Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZB 89/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1282

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[X.] ZB 89/99vom31. August 2000in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1587 [X.] den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleichs.[X.], Beschluß vom 31. August 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.] Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 15. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an [X.] zurückverwiesen.Wert: 6.338 DM.Gründe:[X.] Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Aus-gleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in An-spruch.1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, diedurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-- 3 -schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsaus-gleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeitvom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch [X.] zugunsten derAntragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen [X.], die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma [X.] erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung desschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine [X.], sieselbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma [X.] zum [X.] 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine[X.]-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 [X.], den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzu-führen.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von [X.] der [X.] Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den [X.] verpflichtet,an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichs-rente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen undin Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der [X.] [X.] Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig ge-worden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten.Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. [X.] geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne- 4 -nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versor-gung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsange-bot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung [X.] habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma [X.] beziehe,die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich [X.] um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern [X.] bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzendenBezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichs-zahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichenUnterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige [X.] bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zumregulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Be-triebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könnedie Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei voll-schichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre.Das [X.] hat der Beschwerde stattgegeben und den [X.] der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen [X.] als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die [X.]stellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zah-lungsbegehren weiter verfolgt.[X.] Rechtsmittel hat [X.] 5 -1. Das [X.] hat zur Begründung des angefochtenen [X.] im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seinerEntscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die [X.] 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten desAusgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. [X.] eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür ge-nüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit.Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgunghandele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht odernicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen [X.] ausgeglichenworden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht.Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oderRente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, beidem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines [X.] vorzeitigeine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier [X.], aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der [X.] Altersgrenze - die bei der Firma [X.] nach deren Auskunft mit Vollen-dung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - [X.], so [X.] es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem [X.] betrieblichen Altersversorgung entspreche. [X.] hätten auf die [X.] im Sinne von § 1587 g Abs. 1Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche [X.] den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solleaber nicht die [X.] eines Ehegatten beseitigen.2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das[X.] habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der [X.] der Firma [X.] noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-- 6 -zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; [X.] nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesge-richt die angefochtene Entscheidung getroffen habe.Das trifft zu. Das [X.] hat gegen die Pflicht zur - erschöpf-enden - Amtsermittlung gemäß § 12 [X.] verstoßen. Es hat verfahrensfehler-haft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalthinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989- IVb ZB 46/88 = [X.]R [X.] § 12 Versorgungsausgleich 2).a) Die [X.] Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom [X.] (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüberdem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und [X.] bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "ei-ne vorgezogene Altersrente ([X.]-Pension)," und zwar die Antragstellerin inHöhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zu-letzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 [X.] angepaßt.Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rentegewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes seimit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die [X.]stellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere ehe-malige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Ab-zugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vor-gezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswer-kes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. [X.]) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandes-gerichts, daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende [X.] -brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer [X.] zum Inhalt der [X.]-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpen-sionierungsregelung, und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antrag-stellerin bedurft.Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezoge-nen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma [X.] für die Antragstel-lerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grunddas [X.] die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht alsvorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrük-kungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für [X.] hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes)[X.] bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei [X.] seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, [X.] die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigtdie unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähereKenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht derbetrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Mo-delle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen inder gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsre-gelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der [X.], nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Be-zugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt,und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigsteFrühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen [X.] selten (vgl. hierzu [X.], Frühpensionierung 1994, [X.]. 235 ff., [X.] vom 16. August 2000 - [X.] - zur Veröffentli-chung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, [X.] 8 -bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger fest-gesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma [X.] in ihrer Auskunftvom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklichals "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendethat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Alters-ruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung [X.] [X.] und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erfor-derlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichenRechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht.c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen her-ausstellen, daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma [X.] verwen-deten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindungoder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem [X.] Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven [X.] dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - [X.]/85= FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im [X.] § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1587 g [X.]. 9; [X.]. § 1587 g[X.]. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; [X.], Versorgungsausgleich inanwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. [X.]. 296, 45).Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der [X.] Firma [X.] vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorge-zogenes betriebliches [X.] bezieht, könnte sie den schuldrechtlichenAusgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß [X.] zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug [X.] 9 -(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherungnoch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen [X.] nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fäl-ligkeit der [X.] in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alter-native der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erlan-gung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Ver-sorgung, etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversiche-rung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut nochdem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jedeArt einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgungder in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein(vgl. Soergel/Vorwerk aaO [X.]. 6; [X.]/[X.] aaO [X.]. 9; [X.]/[X.]/[X.], Eherecht 3. Aufl. § 1587 g [X.]. 8). Bezieht der [X.] aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Errei-chen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den [X.] gesetzlichen [X.]es eine betriebliche Altersversorgung, so [X.] dies - falls der [X.] seinerseits eine schuldrechtlich auszu-gleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichenVersorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich isteine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der inder Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des [X.] sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der [X.] eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungenerfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berech-tigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen [X.] gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nurdas Bestehen einer eigenen [X.] fingiert, die ebenfalls- 10 -erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Gesetz-entwurf zum [X.], BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen auf-grund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersver-sorgungen, die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährtwerden.d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die [X.]stellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Alters-grenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt,durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nichtbesser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bishernicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grund-lagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vor-gezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich diebeiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinanderabweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen aufden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausge-setzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte.Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nachVollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würdeverlangt werden können (vgl. hierzu § 39 [X.] in der bis zum 31. Dezember1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des [X.] 1999 vom 16. Dezember 1997, [X.] I 2998), war nach dem Gesetzohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen [X.] hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im [X.] von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahreseintreten können (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 9; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 8; Soergel/Vorwerk aaO [X.]. 6). Schließlich führt der schuld-- 11 -rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit er-langten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldie-rung ausgeglichen werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 g[X.]. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb derehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlichausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 18), rechtfertigt die Durchführung des [X.] zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegattendie betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben [X.] davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersver-sorgung erfüllt sind.[X.] Krohn [X.] Sprick Wagenitz

Meta

XII ZB 89/99

31.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZB 89/99 (REWIS RS 2000, 1282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1282

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