Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 43/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 9358

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:090518[X.]ANWZ.[X.]RFG.43.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 43/17
vom

9. Mai 2018

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin
des [X.]undesgerichtshofs Limperg, [X.] [X.]ünger und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am 9. Mai 2018

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen
das Urteil des 1.
Senats des Sächsischen [X.]
vom 23.
Juni 2017
wird abgelehnt.
Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der
1975
geborene Kläger ist seit dem 6. August 2003
als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 27. Juli 2016
widerrief die [X.]eklagte die
Zulas-sung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9
[X.])
und ordnete gemäß §
14 Abs. 4 [X.] die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an.
Mit [X.] vom 4.
Januar 2017 widerrief die [X.]eklagte die Anwaltszulassung des [X.] auch wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die gegen die vorbezeichneten Widerrufsbescheide gerichteten
Klagen
hat der [X.]
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-

richtshof abgewiesen. Der
Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Zu-lassung der [X.]erufung gegen das den erstgenannten
Widerrufsbescheid betref-fende Urteil des [X.].
II.
Der Antrag des
[X.]
ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von
dem
Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe
liegen
nicht vor (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3;
vom 8. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, juris Rn.
5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der [X.]egründung seines
Antrags
auf Zulassung der [X.]erufung nicht darzulegen.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 [X.] eine [X.]e-rufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchen-den Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Scha-densersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungs-2
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schutzes ohne weiteres durchsetzbar sind. Die Pflicht zur dauernden Unterhal-tung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen [X.]eruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] ist unabhängig von einem eventuellen Ver-schulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den [X.] verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.
Februar 2006 -
AnwZ ([X.]) 71/05, Anw[X.]l. 2006, 356 unter [X.]; vom [X.] 2006 -
AnwZ ([X.]) 106/05, juris Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 [X.] Rn. 75 ff.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl.,
§ 14 [X.] Rn. 48; [X.]
Prütting, [X.], 4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 44, 47).
Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd-lichen Widerrufsverfahrens, hier mithin -
da es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW eines
Vorverfahrens
nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 28. April 2017 -
1 [X.] 63/16, juris Rn. 16) -
auf den Erlass des [X.] der [X.]eklagten vom 27. Juli 2016, abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO Rn. 9
ff.; vom 8. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, aaO
Rn. 7; jeweils mwN).
Dies gilt,
anders als der [X.] -
allerdings im Rahmen der nicht tragenden Erwägungen -
unter [X.]ezugnahme auf ältere Entscheidungen der [X.] angenommen hat,
auch für den hier in Rede stehenden Widerrufs-grund des §
14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2012
-
AnwZ ([X.]) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 19; vom 27. November 2014
-
AnwZ ([X.]) 41/14, juris Rn.
6
ff.; [X.]/Göcken, 5
-
5
-

aaO;
aA [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 78; [X.]
Prütting, aaO Rn. 47).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der [X.] zutreffend
an-genommen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.] vom 27. Juli 2016 die vorgeschriebene [X.]erufshaftpflicht-versicherung (§ 51 [X.]) nicht unterhalten hat und die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr.
9 [X.] zu widerrufen war.
aa) Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] hat die G.

AG der [X.]eklagten durch Schreiben vom 22. April 2016 (mit dem [X.]etreff "Anzeige nach §
117 Abs. 2 [X.]") mitgeteilt, dass ab dem 5. März 2016 ein Versicherungsschutz aus der [X.]erufshaftpflichtversicherung des [X.] nicht mehr bestehe
und die ausge-stellten
Versicherungsbestätigungen ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlö-ren.
Daraufhin forderte die [X.]eklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2016 und vom 12. Juli 2016 -
erfolglos -
auf,
zu dem vorbezeichneten Umstand Stel-lung zu nehmen und das [X.]estehen einer den Anforderungen des § 51 [X.] genügenden [X.]erufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
In der Klagebegründung hat die Prozessbevollmächtigte des [X.]
vorgetragen, der Versicherungsschutz sei nicht zum 5. März 2016 erloschen, der Versicherungsvertrag sei mit der A.

GmbH (einem unabhängigen Ver-sicherungsmakler) abgeschlossen worden und die G.

AG habe nur als Risikoträger fungiert. Der Kläger habe von der Agentur [X.].

und Kollegen (einem unabhängigen Versicherungsmakler) den [X.] überprüfen und optimieren lassen. Es bestehe Versicherungsschutz über die R.

mit einer Versicherungssumme in Höhe von .
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-

bb) Dieses Vorbringen des [X.] hat der [X.] -
mit Recht -
schon mangels Vorlage entsprechender Nachweise als nicht durchgrei-fend angesehen.
Vergeblich versucht der Kläger
in seinem Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser [X.]eurteilung des [X.] daraus herzuleiten, dass für sein vorstehend genanntes Vorbringen Nachweise vorgelegt worden seien und er außerdem vorgetragen habe, "zwischenzeitlich dafür Sorge getragen"
zu haben, "dass der [X.]eklagten demnächst eine [X.]estätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 [X.] über das [X.]estehen des gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes zugehe." Dieser neu hervor-getretene Umstand sei zu berücksichtigen
gewesen.
Der [X.] habe diese Nachweisführung
jedoch nicht berücksichtigt
und dabei zudem
außer Acht gelassen, dass es einer
besonderen
Form des Nachweises -
etwa in Gestalt der in § 51 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorgesehenen Mitteilung des [X.] -
nicht bedürfe.
Zudem habe der [X.] verkannt, dass ein Zulassungs-widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] nur dann in [X.]etracht komme, wenn die [X.]erufshaftpflichtversicherung (auch) zukünftig nicht bestehe. Nicht ausreichend sei hingegen eine in der Vergangenheit vorhandene Versicherungslücke, wie etwa bei einer zeitweisen Nichtzahlung der Versicherungsprämie
(§ 38 [X.]), da der Versicherer in diesem Fall zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht jedoch gegenüber dem Geschädigten von der Verpflichtung zur Leistung frei werde
(§ 117 [X.]).
Der [X.] habe keine positiven Feststel-lungen hinsichtlich des zukünftigen Versicherungsschutzes getroffen, sondern habe sich in seiner [X.]eurteilung auf die Ausführungen der [X.]eklagten hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens beschränkt.
Auch verhalte sich das angegriffene Urteil nicht dazu, dass der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]
-
als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Rechtsanwalts -
erst dann erfolgen dürfe, wenn der Ver-9
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sicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten [X.] unmittelbar gefährdet sei.
cc) Diese Einwendungen des [X.] sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des [X.] ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(1) Der Kläger verkennt bei seinen Erwägungen zu dem Zeitpunkt des Fehlens der [X.]erufshaftpflichtversicherung -
unabhängig davon, dass sich der Akte die von ihm nicht näher bezeichnete Ankündigung der Vorlage einer Versi-cherungsbestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht entnehmen lässt -
bereits im Ausgangspunkt, dass es nach der oben (unter [X.] a) genannten Rechtsprechung des Senats (auch) für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit ei-nes Widerrufs der Anwaltszulassung nach §
14 Abs.
2 Nr. 9 [X.] maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des [X.] ankommt.
Unterhält der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 51 [X.] vorgeschriebene [X.]e-rufshaftpflichtversicherung nicht, ist seine Zulassung gemäß § 14 Abs.
2 Nr. 9 [X.] zu widerrufen.
Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Fest-stellungen des [X.] im vorliegenden Fall gegeben.
(2) Der [X.] hat bei der Prüfung des [X.]estehens der vorge-schriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung auch nicht etwa, wie der Kläger [X.] macht, nur den (vergangenen)
Zeitraum vor dem Erlass des Widerrufsbe-scheids in den [X.]lick genommen und insbesondere nicht lediglich eine während dieses Zeitraums ausgebliebene Zahlung der Versicherungsprämie oder eine in dieser Zeit bestehende Versicherungslücke festgestellt.
(a) Zwar trifft es zu, dass der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vor-geschriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs.
2 Nr. 9 [X.]) grund-sätzlich nicht bereits dann erfüllt
ist, wenn -
ungeachtet einer darin zu sehenden 11
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[X.]erufspflichtverletzung (§§ 43, 74 Abs. 1, § 113 Abs. 1 [X.]; vgl. hierzu Se-natsbeschluss vom 18. Juni 2001 -
AnwZ ([X.]) 49/00, NJW 2001, 3131 unter [X.]; [X.], aaO Rn. 48; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 79; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 62/15, juris Rn. 10) -
zeitweilig der Versicherungsschutz fehlte, dieser aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.] wieder besteht
(vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 -
AnwZ ([X.]) 49/00, aaO
[zu dem vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht]; [X.]/Göcken, aaO; vgl. auch [X.] in [X.]/
[X.], aaO Rn. 78; [X.], aaO Rn. 47).
Ebenso sind die Voraussetzungen für einen [X.] (noch) nicht gegeben, wenn der Versicherer
-
ohne das Versicherungsverhältnis ge-kündigt zu haben (§ 38 Abs. 3 [X.]) -
wegen eines Zahlungsverzugs des Rechtsanwalts mit der Prämienzahlung zwar
diesem gegenüber (§ 38 Abs. 2 [X.]), nicht jedoch gegenüber [X.] (§ 117 [X.]) -
hier
gegenüber den [X.] -
von der Verpflichtung zur
([X.] ist; denn der Versicherungsschutz ist dann im Verhältnis zu einem geschädigten [X.] (noch) nicht unmittelbar gefährdet (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. November 2000 -
NotZ 16/00, NJW-RR 2001, 1214 unter [X.] mwN
[zu § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.]NotO]; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 77; [X.]/Göcken, aaO; [X.], aaO Rn. 45).
(b) So liegt der Fall -
entgegen der Auffassung des [X.] -
hier jedoch nicht. Nach den zutreffenden Feststellungen des [X.]
bestand der vorgeschriebene Versicherungsschutz (§ 51 [X.]) seit dem 5.
März 2016
durchgängig nicht mehr
und fehlte dementsprechend auch noch zum maßgeb-lichen Zeitpunkt des am 27. Juli 2016 ausgesprochenen Widerrufs der Anwalts-zulassung. Der Kläger hat weder belegt, dass das ursprüngliche Versiche-15
16
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9
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rungsverhältnis über den 5. März 2016 hinaus weiterhin bestehe, noch hat er
-
bezogen auf den vorbezeichneten Zeitpunkt
-
ein von ihm (ohne hinreichende Konkretisierung) behauptetes
neues Versicherungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 18. Okto-ber 2010
-
AnwZ ([X.]) 24/10, juris Rn.
4).
Da die G.

AG durch das oben genannte Schreiben vom 22. April 2016 gegenüber der [X.] als der gemäß § 51 Abs. 7 [X.] hierfür zuständigen Stelle zugleich die Anzeige der [X.]eendigung des Versicherungsverhältnisses nach §
117 Abs. 2 [X.]
vorgenommen hat und die in dieser Vorschrift genannte Mo-natsfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s abgelaufen war, bestand gegenüber möglichen geschädigten [X.] -
anders als der Kläger meint -
auch eine unmittelbare Gefährdung des Versicherungsschutzes in dem oben (unter [X.] [X.] (2) (a)) genannten Sinne.
Dem umfassenden Schutz (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 -
AnwZ ([X.]) 69/04, juris Rn. 3) der Rechtsuchenden vor derartigen Gefah-ren dient der in §
14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] für den -
hier gegebenen -
Fall des Fehlens der vorgeschriebenen
[X.]erufshaftpflichtversicherung zwingend vorge-sehene Widerruf der Anwaltszulassung. Die [X.]edeutung und die Dringlichkeit dieses Schutzes hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 [X.] unterstrichen, wonach die Rechtsanwaltskammer bei einem Zulas-sungswiderruf wegen fehlender [X.]erufshaftpflichtversicherung in der Regel die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen hat.
(3) Nach den vorstehend genannten Grundsätzen
war die Anwaltszulas-sung des [X.] zu widerrufen und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des hiermit übereinstimmenden Urteils des [X.].
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, 17
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wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn.
25; vom 8. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.
a) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das [X.]estehen des erfor-derlichen Haftpflichtversicherungsschutzes nur durch eine Anzeige des
[X.]
nach § 51 Abs. 6 Satz 1 [X.] belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 58/11, aaO Rn. 17 [ebenfalls offenlassend]). Denn der Kläger hat weder den Fortbestand noch eine Wieder-begründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nachgewiesen, insbe-sondere hat er -
trotz mehrfacher Aufforderung seitens der [X.]eklagten -
weder eine [X.]estätigung eines Versicherers
noch ein anderes [X.]eweismittel vorgelegt, das die oben genannte Mitteilung der G.

AG vom 22.
April 2016 über die [X.]eendigung des Versicherungsschutzes hätte widerlegen kön-nen.
b) Soweit der Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache darin sieht, dass die "Frage der Wirkungen der [X.]erufshaftpflicht-versicherung und demgemäß die Folgerungen hierzu nach den bisherigen Dis-kussionsansätzen in Rechtsprechung und Literatur" einer höchstrichterlichen Klärung bedürften, genügt dieses Vorbringen
den Anforderungen an die [X.] des genannten [X.] in mehrfacher Hinsicht nicht. Die auf-geworfene Frage ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Zudem ist ein Klärungsbedürfnis nicht zu erkennen. Die im vorliegenden Rechtsstreit 20
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entscheidungserheblichen Fragen sind, wie oben im Einzelnen ausgeführt, höchstrichterlich geklärt. Dem Kläger gelingt es auch nicht, einen relevanten Meinungsstreit aufzuzeigen, der zu einer erneuten Überprüfung dieser Fragen durch den Senat Anlass geben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8.
Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, aaO Rn. 36 mwN); ein solcher Meinungs-streit besteht auch nicht.
3. Entgegen der Auffassung des [X.] weist die Rechtssache schließ-lich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt
voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem [X.] liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den
üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
10; vom 8. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, aaO
Rn. 31; jeweils mwN).
Dies ist hier nicht
der Fall.
Der Sachverhalt ist übersichtlich
und die Rechtslage (siehe oben [X.] a und [X.]) ist eindeutig (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 1. August 2017 -
AnwZ ([X.]) 14/17, [X.], 2835 Rn. 13; vom 8. Ja-nuar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, aaO Rn. 32).

22
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12
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Limperg
[X.]ünger
Remmert

Lauer
Merk

Vorinstanz:
[X.] Dresden, Entscheidung vom 23.06.2017 -
[X.] 9/16 (I) -

24

Meta

AnwZ (Brfg) 43/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 43/17 (REWIS RS 2018, 9358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9358

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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