Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VIII ZB 59/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8447

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 59/12
vom

5. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 6.
September
2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen.
[X.]: 271,71

Gründe:
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574
Abs.
2
ZPO).
Denn die von der Rechtbeschwerde [X.] Frage, ob bei Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die [X.] der Berufung erforderlichen Werts des [X.] über den [X.] ist, dass das als Grundlage seiner Verurteilung dienende Sachverständi-gengutachten gemäß § 411a ZPO noch in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien zu seinem Nachteil Verwendung finden kann, ist durch die Rechtspre-chung des [X.]
geklärt. Danach ist für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen [X.]
-
3
-
scheidung maßgebend ([X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2007 -
VIII ZR 133/06, [X.], 395 Rn. 7; vom 3. November 2008 -
II ZR 103/08, juris Rn. 3; vom 27. Oktober 2009 -
VIII ZR 82/09, juris; vom 5. Mai 2010 -
VIII ZA 8/10, [X.], 386). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf [X.] Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht ([X.], Beschluss vom 3.
November 2008 -
II ZR 103/08, aaO).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
2
ZPO abgesehen.
Ball
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 26.06.2012 -
2.7 [X.] -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 06.09.2012 -
16 S 158/12 -

2

Meta

VIII ZB 59/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VIII ZB 59/12 (REWIS RS 2013, 8447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8447

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VIII ZB 59/12

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