Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 7042

FLUGGASTRECHTE ARBEITSVERTRAG KÜNDIGUNG REISE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT (WEG) UNTERVERMIETUNG

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Gegenstand

Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der [X.] beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der [X.] wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des [X.] betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im [X.] 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „[X.]“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „[X.] mit [X.]“ (im Folgenden: [X.]). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der [X.]’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die [X.] der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des [X.] und die für die [X.] der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem [X.]punkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „[X.]“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die [X.] der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im [X.]raum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der [X.] am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht [X.] beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des [X.] für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. [X.] Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die [X.] in § 5 des [X.]s sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die [X.] benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie [X.] Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des [X.] zur Zahlung von [X.] Euro weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist nicht begründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die [X.] hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des [X.] noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des [X.] für November 2010 (§ 611 Abs. 1 [X.]) durch die Aufrechnungserklärung der [X.]n nicht teilweise erloschen.

I. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des [X.] von der [X.]n verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des [X.] selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des [X.] benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

1. § 307 [X.] findet auf den von der [X.]n vorformulierten [X.] jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 [X.] Anwendung (vgl. zum Verbraucherbegriff: [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 21 ff.). Das [X.] hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] steht der uneingeschränkten [X.] nach den §§ 307 ff. [X.] nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 [X.] nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten ([X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die [X.] hat in § 5 des [X.] festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des [X.] benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil sie die Kostentragungspflicht des [X.] ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des [X.] unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der [X.]n oder der des [X.] entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des [X.] durch die [X.] (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend [X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 27, [X.]E 118, 36).

b) Eine [X.] stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

4. Nichts anderes gilt, wenn die [X.] gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des [X.] selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der [X.]n gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des [X.] dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen ([X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] 900/07 - Rn. 18, [X.]E 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können ([X.] 19. Februar 2004 - 6 [X.] 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, [X.]E 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 25, [X.]E 118, 36). Wollte oder konnte die [X.] die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des [X.] nicht nutzen, kann der [X.], den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der [X.]n an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des [X.] abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: [X.] 12. Dezember 1962 - 5 [X.] 324/62 - zu II der Gründe; [X.]/Thüsing 6. Aufl. § 611 [X.] Rn. 113 mwN; [X.]/Preis 14. Aufl. § 611 [X.] Rn. 550 mwN).

5. Der Umstand, dass nach dem [X.] nicht die [X.], sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die [X.] dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des [X.] ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. [X.] NZA 2004, 1002, 1006; Preis/[X.] [X.] Rn. 64).

6. Die [X.] ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 31 f., [X.]E 118, 36).

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 [X.] unterlaufen (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 35, [X.]E 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 [X.] für die [X.] dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der [X.]n darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den [X.] zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon [X.] 24. Juni 2004 - 6 [X.] 383/03 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 111, 157).

II. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch einen Zahlungsanspruch der [X.]n aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der [X.]n nicht unabhängig von dem [X.] und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines [X.] auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des [X.] richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des [X.] zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den [X.] sollten aber - abweichend von den [X.] - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der [X.] („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die [X.] das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des [X.]). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines ([X.] nicht die [X.] gelten, sondern die Regelungen des § 5 des [X.]. Im Übrigen hat die [X.] selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die [X.] auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des [X.] „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der [X.]n zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den [X.] ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach § 5 des [X.] keine Rückzahlungspflicht des [X.] besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines [X.] des [X.] verpflichtet.

III. Die [X.] hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 545/12

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 8. März 2011, Az: 3 Ca 3039/10, Urteil

Art 12 GG, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12 (REWIS RS 2014, 7042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7042

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 Sa 460/20 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

5 Ca 1716/21

1 Ca 2177/18

9 Ca 2977/21

4 Sa 579/20

1 Sa 1018/18

1 Sa 49/18

1 Sa 648/21

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