Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. XII ZB 78/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3989

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07
vom 14. Mai 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum [X.] enthält, kann sich eine wirksa-me Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im [X.] an Senatsurteile [X.] 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 612; [X.] Urteile vom 12. November 2004 - [X.]/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - [X.]/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - [X.] - NJW 2000, 1794, 1796). [X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.]s [X.] vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den [X.], der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen [X.] durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versor-gungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hat-te es vom [X.] des Antragsgegners monatliche [X.] in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das [X.] - 3 - cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Aus-gleich der [X.] des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des erweiterten [X.] bis zur Höchstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der [X.] auf das [X.] der Antragstellerin [X.]. Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der ge-setzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebs-rente, die sich zur [X.] auf monatlich 1.919,47 • brutto beläuft. Die Betriebszu-gehörigkeit des Antragsgegners bei der [X.] vom 15. August 1966 bis 31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1989. 3 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die [X.] ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 587,60 • zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner [X.] an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 • begehrte, hat das [X.] zurückgewiesen. Die unselbstän-dige [X.]beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das [X.] als un-zulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. 4 Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hin-sichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er-5 - 4 - fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. I[X.] 6 [X.] ist unzulässig. 1. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners zu-rückgewiesen, weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer [X.]r Versorgungsausgleich ergebe. 7 Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antrag-stellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. [X.] sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der [X.] GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des [X.] belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 •. [X.] seien somit insgesamt 801,88 •. 8 Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich [X.] Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 • hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 • - 44,17 • =) 757,71 • verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Be-trag sogar übersteige. 9 - 5 - Die [X.]beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufas-sung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein [X.]rechtsmittel statthaft sei. 10 Die [X.]beschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der [X.] zu erfolgen. Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 eingegangene [X.]beschwerde nicht gewahrt. 11 Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtli-chen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vor-schrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem [X.] die Mög-lichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich erge-bende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Ab-änderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO. 12 Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage [X.] - 6 - gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere. 14 2. Die Antragstellerin, deren [X.]beschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen [X.] begehrt, ist unzulässig. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.]s, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile [X.] 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. No-vember 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 612; [X.] Urteile vom 12. Novem-ber 2004 - [X.]/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - [X.]/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - [X.] - NJW 2000, 1794, 1796). 15 Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe ent-nommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprü-fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrenn-baren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - [X.] ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall. 16 b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu ent-nehmen, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der [X.]beschwerde begehrten Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die [X.] - 7 - aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das [X.] nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Fra-ge, ob die [X.]beschwerde der Antragstellerin zulässig war. 18 Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des [X.] in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das [X.] die An-schlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der [X.] ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbe-schluss vom 7. April 2004 - [X.] ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s im Rahmen einer Ausle-gung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zu-lässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Be-grenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses [X.]. Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-tung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsicht-lich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des [X.]s - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlan-desgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse [X.] 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 19 - 8 - 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das [X.] den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berück-sichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten [X.] öffent-lich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - [X.] ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom 4. Juli 2007 - [X.] ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 - [X.] ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.). Während das [X.] in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtspre-chung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen näher bezeichnete [X.] nur die Rechtzeitigkeit der [X.]be-schwerde, die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen [X.]s zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der [X.], sondern eine eindeutige Beschränkung auf die [X.]be-schwerde. 20 c) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s setzt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der [X.] bezieht, der einem Teilurteil zugäng-lich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können. 21 aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, 22 - 9 - wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zu-gänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen [X.] getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist ([X.] 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f.). Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu be-schränken ([X.] Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.], 2529). Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen ([X.] 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.). 23 [X.]) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfra-ge, wegen der das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist. 24 Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein sol-cher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung wi-derstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der [X.] Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der [X.] GmbH-Betriebsrente an und reduziert 25 - 10 - den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten [X.] schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche [X.] ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen [X.] grundsätzlich subsidiär ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB [X.]. 7 f.; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10 a [X.] und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen [X.] korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - [X.] ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken. 26 - 11 - d) Weil das [X.] die Rechtsbeschwerde in zulässiger [X.] nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - [X.]be-schwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtli-chen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzulässig. 27 [X.] [X.] [X.]

[X.]: AG [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - [X.] UF 53/06 -

Meta

XII ZB 78/07

14.05.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. XII ZB 78/07 (REWIS RS 2008, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 3/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.