Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 41/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 948

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 41/14
vom

27. November 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch [X.]
[X.], die Richter
Prof.
Dr. König und
Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwälte
Prof. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
27. November 2014
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] Senats des [X.] [X.]erlin vom 4. Juni
2014
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

[X.]

Der
Kläger ist seit August 1984
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit am 17. April 2013 [X.] und am 24. April 2013
dem Kläger zugestell-tem
[X.]eschluss vom 10. April
2013
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhalten der [X.]erufshaftpflicht-versicherung (§ 14 Abs.
2 Nr. 9 [X.]) und wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Klage gegen den Widerrufsbeschluss
hat der Anwalts-1
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gerichtshof abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
ge-gen das Urteil des [X.].

I[X.]

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1.
Nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die [X.]erufung [X.] ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in [X.]etracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Vor-aussetzungen des geltend gemachten [X.] substantiiert darge-legt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 -
[X.] ([X.]) 4/12, Anw[X.]l.
2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 -
[X.] ([X.]) 4/10, juris Rn.
4, jeweils m.w.[X.]). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig [X.] Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe wegen jedes die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen ([X.], [X.]eschluss vom 28. Februar 2007 -
V [X.], NJW 2007, 1534 Rn. 11 m.w.[X.]; [X.], NVwZ-RR 2004, 391;
[X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 61).

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Nach Maßgabe dieser an die [X.]egründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderungen
bestehen bereits [X.]edenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags. Dort wird
weder ein Zulassungsgrund im Sinne des §
124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung genommen. Hinsichtlich der die angefoch-tene Entscheidung selbständig tragenden Ausführungen des [X.] zum [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] (Nichtunterhalten einer [X.]erufshaftpflichtversicherung) werden keine Zulassungsgründe dargelegt.

2.
Unabhängig hiervon hat der Zulassungsantrag auch in der Sache kei-nen Erfolg.

Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg-ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den
Erlass des Widerspruchs-bescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-stellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl.
nur Senatsbeschlüsse
vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.
und vom 10. März 2014 -
[X.] ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 m.w.[X.]).

a) Im
Zeitpunkt des
[X.] der [X.]eklagten lag der
Wider-rufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] vor.

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Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten.

Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsge-richtshofs unterhielt der Kläger im Zeitpunkt des [X.] keine [X.]erufshaftpflichtversicherung. Der [X.] hat daher zutreffend fest-gestellt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] erfüllt waren. Der erneute Abschluss einer [X.]erufshaftpflicht-versicherung durch den Kläger ab dem 1. Mai 2013, d.h. nach dem Erlass des [X.], ist nach den vorstehenden Grundsätzen für die [X.]eurtei-lung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung nicht maßgeblich.

b) Auch soweit die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsan-waltschaft wegen [X.] widerrufen hat
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]), liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.

aa) Nach Auffassung des [X.] geben die im Urteil des Anwaltsge-richtshofs aufgelisteten Forderungen den [X.] der Höhe nach nicht zutreffend wieder. Die Ausführungen zur Forderung der V.

[X.]rauerei träfen nicht mehr zu, da das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zurückge-führt werde. Hinsichtlich der Forderung des Herrn M.

sei mit diesem zwischenzeitlich eine mündliche Einigung erzielt worden. Die vereinbarte [X.] solle erfolgen, sobald dem Kläger der Kaufpreis für das verkaufte [X.] in Vo.

zur Verfügung stehe. Auch die Ratenzahlungen an die

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Raiffeisenbank Vo.

seien zwischenzeitlich wieder aufgenommen [X.]. Die Forderungen der K.

und der S.

Mediengruppe seien ihm unbe-kannt. In [X.]ezug auf die Forderung des Herrn [X.].

werde mit diesem über die Rückzahlung des Darlehens verhandelt. Zudem stünden den Forderungen zur Tilgung ausreichende Vermögenswerte des [X.] gegenüber. Aus dem [X.] des Grundstücks in Vo.

stehe ihm

zu. Der Kaufvertrag könne nunmehr auch ab dem 1.
Januar 2015 abgewickelt wer-den.
Außerdem solle die Wohnung in [X.]

, deren Miteigentümer der Kläger zu ½ sei, verkauft werden.

bb) Die Ausführungen des
[X.]
geben keinen Anlass, an der Richtig-keit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

Der [X.] hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung
im Schuldnerverzeichnis eingetragen und daher der
Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu vermuten war. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des [X.] zu widerlegen,
trägt der Kläger auch im [X.] nicht vor. Soweit er in der Antragsbegründung zur zwischenzeitlich erfolgten

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beziehungsweise von ihm erwarteten Reduzierung einiger der gegen ihn beste-henden Forderungen ausführt, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulas-sung der [X.]erufung, weil -
wie ausgeführt -
für die [X.]eurteilung der Rechtmäßig-keit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist. Eine nach-trägliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts ist nicht im [X.] über einen Zulassungswiderruf zu berücksichtig-ten; die [X.]eurteilung solcher Entwicklungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011,
aaO). Auch im Übrigen genügen die
Ausführungen des [X.] nicht den Anforderungen, die an einen zur Widerlegung der Vermutung des [X.] geeigneten Vortrag zu stellen
sind
(vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 -
[X.] ([X.]) 9/14, juris
Rn. 6 ff.
m.w.[X.]).

Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Vortrag des [X.] zu den von ihm erwarteten Erlösen aus dem Verkauf des Grundstücks in Vo.

und dem beabsichtigten Verkauf einer Eigentumswohnung in [X.]

nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des [X.] zu [X.]. Es handelt sich ebenfalls um nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens liegende und daher nicht berücksichtigungs-fähige Umstände. Zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs standen dem Kläger
die Veräußerungserlöse
nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es aber nach ständiger Senatsrecht-sprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, [X.] ([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013
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[X.] ([X.]) 44/13, juris Rn. 5 und vom 10. März 2014,
aaO
Rn. 4).

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II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].

Kayser
König
Remmert

Stüer

[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 04.06.2014 -
I [X.] 15/13 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 41/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 41/14 (REWIS RS 2014, 948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 948

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