Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 57/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 16477

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300117[X.]ANWZ.[X.]RFG.57.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 57/16
vom

30. Januar 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des
[X.]undesgerichtshofs [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt Dr. Kau und die
Rechtsanwältin Merk

am
30. Januar 2017
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 13. Juli
2016
verkündete
Urteil des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 4. Juni 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 27. Juni
2015 zugestelltem [X.]escheid
vom 18. Juni
2015
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft we-gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
hiergegen gerichtete Klage hat der [X.]
mit dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 23. September 2016 zugestelltem Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des Anwaltsge-richtshofs.
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II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187
Rn.
9 ff. und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN). Für verwaltungsbehördliche Rücknahme-
oder Widerrufsverfügungen in berufs-

oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regel-mäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgeb-liche [X.]eurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor. Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein -
wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes -
eigenständiges Wiederzulassungs-verfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände [X.]erücksichtigung fin-2
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-

den (Senat, [X.]eschluss
vom 29. Juni 2011,
aaO Rn. 14 mwN). Das anwaltliche
[X.]erufsrecht sieht in materieller Hinsicht keine [X.]esonderheiten vor, die es gebie-ten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den [X.] einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des [X.] zu berück-sichtigen. Nach den materiell-rechtlichen Regelungen der [X.] ist für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines [X.] der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Ebenso wie in zahlreichen anderen [X.]erufsordnungen ist der [X.]undesrechtsanwaltsord-nung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 [X.]) und der ([X.] (§§ 6, 7 [X.]) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen [X.]erufszulassungsrecht oder dem Gewerberecht im [X.] über-einstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine -
im gerichtlichen Verfahren zu beachtende -
Zäsur, durch die eine [X.]erücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren [X.] zugewiesen wird (Senat, [X.]eschluss vom 29. Juni 2011,
aaO Rn. 14 f.
mwN).

b) Dies gilt in gleichem Maße für Klagen, mit denen -
wie vorliegend im Fall des [X.] des [X.] -
die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Aufhebung des [X.] begehrt wird.

Dabei ist bereits fraglich, ob solche Klageanträge nicht als [X.] auszulegen sind, da sie ebenso wie diese auf die Aufhebung des [X.] gerichtet sind. Die prozessualen und materiellen Vorausset-zungen der Anfechtung eines solchen Verwaltungsakts können nicht mittels derartiger Verpflichtungsanträge
umgangen werden.

Jedenfalls wäre
aber
-
entgegen der Auffassung des [X.] -
auch im Rahmen eines Klageantrags auf Verpflichtung der
Rechtsanwaltskammer zur 5
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Aufhebung eines [X.] auf
den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Zwar ist
bei
einer Verpflich-tungsklage der maßgebliche Zeitpunkt für die [X.]eurteilung ihrer [X.]egründetheit grundsätzlich
derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, [X.] vom 3. August 2012 -
AnwZ ([X.]) 39/11, juris Rn. 6 mwN; [X.], Urteil vom 19. April 2012 -
1 C 10/11, [X.], 38
Rn. 11). Entscheidend ist jedoch stets, ob dem
Kläger nach dem materiellen Recht ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts -
hier: der Aufhebung des [X.] vom 18.
Juni 2015 -
zusteht (vgl. [X.], NJW 1990, 2700,
2701;
[X.]/[X.], VwGO,
14. Aufl., § 113 Rn. 45 f.
mwN). [X.]estandteil des für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen materiel-len Rechts sind nicht nur die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 [X.], sondern -
wie ausgeführt -
auch die im Zulassungsrecht [X.] Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 [X.]) und der ([X.] (§§ 6, 7 [X.]). Aus dem Umstand, dass das ma-terielle Recht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände [X.]erücksichtigung finden, folgt daher nicht nur für die Anfechtung eines [X.]s, sondern auch für den vom Kläger hilfsweise gestellten [X.], dass allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist.
Auch inso-fern
ist die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzu-lassungsverfahren vorbehalten. Dieses kann nicht durch die Verpflichtung zur Aufhebung des [X.]s umgangen werden.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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a) Der Kläger hat ausweislich des [X.] in der Verhandlung vor dem [X.] vom 13. Juli 2016 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5.
Juli 2016 gestellt. In diesem Schriftsatz wird
nicht nur ein auf Aufhebung des [X.] der [X.]eklagten gerichteter
(Haupt-)Antrag gestellt, sondern unter
Ziffer II.
hilfsweise beantragt, die [X.]eklagte zu verpflichten, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Diesen Hilfsantrag hat der [X.] im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben.

Ein zur Zulassung der [X.]erufung führender Verfahrensmangel ergibt sich hieraus nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der [X.] in dem an-gefochtenen Urteil über den Hilfsantrag des [X.] entschieden hat, das heißt ob in der ausgesprochenen Klageabweisung auch eine Abweisung des [X.] zu sehen ist.

aa) Für eine solche Abweisung auch des [X.]
spricht, dass der [X.] in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, dass für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsan-waltszulassung wegen Vermögensverfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen und danach der streitgegen-ständliche Widerrufsbescheid vom 18. Juni 2015 rechtmäßig ist. Damit
scheidet zugleich eine Verpflichtung der [X.]eklagten zur Aufhebung des -
rechtmäßigen -
[X.] aus, zumal
auch insofern auf den Zeitpunkt des Erlasses des [X.] abzustellen ist (s.o. zu 1). Weitere Ausführungen zur fehlenden [X.]egründetheit des [X.] in den Entscheidungsgründen waren vor diesem Hintergrund
nicht erforderlich und nicht zu erwarten. Der Kläger selbst hat zu dem Hilfsantrag in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 nicht [X.] ausgeführt.

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bb) Sollte dagegen mit der durch das angefochtene Urteil ausgesproche-nen Klageabweisung nicht zugleich auch über den -
im Tatbestand des Urteils nicht erwähnten -
Hilfsantrag entschieden worden sein, käme eine Zulassung der [X.]erufung gleichwohl nicht in [X.]etracht. Der Kläger hätte in diesem Fall ge-mäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], § 125 Abs. 1, § 120 Abs. 1
und
2 VwGO bin-nen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, das heißt bis zum 7. Oktober 2016 die Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragen müssen. Ein Urteil
ist
gemäß §
120 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand oder dem Terminsprotokoll gestellter Antrag übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden wurde ([X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., §
120 Rn. 3; [X.]/[X.]
in Schoch/[X.]/[X.]ier, VwGO, § 120 Rn. 2 [Stand: Februar 2016]; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl., § 120 Rn.
4). Vorliegend ergibt sich aus dem Terminsprotokoll vom 13. Juli 2016, dass der Kläger "den Antrag"
und mithin auch den Hilfsantrag aus dem [X.] vom 5. Juli 2016 gestellt hat. Wurde mit dem angefochtenen Urteil über den Hilfsantrag nicht entschieden, lägen mithin die Voraussetzungen einer Ur-teilsergänzung vor.

Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Damit ist, soweit von einem übergangenen [X.]. § 120 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, mit Fristablauf die Rechts-hängigkeit des [X.] entfallen (vgl. [X.]E 95, 269, 274 mwN; Clau-sing/[X.] aaO Rn. 7; [X.] aaO Rn. 11; [X.] aaO Rn. 6). Zwar kommt unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO eine Wiedereinführung des übergangenen [X.]egehrens in das Verfahren durch Klageerweiterung in [X.]etracht, wenn der Rechtsstreit noch wegen anderer Teile des [X.] in der [X.]sinstanz anhängig ist ([X.]/[X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Dies setzt jedoch eine zulässige [X.]erufung voraus. Die Zulassung der [X.] kann dagegen nicht allein zum Zweck einer Klageänderung i.S.v. § 91 12
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VwGO beantragt werden (vgl. [X.] aaO § 91 Rn. 33)
und damit vorliegend nicht zur Wiedereinführung des [X.] in das Verfahren.

b) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, folgt auch nicht daraus, dass der [X.] dem in der Verhandlung vom 13. Juli 2016 gestellten Antrag des [X.] nicht stattgegeben hat, ihm eine Schriftsatzfrist zu dem von der [X.]eklagten mit Schriftsatz vom 11.
Juli 2016 vor-gelegten Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 sowie zu den Hinweisen des Senats zum Vorliegen des Vermögensverfalls zu gewähren.

Der Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 ist
für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.]s vom 18. Juni 2015 ohne [X.]edeutung. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist war auch nicht im [X.] auf die vorgenannten Hinweise
des [X.]s geboten. Auf die Erforderlichkeit
der Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses seiner Gläubi-ger und Verbindlichkeiten und einer Übersicht über seine Vermögensverhältnis-se war der Kläger, wie der [X.] zutreffend ausgeführt
hat, bereits durch die im Widerrufsverfahren erfolgten Schreiben der [X.]eklagten vom 25.
November 2014
und 17. März 2015 hingewiesen worden. Zudem ergab sie sich für den rechtskundigen und anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. zuletzt [X.]eschluss vom 13.
Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 21/15, juris Rn. 5 mwN), auf die in der Kommentarli-teratur durchgehend hingewiesen wird (vgl. nur [X.]-Räntsch in Gaier/Wolf/
Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 14 [X.] Rn. 36, § 7 [X.] Rn.
91; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 Rn. 60;
[X.]Prütting, [X.],
4. Aufl., § 14 Rn. 31; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 24 f., § 7 Rn. 128;
vgl. dort die Hinweise
unter ande-rem auf [X.], [X.]eschlüsse vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.]) 22/08, juris Rn. 7; vom 31. März 2008 -
AnwZ ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 221
Rn.
9; vom 26.
März 14
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9
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2007 -
AnwZ ([X.]) 45/06,
juris Rn. 11
und vom 5. Oktober 1998
-
AnwZ ([X.]) 18/98, NJW-RR 1999, 712).

Der [X.] hat entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht eine -
möglicherweise die Pflicht zur Gewährung einer Schriftsatzfrist aus-lösende -
andere Rechtsauffassung als die Parteien zu der Frage vertreten, wie die Vermutung des § 14 Abs.
2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] zu entkräften ist. Der Klä-ger differenziert insoweit nicht hinreichend zwischen dem Vortrag des [X.] betreffend die Löschung (oder Gegenstandslosigkeit)
einer ihn betref-fenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis bereits zum Zeitpunkt des [X.], der
der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls von vorneherein entgegensteht, und der Widerlegung der durch eine
Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutung des Vermögensverfalls durch Vorlage eines detaillierten Gläubiger-
und Schuldenverzeichnisses
und Darle-gung nachhaltig geordneter Einkommens-
und Vermögensverhältnisse. Dem Kläger
standen beide Möglichkeiten offen. Aus dem Urteil des [X.] ergibt sich nichts anderes.

Der Kläger hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass er bei Gewäh-rung einer Schriftsatzfrist Vortrag gehalten hätte, der
geeignet gewesen wäre, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] zu entkräften. Er hat in der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung allein geltend ge-macht, wenn ihm ermöglicht worden wäre, auf den Hinweis des Anwaltsge-richtshofs
zu reagieren, hätte er ein vollständiges Gläubiger-
und Schuldenver-zeichnis und
eine vollständige Übersicht über
seine Ein-
und Ausgaben sowie seine Vermögensverhältnisse, jeweils zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie zum aktuellen Zeitpunkt,
zur Akte gereicht. Für eine
Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.] wäre dann kein Raum mehr gewesen. Dieser nicht mit Zahlen unterlegte Vortrag lässt sich nicht auf seine rechtliche [X.]edeutung über-16
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10
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prüfen.
[X.]elege, insbesondere ein umfassendes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat der Kläger nach wie
vor nicht vorgelegt
(vgl. zum er-forderlichen Vortrag bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: Senat, [X.]eschluss vom 10. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 15/15, juris Rn. 15).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs.
1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
[X.]

Remmert

Kau

Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2016 -
[X.]ayAGH I -
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6/15 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 57/16

30.01.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 57/16 (REWIS RS 2017, 16477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16477

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