Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. VIII ZB 53/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 544

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZB 53/08 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.993 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung rückständiger Mieten und Schadensersatz aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.700 • verurteilt. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Kläger zur Erteilung einer Be-triebskostenabrechnung und zur Zahlung eines Betrages von 714,87 • an die Beklagten verurteilt. Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen [X.]. Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 haben die Beklagten Berufung gegen 2 - 3 - das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag sowie die [X.], soweit diese abgewiesen worden sind, weiter. 3 Das [X.] hat die Berufung mangels Zuständigkeit durch das im Tenor bezeichnete Urteil als unzulässig verworfen. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei für die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] funktionell unzuständig. Vielmehr sei das Oberlan-desgericht zuständig, da der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der [X.] keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Geltungsbereichs des Ge-richtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Er habe sich lange vor Rechtshängig-keit der Klage nach [X.] abgemeldet. Die Beklagten könnten auch nicht damit gehört werden, der in der Klageschrift angegebene ([X.]) [X.] sei in erster Instanz unangegriffen geblieben, denn dieser sei erstinstanzlich nicht unstreitig gewesen. Den Beklagten sei aufgrund ihres [X.] in erster Instanz bekannt gewesen, dass der Kläger sich dauerhaft in [X.] aufgehalten habe. Gegen die Berufungsverwerfung durch das landgerichtliche Urteil [X.] sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie machen geltend, dass der Kläger nach seinem Sachvortrag und seiner Angabe im Klagerubrum zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Ausland und somit nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Ge-richtsverfassungsgesetzes gehabt habe und daher das [X.] das gemäß § 72 [X.] zuständige Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) sei. 5 Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. 6 - 4 - I[X.] 7 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 8 Die Rechtsbeschwerde ist weder gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das [X.] hat nicht durch Be-schluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO entschieden, sondern durch Urteil. Auch ist in dem Urteil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Soweit das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft, sondern - wie hier - durch ein (End-) Urteil, sind als Rechtsmittel lediglich die Revision gemäß § 542 ZPO bzw. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO - wenn (wie hier) das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - statthaft. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO dagegen nur statthaft, wenn die Berufung durch Beschluss als unzulässig [X.] worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. 9 Ob die nicht statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten in eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) umgedeutet werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä-heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 30 C 432/06 - [X.], Entscheidung vom 24.07.2008 - 21 S 369/07 -

Meta

VIII ZB 53/08

17.11.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. VIII ZB 53/08 (REWIS RS 2009, 544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 544

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