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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 23/15
vom
28. September 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die
Präsidentin des [X.] [X.], die Richter
Prof.
Dr. König und
Dr. Remmert
so-wie
die
Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
am
28. September 2015
beschlossen:
Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 6.
Februar
2015
wird abgelehnt.
Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der
Kläger ist seit dem 11. Februar 2000
zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit dem Kläger am 13. Juni 2013 zugestelltem
[X.]escheid
vom 29. Mai 2013
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des [X.] wies die [X.]eklagte mit dem Kläger am 1. Oktober 2013 zugestelltem [X.]escheid vom 27. September 2013 zurück. Die
gegen den Wider-rufsbescheid
in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat der 1
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[X.] abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]eru-fung
gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen
die [X.]erufung [X.] ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in [X.]etracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Vo-raussetzungen des geltend gemachten [X.] substantiiert darge-legt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15.
März 2012 -
[X.] ([X.]) 4/12, Anw[X.]l.
2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 -
[X.] ([X.]) 4/10, juris Rn.
4, jeweils m.w.[X.]).
Nach Maßgabe dieser an die [X.]egründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderungen
bestehen bereits [X.]edenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags. Dort wird
weder ein Zulassungsgrund im Sinne des §
124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung genommen.
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2. Unabhängig hiervon hat der Zulassungsantrag auch in der Sache kei-nen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. §
112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.[X.]). Daran fehlt es.
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe-scheids vom 27. September 2013 in Vermögensverfall befunden. Ein [X.] ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt
in ungeordneten, schlech-ten finanziellen Verhältnissen
befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisan-zeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011
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[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 -
[X.] ([X.]) 77/13, juris Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Hierbei ist nach der ständigen Senats-rechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerspruchsbe-scheid vom 27. September 2013 -
abzustellen; danach eingetretene Entwick-lungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehal-ten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn.
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ff. und vom 10.
März 2014, aaO Rn. 3).
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Der [X.], auf dessen [X.]egründung der Senat [X.]ezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens vorgelegen haben, da zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger die im Urteil des Anwaltsge-richtshofs angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben wurden. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht. Damit war von schlechten, ungeordne-ten finanziellen Verhältnissen
im vorgenannten Sinne und mithin einem [X.] des [X.] auszugehen.
Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er
habe zum Zeitpunkt des angegrif-fenen Urteils über ein seine Verbindlichkeiten bei weitem übersteigendes [X.], unter anderem über Grundbesitz mit einem Verkehrswert von 270.000
verfügt, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil nach der neueren
Rechtsprechung des Senats
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wie ausgeführt
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allein auf den Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens, d.h. vorliegend auf den dem Kläger am 1. Oktober 2013 zugestellten
Widerspruchsbescheid vom 27. Sep-tember 2013 und damit nicht auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 6. Februar 2015 abzustellen
ist. Im Übrigen ist Immobilienvermögen nur dann von Relevanz, wenn es dem [X.]etroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liqui-der Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung
gestan-den hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach [X.] Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
Juni 2004, [X.] ([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599
und
vom 7. Oktober 2013
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[X.] ([X.]) 44/13, juris Rn. 5). Eine solche Verfügbarkeit seines [X.] bereits zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hat der Kläger nicht dargelegt.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].
[X.]
König
Remmert
Martini
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
AGH 6/13 (II/2) -
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Meta
28.09.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 23/15 (REWIS RS 2015, 4760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4760
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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