messen. [X.]er Vertrag enthält nach den Feststellungen des [X.] Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 [X.].

b) [X.]ie Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. [X.]er [X.] wird durch die [X.] unangemessen benachteiligt.

[X.]ie von der Klägerin gestellte Klausel belastet den [X.]n ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. [X.]ie Bestimmung unterscheidet insoweit nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt. [X.] differenziert zwar grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Beendigungstatbeständen, und zwar zwischen der vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung einerseits und der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung andererseits. Nur bei Letzterer wird eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur dann eingreifen soll, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wird. Im Falle der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer besteht die Rückzahlungspflicht jedoch ohne Einschränkung, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers. [X.]adurch wird der [X.] unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu ausführlich [X.] 13. [X.]ezember 2011 - 3 [X.] 791/09 -).

Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 27, [X.]E 118, 36). Eine [X.] stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 [X.] nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. [X.]adurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt ([X.] 13. [X.]ezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 26; 24. Juni 2004 - 6 [X.] 383/03 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 111, 157).

c) [X.] ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. [X.]ies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (vgl. ausführlich [X.] 13. [X.]ezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 29 ff.). Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. [X.]ie Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der [X.] mit einem zulässigen Inhalt. Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel im August 2007 war bereits bekannt, dass eine [X.] unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. [X.]as ergab sich bereits aus der Entscheidung des [X.] vom 6. Mai 1998 (- 5 [X.] 535/97 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 88, 340). [X.]eshalb konnte die Klägerin auch nicht auf den Fortbestand einer anderslautenden früheren Rechtsprechung vertrauen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der salvatorischen Klausel in § 17 Satz 2 und Satz 3 des Arbeitsvertrags. Mit dieser [X.] wurde die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur abweichend von dem in § 306 [X.] geregelten Rechtsfolgensystem gestaltet, indem die in § 306 Abs. 2 [X.] vorgesehene Geltung des dispositiven Rechts verdrängt wurde. Zudem wurden die Rechte und Pflichten des Vertragspartners entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht klar und durchschaubar dargestellt. [X.]ies ist unzulässig, weil es den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 [X.] ([X.] 13. [X.]ezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 38; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 8 c der Gründe, [X.]E 115, 19; [X.] 22. November 2001 - [X.]/00 - zu II 3 der Gründe).

e) Ob der [X.] von der Klägerin zur Kündigung veranlasst wurde und ob der [X.] zur Kündigung berechtigt war oder sich als berechtigt dazu ansehen durfte, ist unerheblich. [X.]ie §§ 305 ff. [X.] missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. [X.]er Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im [X.] nicht realisiert hat ([X.] 13. [X.]ezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 39; 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 38, [X.]E 118, 36; [X.] 28. Oktober 1981 - [X.] - [X.]Z 82, 121).

2. [X.]er [X.] ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin die aufgewendeten Ausbildungskosten wegen der vorzeitigen Kündigung des Arbeitsvertrags im Wege des Schadensersatzes nach § 280 [X.] zu erstatten. Ein solcher Anspruch wäre nach § 249 Abs. 1 [X.] darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte der [X.] nicht gekündigt, würde der Vertrag weiterhin bestehen. An der Unwirksamkeit der [X.] nach § 307 Abs. 1 [X.] würde dies nichts ändern, so dass die Klägerin auch in diesem Fall keine Erstattung der Ausbildungskosten verlangen könnte.

3. [X.]ie Klägerin kann ihr Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

a) [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 [X.]. [X.]er [X.] hat die Ausbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. [X.]er rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der [X.] - wirksamen [X.] (vgl. ausführlich [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] 698/10 - Rn. 33 ff.).

b) [X.]ie Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 [X.]. [X.]anach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des [X.] auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

aa) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. [X.]ie Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts ([X.] 17. Juni 1992 - [X.] - zu 2 der Gründe; [X.]/[X.] 72. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] setzt voraus, dass der nicht erreichte [X.] nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 [X.] erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist ([X.] 14. Mai 1991 - [X.] - zu I 2 a der Gründe; MünchKomm[X.]/[X.] 5. Aufl. § 812 Rn. 377 - 380). [X.]er „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] 698/10 - Rn. 44; [X.] 10. November 2003 - II ZR 250/01 - zu II 2 der Gründe).

bb) [X.]anach hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den [X.]n auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.]. Zweck der [X.] war es, den [X.]n durch den Erwerb der Musterberechtigung für die spätere Tätigkeit als Pilot für den [X.] bei der Klägerin zu befähigen. [X.]ieser Zweck ist ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung. [X.]ies ergibt sich aus § 2 Nr. 1 der Vereinbarung, wonach der Vertrag mit dem Erstflug Supervision [X.] beginnt. [X.]ieser Zweck wurde zwar verfehlt. [X.]araus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.], da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.

c) Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. [X.]er Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] würde unterlaufen, wenn der [X.] einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den [X.] das nach §§ 305 ff. [X.] missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. [X.]/[X.] 72. Aufl. Einf v § 812 Rn. 5). [X.]as Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim [X.] eintretenden [X.] den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 [X.] kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 [X.] in Betracht (vgl. hierzu [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] 698/10 - Rn. 46; [X.]/[X.] 72. Aufl. § 306 Rn. 19). [X.]iese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4. [X.]er [X.] hat den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht anerkannt. Mit der im [X.] vom 9. November 2007 geäußerten Bitte, ihm im Hinblick auf die Ausbildungskosten [X.] mitzuteilen, welche Kosten bei der Klägerin tatsächlich angefallen sind, hat der [X.] sich nicht bereit erklärt, die Kosten zu erstatten. Ein solcher Verpflichtungswille lässt sich aus dem Schreiben nicht entnehmen.

III. [X.]ie Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 103/12

28.05.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 26. Januar 2011, Az: 2 Ca 1326/10, Urteil

§ 305 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 306 Abs 3 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 AZR 103/12 (REWIS RS 2013, 5491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5491

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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