Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2018, Az. 5 C 1/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 8419

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Gegenstand

Abgrenzung der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB 8) von der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB 8)


Leitsatz

1. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII ) setzt bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf mittels eines ausdrücklich oder konkludent gestellten Antrags an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird.

2. Eine Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) wird in einem laufenden Verfahren auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht dadurch beendet und in eine Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) umgewandelt, dass sich zwar der Leistungsempfänger zum Zwecke der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und dort aufhält, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der leistungsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland beibehält.

3. Hält sich ein Leistungsempfänger, der - wie im Fall der Hilfe für junge Volljährige - zugleich Leistungsberechtigter ist, im Inland auf, wenn der Hilfebedarf an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird, liegt ein Fall der Inlandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VIII vor.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Erstattung von Aufwendungen, die der Kläger für [X.] im Inland zugunsten eines in [X.] geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Kindes mit [X.] Staatsangehörigkeit erbracht hat.

2

[X.] ist eine [X.] Staatsangehörige, die in [X.] lebt. Sie hatte das dort am 3. Mai 1996 geborene Kind adoptiert, wodurch dieses die [X.] Staatsangehörigkeit erlangte. Im Juni 2005 stellte die Mutter bei einem [X.]n Konsulat einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und regte an, ihre Tochter in einem Internat in [X.] unterzubringen. Dieser Antrag wurde an den Kläger als für Auslandssachen zuständigen überörtlichen Träger der Jugendhilfe übermittelt. Im Zuge der Prüfung des Antrags gelangte der Kläger zu dem Ergebnis, dass mangels geeigneter Einrichtungen in [X.] eine Unterbringung des Kindes in [X.] anzustreben sei. Zwischen Juli und Oktober 2007 setzte er sich mit verschiedenen Einrichtungen in [X.] in Verbindung. Dabei ging er davon aus, dass bei einer Unterbringung im Inland eine Auslandshilfe nicht mehr gegeben sei und das örtliche Jugendamt den Fall zu übernehmen sowie über den Antrag zu entscheiden habe. Nachdem der Kläger eine Rückmeldung von einer im beklagten Landkreis ansässigen Jugendhilfeeinrichtung eines freien Trägers erhalten hatte, dass dort eine Aufnahme des Kindes in einer [X.] in A. möglich sei, informierte er hierüber die Mutter. Diese solle sich selbst mit der Einrichtung in Verbindung setzen. Für den Fall, dass das örtliche Jugendamt seine Zuständigkeit ablehne, wolle er, der Kläger, die Kosten der Maßnahme vorläufig übernehmen.

3

Im Dezember 2007 reisten Mutter und Kind in die [X.] ein und hielten sich besuchsweise bei der Großmutter in [X.] auf. Am 6. Januar 2008 brachte die Mutter das Kind in die [X.] in A. zu einem "Probewohnen". Am 9. Januar 2008 wurde es in diese Einrichtung aufgenommen und fortan dort untergebracht.

4

Nachdem der Beklagte seine Zuständigkeit für den [X.] ablehnte, bewilligte der Kläger der Mutter durch Bescheid vom 13. März 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Kindes in einer [X.] rückwirkend ab dem 9. Januar 2008. Dem Beklagten teilte der Kläger mit, dass er in "Ausübung der [X.]" die Kosten der Hilfeleistung zunächst übernehme, jedoch von ihm Erstattung verlange.

5

Am 13. August 2008 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. In der Folgezeit hat er auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides bis zum 2. Mai 2014 die laufenden Kosten für die Hilfemaßnahme getragen. Dazu gehörten die monatlichen Kosten der [X.] von über 3 000 €. Zudem trug der Kläger unter anderem die Fahrtkosten für [X.], die dazu dienen sollten, den Kontakt der weiter in [X.] lebenden Mutter mit ihrer Tochter aufrechtzuerhalten.

6

Nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin am 3. Mai 2014 bewilligte ihr der Kläger mit Bescheid vom 9. Mai 2014 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 [X.]. Die Hilfeempfängerin, die als alleiniger Adressat des Bescheides ausgewiesen ist, wechselte am 13. Mai 2014 aus der [X.] in A. in eine Außenwohngruppe. Die Hilfegewährung endete zum 31. Juli 2014.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich zu dem [X.]punkt, als der Kläger über die Gewährung von Jugendhilfe entschieden habe, sowohl die allein sorgeberechtigte Mutter als auch das Kind in [X.] aufhielten. Deshalb habe es sich um die Gewährung von Jugendhilfe an [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]) gehandelt, für die nicht der Beklagte, sondern der Kläger selbst zuständig sei.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des [X.], in welcher er seine Erstattungsforderung für die von ihm für den Jugendhilfefall in der [X.] vom 9. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2014 entstandenen Kosten auf 286 874,86 € beziffert hat, überwiegend stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung der vom Kläger für den [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 aufgewendeten Kosten für die Gewährung von Jugendhilfe in Höhe von 269 668,18 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der jeweils geltend gemachten Einzelforderungen verpflichtet sei. Es hat dies auf seine Rechtsansicht gestützt, dass keine Auslandshilfe, sondern eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 [X.]) vorliege, wenn die Leistung - wie hier - tatsächlich im Inland empfangen werde. Für deren Erbringung sei der Beklagte zuständig gewesen. Dem Kläger stehe deshalb ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der gewährten Hilfe zur Erziehung aus § 102 [X.] zu, weil er die durch Bescheid vom 13. März 2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung ausdrücklich nur vorläufig auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB I gewährt habe. Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten der von ihm im [X.]raum vom 3. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 gewährten Hilfe für junge Volljährige sowie weitergehende Prozesszinsen begehrt hat, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Diesbezüglich scheide ein Erstattungsanspruch aus, weil der Kläger nicht nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, dass er nur vorläufig für den eigentlich zuständigen Leistungsträger habe leisten wollen.

9

Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und der Klage stattgegeben hat. Er rügt eine Verletzung der § 6 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 [X.]. Dazu macht er insbesondere geltend, dass ein Fall der Auslandshilfe vorliege, weil sich die Hilfebedürftigkeit bereits vor der Einreise des Kindes konkretisiert habe.

Der Kläger verteidigt das Urteil des [X.], soweit dieses von einer Inlandshilfe ausgegangen ist und ihm einen Erstattungsanspruch zuerkannt hat. Er greift das Berufungsurteil mit seiner Anschlussrevision an, soweit ihm das Oberverwaltungsgericht einen Erstattungsanspruch für die von ihm gewährte Hilfe für junge Volljährige versagt hat. Insoweit begehrt der Kläger die Feststellung der weitergehenden Erstattungsverpflichtung des Beklagten sowie höhere Prozesszinsen, als sie ihm vom Oberverwaltungsgericht zugesprochen worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg (1.), während die [X.]revision des [X.] erfolglos bleibt (2.).

1. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] steht, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Die das Urteil insoweit tragende Rechtsansicht des [X.], eine [X.] liege immer dann vor, wenn die Leistungen der Jugendhilfe tatsächlich im Inland erbracht werden, verletzt § 6 Abs. 3 des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ([X.]) sowie in der - im Hinblick auf diese Rechtsnorm unverändert gebliebenen - Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ([X.] [X.] 2022).

Das Oberverwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte zur Erstattung von Kosten der Jugendhilfe verpflichtet ist, die der Kläger im [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 aufgewendet hat. Ein Anspruch des [X.] besteht für diesen [X.]raum weder nach § 102 Abs. 1 des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 ([X.] [X.] 130) (a) noch nach einer anderen Erstattungsregelung (b).

a) Nach § 102 Abs. 1 [X.] ist, sofern ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

Diese Erstattungspflicht trifft den Beklagten jedenfalls deshalb nicht, weil er nicht der zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung der Jugendhilfe verpflichtete Leistungsträger gewesen ist. Denn bei der im streitigen [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 gewährten Hilfe zur Erziehung handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]). Für deren Erbringung ist nicht der Beklagte, sondern der Kläger selbst der sachlich und örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Nach § 6 Abs. 3 [X.] können [X.] Leistungen nach dem [X.] auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. Ob der Anwendungsbereich des [X.] über diese Regelung eröffnet ist, stellt eine eigenständige und vorgreifliche Frage dar, die der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die im Einzelfall nach §§ 85 bis 88 [X.] zu treffen ist, systematisch vorgelagert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 [X.] 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 19). Denn die Regelung des § 6 [X.] über den räumlichen Geltungsbereich ist als allgemeine Vorschrift im Ersten Kapitel des [X.] den im Siebten Kapitel enthaltenen Regelungen über die Zuständigkeit vorangestellt. Überdies nimmt namentlich die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ausdrücklich auf § 6 [X.] Bezug (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.]). Auch die entsprechende Regelung über die örtliche Zuständigkeit (§ 88 Abs. 1 [X.]) setzt eine [X.] voraus. Zudem steht die Gewährung von [X.] - im Gegensatz zu Leistungen der [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) - nach § 6 Abs. 3 [X.] ("können") im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeträgers. Überdies hat der angegangene Träger der [X.] gemäß § 6 Abs. 3 [X.] zunächst darüber zu entscheiden, ob nicht eine vorrangige Hilfe durch das Aufenthaltsland möglich ist.

Bei der vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 gewährten Hilfe zur Erziehung handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]), weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift zum maßgeblichen [X.]punkt der Antragstellung erfüllt gewesen sind ([X.]) und sich der danach als [X.] zu qualifizierende Hilfefall nicht dadurch zu einem Fall der [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) gewandelt hat, dass sich das Kind später zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begeben und dort aufgehalten hat ([X.]). Für die Leistungserbringung im streitigen [X.]raum bis zur Volljährigkeit der Hilfeempfängerin ist daher der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe sachlich und örtlich zuständig geblieben (cc).

[X.]) Ein Aufenthalt von [X.] im Ausland im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] lag zum maßgeblichen [X.]punkt vor. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne dieser Vorschrift setzt bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben (1), und zwar zunächst zum [X.]punkt der Antragstellung, das heißt wenn der jugendhilferechtliche Bedarf mittels eines ausdrücklich oder konkludent gestellten Antrags an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird (2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (3).

(1) Bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung, der Vollzeitpflege oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 27 i.V.m. § 33 oder § 34 [X.]) sind die Personensorgeberechtigten, also regelmäßig die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil, leistungsberechtigt. Leistungsempfänger ist dagegen derjenige, der die Leistung tatsächlich erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des [X.] zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder in Form der Heimerziehung bzw. in einer sonstigen betreuten Wohnform das Kind oder der Jugendliche (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 [X.] 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21).

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt eine Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 [X.] bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein dann richtet sich die - im [X.] daran zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.] und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 [X.] (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 [X.] 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21). An dieser Rechtsprechung, der das Fachschrifttum ganz überwiegend gefolgt ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 73; [X.], in: [X.], [X.], Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 88 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 23; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Sozialrecht, Stand März 2018, § 6 [X.] Rn. 24; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.], 7. Aufl. 2013, § 6 Rn. 35; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 6 Rn. 18, Stand April 2018), hält der Senat fest.

Ein Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger lag hier vor, weil die Mutter mit ihrem im Juni 2005 gestellten Antrag die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 [X.]) begehrte. Demgegenüber ist es für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 [X.] nicht erheblich, dass die Mutter bereits mit ihrem Antrag angeregt oder begehrt hat, das Kind möglichst in einer Einrichtung im Inland unterzubringen. Denn über die Frage der Berücksichtigung des elterlichen Wahlrechts (vgl. § 5 [X.]) im Rahmen der konkreten Leistungserbringung einschließlich der Notwendigkeit einer Unterbringung im Inland war erst in dem durch die Antragstellung in Gang gesetzten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Sie stellt sich als materiell-rechtliche Frage dar, deren Beantwortung unter anderem von den vorgreiflichen Fragen abhing, ob nicht eine Hilfe durch das Aufenthaltsland möglich war, und, sofern das nicht der Fall gewesen ist, ob eine Hilfeleistung gegebenenfalls im Ausland (hier also in Form einer Unterbringung in [X.]) erbracht werden konnte und welche Form der Hilfe als geeignet und erforderlich in Betracht zu ziehen war.

(2) Maßgeblich für die Bestimmung des Aufenthalts von [X.] im Ausland im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] ist zunächst der [X.]punkt der Antragstellung. Schon mit der durch den Antragseingang konkretisierten Kenntnis vom Hilfebedarf ist zu klären, welche Stelle den [X.] mit Auslandsbezug zu bearbeiten und über die Gewährung der Leistung zu entscheiden hat.

Soweit das Oberverwaltungsgericht diesen [X.]punkt der Sache nach für unmaßgeblich erachtet, weil es annimmt, dass es für die Abgrenzung einer Auslands- von einer [X.] auf den Aufenthalt des Leistungsberechtigten im [X.]punkt der rechtlichen Bewilligung und auf den Aufenthalt des Leistungsempfängers während der tatsächlichen Leistungserbringung ankomme, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Insbesondere schließt es das Merkmal des "Gewährens der Leistung" im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] nicht aus, die Abgrenzung der Inlands- zur [X.] bereits zum [X.]punkt der Antragstellung vorzunehmen. § 6 Abs. 3 [X.] trifft nicht nur eine Abgrenzungsregelung für den Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides und die tatsächliche Erbringung der Leistung, das heißt das Gewähren der Leistung im engeren Sinne, sondern auch für die dem vorgelagerte Prüfung der Voraussetzungen, ob im Rahmen der [X.] eine Leistung und - wenn ja - welche konkrete Leistung zu gewähren ist.

Vom Wortlaut des § 6 Abs. 3 [X.] ist ein derartiges Normverständnis, wonach auch die Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung der Leistungsbewilligung und -erbringung unter den Begriff der Gewährung von Leistungen (im weiteren Sinne) zu fassen ist, gedeckt. Denn die Vorschrift enthält keine Eingrenzung dahin, dass sie nur anwendbar ist, wenn bereits Leistungen gewährt werden oder gewährt worden sind. Sie knüpft vielmehr tatbestandlich an den Aufenthalt von [X.] im Ausland an, während sie hinsichtlich ihrer Rechtsfolgeanordnung vorsieht, dass diesen - ohne zeitliche oder örtliche Festlegung - Leistungen nach dem [X.] gewährt werden können.

Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine Ansicht, dass es maßgeblich auf den [X.]punkt der Bewilligung sowie auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ankomme, auf ein Urteil des Senats (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 [X.] 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21) stützen möchte, greift dies zu kurz. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der in § 6 Abs. 1 und 3 [X.] mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens in einem umfassenden Sinne zu verstehen sei und sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung erfasse. Diese Ausführungen sind jedoch auf die Fallkonstellation bezogen, ob und wann sich eine begonnene [X.] zu einer [X.] wandeln kann. Hierzu hat der Senat - woran festgehalten wird - entschieden, dass allein der Umstand, dass das Kind mit seinen Pflegeeltern in das Ausland verzogen ist und dort lebt, nicht genügt, um eine [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]) anzunehmen, sondern eine begonnene [X.] nur dann zu einer [X.] werden kann, wenn sich sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland befinden (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 [X.] 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21 f.). Während sich in dieser Fallkonstellation zum [X.]punkt der Antragstellung und des Beginns der Hilfeleistung sowohl das Kind als auch die leistungsberechtigte Mutter im Inland aufhielten, sodass im Ausgangspunkt unzweifelhaft ein Fall der [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) vorlag, verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation gerade umgekehrt.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für [X.] (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass über die Abgrenzung von Inlands- und [X.] bereits notwendig zu entscheiden ist, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf an einen Träger durch einen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag herangetragen wird. Diese Vorschriften bezwecken, Zuständigkeiten der zur Prüfung und Entscheidung über die [X.] berufenen Stellen klar zu regeln und damit Zuständigkeitslücken zu vermeiden. Rechtliche Unklarheiten im Hinblick auf die Zuständigkeit soll es danach bereits für das bei einem Träger durch eine Antragstellung oder sonst in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren, das heißt die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung unter anderem der Voraussetzungen, der Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 8 [X.]), nicht geben. Dass die Zuständigkeit bereits zu diesem [X.]punkt geklärt werden kann und muss, setzt das Gesetz auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 des [X.] ([X.]) in der Fassung vom 11. Dezember 1975 ([X.] [X.] 3015) voraus. Danach sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der [X.] im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist demnach die Zuständigkeit bereits notwendig zu diesem [X.]punkt zu ermitteln, gilt dies erst recht für die dieser gegenüber vorgreifliche Frage, ob eine Inlands- oder eine [X.] vorliegt.

Dies allein entspricht auch dem mit der Regelung des § 6 Abs. 3 [X.] verfolgten Anliegen, in [X.] [X.] im Ausland eine klare Weichenstellung dafür zu treffen, welcher Jugendhilfeträger sachlich und örtlich zuständig sein, sich also mit dem durch einen Auslandsbezug gekennzeichneten Fall zu befassen und über die Gewährung von [X.] zu entscheiden haben soll. Dem liefe es zuwider, wenn die Frage der Abgrenzung von Auslands- und [X.] und die damit verknüpfte [X.] erst ab dem [X.]punkt der Bewilligung der Leistung geklärt werden könnten. Die Annahme, dass es für ein durch einen Antrag in Gang gesetztes [X.] Verwaltungsverfahren noch keine (objektiv) festzustellende Zuständigkeit geben könnte, wäre weder mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnormen noch mit der diesen vorgelagerten Regelung des § 6 Abs. 3 [X.] vereinbar (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 6 Rn. 20.3 f., Stand April 2018.).

Infolgedessen ist die durch einen Antrag veranlasste Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der fachlich geeigneten und erforderlichen Jugendhilfemaßnahme bereits notwendiger Bestandteil eines Gewährens (im weiteren Sinne). Ist der von § 6 Abs. 3 [X.] vorausgesetzte Auslandsbezug gegeben, verpflichtet diese Regelung den zuständigen überörtlichen Träger (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 [X.]) zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob [X.], die ihren Aufenthalt im Ausland haben und keine entsprechende Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten, Leistungen nach dem [X.] gewährt werden können.

(3) Gemessen an diesen Maßstäben lag hier zum zunächst maßgeblichen [X.]punkt der Antragstellung im Juni 2005 ein Fall der [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] vor, ohne dass sich daran jedenfalls bis Dezember 2007 etwas geändert hätte, weil sowohl die im Hinblick auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung berechtigte Mutter als auch das Kind während dieser [X.] ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt in [X.] hatten. Das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern seine Verantwortlichkeit für das Betreiben des Verwaltungsverfahrens jedenfalls bis zur Einreise des Kindes in das Inland angenommen.

[X.]) Der sich demnach bis Anfang Dezember 2007 unzweifelhaft als [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] darstellende [X.] hat sich auch in der Folgezeit bis zum Ende des mit der Revision des Beklagten angegriffenen [X.] Anfang Mai 2014 nicht in einen Fall der [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) gewandelt.

(1) Soweit das Oberverwaltungsgericht und diesem folgend der Kläger annehmen, dass keine [X.], sondern immer eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 [X.]) vorliege, wenn die Leistung - wie hier - tatsächlich im Inland empfangen werde, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Vielmehr kann eine [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] auch im Inland erbracht werden, ohne dass sie sich allein dadurch in eine [X.] im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] umwandelt (vgl. im Ergebnis bereits [X.], Urteil vom 27. November 2002 - M 18 K 00.306 - juris Rn. 35; [X.], in: [X.], [X.], Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 73; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 6 Rn. 45, Stand April 2018; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Sozialrecht, Stand März 2018, § 6 [X.] Rn. 24; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.], 7. Aufl. 2013, § 6 Rn. 2 und 35; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 6 Rn. 26, Stand März 2016; [X.] vom 8. April 2013 - J 8.180 DE - [X.] 2013, 197).

§ 6 Abs. 3 [X.] ist dahin zu verstehen, dass eine aufgrund des Auslandsaufenthalts der maßgeblichen Personen zum [X.]punkt der Antragstellung begonnene [X.] im Sinne dieser Vorschrift (Gewähren von Leistungen an [X.]) nicht dadurch beendet wird und sich zu einer [X.] (im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.]) wandelt, dass im Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung sich zwar der Leistungsempfänger zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und diesen während des Leistungsbezugs beibehält.

(a) Dieses Verständnis ist vom Wortlaut des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt. Das darin durch die Konjunktion "wenn" aufgestellte Erfordernis, dass [X.] ihren "Aufenthalt im Ausland" haben müssen, ist dem Wortsinn nach auch dann erfüllt, wenn sich bei der Beantragung der Leistung sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland aufhalten und der Leistungsberechtigte seinen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt beibehält. Sowohl von dem tatbestandlich vorausgesetzten Aufenthalt [X.]r im Ausland als auch von dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm genannten Gewähren von Leistungen nach Ermessen kann jedenfalls solange noch die Rede sein, wie der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht aufgibt. Solange besteht ein Auslandsbezug auch dann fort, wenn sich der Leistungsempfänger zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt. Eine Überschreitung des [X.] wäre zwar anzunehmen, wenn dieser Anknüpfungspunkt im Ausland nicht mehr bestünde. Dafür genügt allerdings in dieser Konstellation nicht allein der vorübergehende (z.B. besuchsweise) Aufenthalt des leistungsberechtigten Elternteils im Inland, solange dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt - als der gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalt intensiveren Aufenthaltsform - im Ausland beibehält. Der gewöhnliche Aufenthalt zeichnet sich gegenüber dem nur tatsächlichen Aufenthalt dadurch aus, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet sich "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - 5 [X.] 46.01 - [X.] 436.511 § 86 [X.] Kinder- und [X.] Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - 5 [X.] 9.04 - [X.] 436.511 § 86 [X.] Kinder- und [X.] Nr. 3 und vom 2. April 2009 - 5 [X.] 2.08 - BVerwGE 133, 320 Rn. 22).

Der nach dem Wortlaut genügenden Aufrechterhaltung des [X.] steht auch nicht entgegen, dass § 6 Abs. 3 [X.] für die Begründung einer [X.] nicht voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sondern deren tatsächlicher Aufenthalt im Ausland ausreicht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.], 7. Aufl. 2013, § 6 Rn. 35; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 23; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl. 2014, § 6 Rn. 43). Denn im vorliegenden Kontext geht es nicht mehr um die Begründung der [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.], sondern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine einmal begründete [X.] in eine [X.] wandelt.

(b) Ein anderes (engeres) Verständnis des § 6 Abs. 3 [X.] legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht nahe. Mit dem [X.] (Kinder- und [X.]) vom 26. Juni 1990 ([X.] [X.] 1163), mit dem die bis dahin im [X.] geregelte Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch integriert worden ist, ist erstmals eine Regelung über der Gewährung von Jugendhilfe an [X.] in das Gesetz aufgenommen worden. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zunächst jedoch nur entnehmen, dass durch die Einführung des § 6 Abs. 3 [X.] - in Anknüpfung an die zum damaligen [X.]punkt bereits bestehende Regelung über die [X.] im Sozialhilferecht (§ 119 des [X.] - [X.]) - der Anwendungsbereich des Gesetzes auf [X.], die sich im Ausland aufhalten, erweitert werden sollte (vgl. [X.]. 11/5948 S. 50).

Demgegenüber sprechen die in den Gesetzesmaterialien genannten Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, den überörtlichen Trägern die sachliche Zuständigkeit für [X.] zuzuweisen, für das vorliegende Auslegungsergebnis. In der Gesetzesbegründung zur diesbezüglichen Regelung (später § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.]) heißt es: "Wegen der geringen Zahl der Fälle mit Auslandsberührung wird die Zuständigkeit für Leistungen an [X.] außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs auf [X.] konzentriert" ([X.]. 11/5948 S. 107). Danach lässt der Gesetzgeber schon eine "Auslandsberührung" der Fälle ausreichen. Ein fortgesetzter Aufenthalt der leistungsberechtigten Eltern oder eines maßgeblichen Elternteils im Ausland hält jedenfalls eine solche Auslandsberührung bzw. einen Auslandsbezug der Jugendhilfeleistung aufrecht, und zwar auch dann, wenn sich das Kind zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und sich dort aufhält.

(c) Dafür sprechen auch teleologische Erwägungen. Sinn und Zweck der eng mit den an sie anknüpfenden Zuständigkeitsregelungen der § 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 [X.] verbundenen Regelung des § 6 Abs. 3 [X.] ist es auch, die sachgerechte Bearbeitung von [X.] mit Auslandsbezug zu ermöglichen und damit einen Träger zu betrauen, dem es aufgrund seiner überörtlichen Tätigkeit leichter möglich ist, die nötige Fachkompetenz und Spezialisierung in diesem Bereich vorzuhalten. Dem letzteren Gesichtspunkt entspricht es, dass § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.] wegen der relativ geringen Zahl der Fälle mit Auslandsberührung und der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die derartige [X.] mit sich bringen, dem überörtlichen Träger die sachliche Zuständigkeit zuweist, um diese auf [X.] zu konzentrieren (vgl. [X.]. 11/5948 S. 107). Der Gesetzgeber ist zwar in § 85 Abs. 1 [X.] von der [X.] der örtlichen Jugendhilfeträger ausgegangen ([X.]. 11/5948 S. 106), hat aber den überörtlichen Trägern dort die Zuständigkeit zuweisen wollen, wo er deren Tätigwerden als verwaltungstechnisch zweckmäßiger angesehen hat oder die Leistungsfähigkeit der örtlichen Träger nicht für gesichert hielt.

Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspräche es, wenn der aufgrund des [X.] zunächst zuständige und zur Entscheidung berufene überörtliche Träger sich der Verantwortung und Kostenträgerschaft für den Auslandsfall entledigen könnte, indem er den Hilfeempfänger an einen (privaten) Träger von [X.] im Inland vermittelt und zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Jugendhilfeleistung zur Einreise in das Inland veranlasst. Das gilt jedenfalls, solange ein Auslandsbezug auch nach der Einreise des [X.] dadurch weiterbesteht, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung der berechtigte Elternteil seinen Aufenthalt im Ausland beibehält. Solange dieser Auslandsbezug im Sinne eines bedeutsamen Anknüpfungspunktes im Ausland vorhanden ist, entspricht es der genannten Zwecksetzung des § 6 Abs. 3 [X.] von einer fortbestehenden [X.] auszugehen.

Dass der fortgesetzte gewöhnliche Aufenthalt des leistungsberechtigten Elternteils im Ausland im Falle der Hilfe zur Erziehung einen genügenden Auslandsbezug begründet, erschließt sich sowohl aus der Zielsetzung der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. [X.]) als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung über die Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. §§ 33 und 34 [X.]). Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. [X.]) verfolgen auch das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der [X.] eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Jugendhilfeträger sicherzustellen, die regelmäßig eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil erfordert (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 [X.] 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 25). Haben diese ihren Aufenthalt im Ausland, bleibt dieser Anknüpfungspunkt auch dann erhalten, wenn sich das die Leistung empfangende Kind zu diesem Zweck tatsächlich im Inland aufhält. Das ergibt sich in Fällen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 [X.]), deren Gewährung einen Antrag bzw. das Einverständnis der oder des Sorgeberechtigten voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 [X.] 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35), schon daraus, dass das Gesetz die Sorgeberechtigten als Leistungsberechtigte ausweist. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit diesen folgt überdies aus § 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach soll auch im Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder in einer [X.] (§ 27 i.V.m. § 34 [X.]) diese Hilfe entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der [X.] in der Herkunftsfamilie unter anderem dazu dienen zu versuchen, eine Rückkehr in die Familie zu erreichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]).

(d) Das aufgezeigte Verständnis des § 6 Abs. 3 [X.] wird überdies und jedenfalls durch gewichtige systematische Erwägungen getragen.

Gegen die Annahme, dass eine festgestellte [X.] allein durch eine tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung im Inland beendet wird oder sich zu einer [X.] wandelt, spricht zunächst, dass der Ort der Leistungserbringung im Rahmen der Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§ 85 ff. [X.]) grundsätzlich keine maßgebliche Rolle spielt. Vielmehr richtet sich in den Fällen der [X.] nach § 6 Abs. 1 [X.] die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nach anderen Kriterien, wie insbesondere nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils (§ 86 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 [X.]), der gerade etwa in den Fällen der Heimerziehung oder der Vollzeitpflege durch Pflegeeltern, vom Aufenthaltsort des Kindes während der Leistungserbringung abweichen kann. Bei [X.] knüpft das Gesetz die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den Geburtsort des jungen Menschen bzw. überträgt diese auf das [X.], soweit ein Geburtsort im Inland nicht vorhanden ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auf einen örtlichen Bezug zum Ort etwaiger Hilfeleistungen kommt es insoweit nicht an.

Des Weiteren kennen die Regelungen der §§ 85 ff. [X.] kein Prinzip, dass der Leistungserbringer mit der Gewährung der Leistung über die Zuständigkeit entscheiden könnte. Darauf liefe es im Hinblick auf die Abgrenzung der Auslands- von der [X.] jedoch hinaus, wenn der überörtliche Träger diese vorgreifliche Weichenstellung dadurch steuern könnte, dass er als Ort der Leistungserbringung einen solchen im Inland wählt. Nähme man allein deshalb das Umschlagen von einer begonnenen [X.] in eine [X.] an, weil der Leistungsempfänger zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung in das Inland einreist und sich dort aufhält, so hätte es der für den Auslandsfall zuständige überörtliche Träger in der Hand, aus dem Auslandsfall einen Inlandsfall zu machen und sich damit seiner Fallverantwortung zu entledigen, sobald es ihm gelänge, einen Hilfeempfänger in einer (privaten) Einrichtung der Jugendhilfe im Inland unterzubringen. Dem stünde auch die gesetzliche Wertung entgegen, die darin zum Ausdruck kommt, dass mit der Regelung über die örtliche Zuständigkeit in [X.]n in § 88 [X.] keine Erstattungsregelung (in den §§ 89 ff. [X.]) verknüpft worden ist. Der Gesetzgeber ist damit erkennbar davon ausgegangen, dass der für [X.] verantwortliche überörtliche Träger auch die Kosten einer von ihm zu gewährenden Hilfe zu tragen hat.

Für das vorliegende Auslegungsergebnis spricht schließlich auch das spiegelbildliche Verhältnis zur [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]). [X.] in Gestalt der Hilfe zur Erziehung (etwa in Form der Vollzeitpflege) wird nicht dadurch zur [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]), dass sich das begünstigte Kind (zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung) im Ausland aufhält, sofern der leistungsberechtigte Elternteil im Inland verbleibt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 [X.] 4.10 - BVerwGE 139, 378). [X.] im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] kann insoweit auch im Ausland erbracht werden. Damit korrespondiert in der umgekehrten Konstellation des vorliegenden Falles das Verständnis, dass [X.] in Form der Hilfe zur Erziehung nicht dadurch zur [X.] wird, dass sich das begünstigte Kind zum Zwecke des Leistungsempfangs im Inland aufhält, sofern der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland beibehält. [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] kann insoweit auch im Inland erbracht werden.

Demgegenüber lassen sich aus § 86 Abs. 4 Satz 2 [X.] keine zwingenden systematischen Schlüsse darauf herleiten, dass die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung im Inland einer durch den vorherigen Auslandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils und des Kindes begründeten [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]) entgegensteht oder diese beendet. Zwar ist nach § 86 Abs. 4 Satz 2 [X.] für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (oder ein solcher nicht feststellbar ist oder die Eltern verstorben sind) und das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hatte. Allerdings setzt die Anwendbarkeit dieser Regelung über die örtliche Zuständigkeit einen Inlandsfall (§ 6 Abs. 1 [X.]) voraus, dessen Abgrenzung zur [X.] hier gerade in Rede steht und zu klären ist. Im Hinblick auf die gegenüber der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorgreifliche Frage, ob eine begonnene [X.] beendet wird und in eine [X.] umschlägt, wenn sich das Kind zur Inanspruchnahme der Hilfe in das Inland begibt, der maßgebliche Elternteil jedoch im Ausland verbleibt, lassen sich aus § 86 Abs. 4 Satz 2 [X.] keine Rückschlüsse ziehen.

(2) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist die aufgrund des Auslandsaufenthalts der Mutter und des Kindes zum [X.]punkt der Antragstellung begründete [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] nicht dadurch beendet und zu einer [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) umgewandelt worden, dass sich das Kind später als Empfänger von Hilfe zur Erziehung zur Inanspruchnahme dieser Leistung in das Inland begeben hat. Denn der zur Aufrechterhaltung der [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.] genügende Auslandsbezug bestand im streitbefangenen [X.]raum bis Anfang Mai 2014 fort, weil die leistungsberechtigte Mutter während dieser gesamten [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] beibehalten hat.

cc) Für den Auslandsfall (§ 6 Abs. 3 [X.]) ist der Kläger im streitigen [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 auch sachlich und örtlich zuständig gewesen, sodass ein Kostenerstattungsanspruch des [X.] gegen den Beklagten aus § 102 [X.] nicht besteht.

Die sachliche Zuständigkeit des [X.] für die Bearbeitung des Falles ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.]. Danach ist der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen an [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]), soweit es sich nicht - was hier nicht der Fall war - um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt.

Die örtliche Zuständigkeit des [X.] folgt aus § 88 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach das [X.] zuständig ist, wenn in einem Fall der [X.] - wie hier - der Geburtsort des jungen Menschen im Ausland liegt.

b) Dem Kläger steht für den im Rahmen der Revision im Streit stehenden [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus den allenfalls in Betracht kommenden Regelungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 [X.] oder des § 105 Abs. 1 [X.] zu.

[X.]) Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d [X.] aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b [X.] begründet wird. Diese Regelung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil § 89c Abs. 1 Satz 2 [X.] ausweislich seines Wortlauts nur [X.] zwischen zwei örtlichen Trägern begründen kann. Der Kläger ist jedoch in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Jugendhilfe tätig geworden. Zudem setzt die Vorschrift voraus, dass die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig geworden ist. Hier ist jedoch - wie oben dargelegt - der Kläger selbst sachlich und örtlich zuständig gewesen.

[X.]) Aus dem zuletzt genannten Grund scheidet für den von der Revision erfassten [X.]raum auch ein Kostenerstattungsanspruch des [X.] aus § 105 Abs. 1 [X.] aus. Denn die Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat.

2. Die zulässige [X.]revision des [X.] ist nicht begründet. Ihm steht weder der damit geltend gemachte Erstattungsanspruch (a) noch ein weitergehender Anspruch auf Prozesszinsen zu (b).

a) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch für die von ihm im [X.]raum vom 3. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 erbrachten [X.] gegen den Beklagten nicht besitzt. Eine Erstattungsverpflichtung des Beklagten folgt weder aus § 102 Abs. 1 [X.] ([X.]) noch aus § 105 Abs. 1 [X.] ([X.]).

[X.]) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 [X.], wonach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein diesbezüglicher Anspruch des [X.] für den genannten [X.]raum jedenfalls deshalb nicht besteht, weil es an einer vorläufigen Leistungsgewährung im Sinne des § 102 Abs. 1 [X.] fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat anschließt, setzt eine vorläufige Leistung im Sinne dieser Vorschrift unter anderem voraus, dass der Wille des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar geworden ist (BSG, Urteile vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - [X.], 119 <120 f.> und vom 10. Juli 2014 - [X.] SF 1/14 R - juris Rn. 17). Das war hier nicht der Fall.

Der Kläger hat ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] im Zuge der Gewährung der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 [X.], die er der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 9. Mai 2014 rückwirkend ab dem 3. Mai 2014 bewilligt hat, seinen Willen, auch diese Hilfe anstelle des Beklagten (als des aus seiner Sicht eigentlich zuständigen Leistungsträgers) zu erbringen, nicht nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er der leistungsberechtigten Hilfeempfängerin diese Hilfe nach dem Eintritt der Volljährigkeit gewährt, ohne in irgendeiner für den Beklagten hinreichend erkennbaren Form darauf hinzuweisen, dass er nur vorläufig Leistungen erbringen wolle.

Soweit der Kläger hiergegen im Revisionsverfahren vorgetragen hat, er habe davon ausgehen dürfen, dass die schon 2008 geäußerte ablehnende Haltung des Beklagten, den Fall zu übernehmen, als eine durchgängige und umfassende zu verstehen gewesen sei und daher auch eine sich anschließende Hilfe für junge Volljährige habe erfassen sollen, sodass es seinerseits einer weiteren Bekräftigung der Vorläufigkeit der Leistung nicht mehr bedurft habe, greift dieser Einwand nicht durch. Soweit der Kläger damit die Annahme verbindet, dass die im [X.] gegenüber dem Beklagten erklärte Vorläufigkeit der Leistung auch hinsichtlich der nach Eintritt der Volljährigkeit am 3. Mai 2014 gewährten Hilfe für junge Volljährige weiter wirke, trifft dies nicht zu. Ein damit der Sache nach in Bezug genommener [X.] liegt nicht vor.

Zwar kann ein [X.] im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs der §§ 86 ff. [X.], der die Hilfe für junge Volljährige mit der vorangegangenen Leistung verknüpfen könnte, dann gegeben sein, wenn sich die fortgesetzte Hilfe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs darstellt (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 [X.] 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> und vom 13. Dezember 2012 - 5 [X.] 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.[X.]). Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich - was hier nicht der Fall war - durchweg um eine Inlandssache gehandelt hat, deren Zuständigkeit sich nach den §§ 86 ff. [X.] richtet. Ein [X.] liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich an eine Leistung der [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]) eine [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) anschließt und infolge dieser Zäsur ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist. So aber liegt es hier.

Weil in dem vom Kläger mit der [X.]revision in Bezug genommenen [X.]raum vom 3. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 eine Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] nicht mehr vorlag, sondern eine [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]), ist der Kläger im genannten [X.]raum nicht mehr der für die Leistungserbringung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 Satz 2 [X.] sachlich und örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen.

Hält sich nämlich ein Leistungsempfänger, der zugleich [X.] ist, im Inland auf, wenn der Hilfebedarf an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird, liegt ein Fall der [X.] im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] vor. Eine [X.] im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] ist dann, auch wenn eine solche zuvor vorgelegen hat, nicht (mehr) gegeben. Es fehlt insoweit an einem relevanten Auslandsbezug im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.], wenn der sich im Inland aufhaltende und um Hilfe nachsuchende junge Mensch bezüglich dieser (weiteren) Hilfe sowohl Leistungsempfänger als auch -berechtigter ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 23; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl. 2014, § 6 Rn. 45).

So verhält es sich bei der hier in Rede stehenden Gewährung von Hilfe für junge Volljährige (§ 41 [X.]). [X.] ist mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nur Hilfeempfänger, sondern im Rahmen des § 41 [X.] auch selbst nach dieser Regelung leistungsberechtigt. In diesem Fall reicht der Umstand, dass die Eltern oder ein maßgeblicher Elternteil nach wie vor ihren bzw. seinen (gewöhnlichen) Aufenthalt im Ausland beibehalten, als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]) nicht mehr aus. Ab der Volljährigkeit kommt es nach dem materiellen Recht (§ 41 [X.]) maßgeblich auf die Person des jungen Volljährigen an, ohne dessen Einverständnis, die Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, eine solche Hilfeleistung regelmäßig nicht zu gewähren ist. Zudem geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht mehr um die Unterstützung der Eltern oder die Rückführung in die Herkunftsfamilie, sondern hauptsächlich darum, jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa v. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7 ff.).

[X.]) Dem Kläger steht für den im Rahmen der [X.]revision streitigen [X.]raum vom 3. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 105 Abs. 1 [X.] zu.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 [X.] vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Selbst wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass der Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe der für eine [X.] örtlich zuständige Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist - was hier keiner Entscheidung bedarf -, scheitert ein Erstattungsanspruch des [X.] gegen den Beklagten jedenfalls an dem [X.] des § 105 Abs. 3 [X.]. Danach gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der [X.] und der Jugendhilfe nur von dem [X.]punkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. § 105 Abs. 3 [X.] lässt damit für einen Erstattungsanspruch gegen einen Jugendhilfeträger die Kenntnis des unzuständigen Leistungsträgers vom Leistungsbedarf nicht genügen, sondern verlangt die Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht, wobei ein Kennenmüssen oder auch grob fahrlässige Unkenntnis für die gebotene positive Kenntnis nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 [X.] 30.04 - [X.] 435.12 § 105 [X.] Nr. 4). Dieser [X.] ist hier erfüllt.

Die positive Kenntnis der Leistungspflicht - hier für die Hilfe für junge Volljährige - setzt die Kenntnis des Beklagten voraus, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände eine rechtliche Pflicht zur Gewährung einer Leistung nach § 41 [X.] vorlag, das heißt dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person der Hilfeempfängerin nach deren Volljährigkeit erfüllt gewesen sind und er - der Beklagte - deshalb (im Falle seiner Zuständigkeit) hätte leisten müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Im streitigen Leistungszeitraum vom 3. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 war dem Beklagten eine etwaige Leistungsverpflichtung im Hinblick auf die konkrete Hilfeleistung nicht bekannt. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] wie auch der ergänzenden Heranziehung der von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge erschließt sich eine solche positive Kenntnis des Beklagten nicht. Der Kläger hat den Beklagten schon nicht darauf hingewiesen, dass er der Hilfeempfängerin nach deren Volljährigkeit weiter Leistungen erbringen werde. Weder ist der Bewilligungsbescheid des [X.] an den Beklagten übersandt worden, noch ist der Beklagte sonst in Kenntnis gesetzt worden, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige aufgrund eines fortbestehenden Hilfebedarfs für gegeben erachtete.

b) Dem Kläger steht - schon mangels eines Erstattungsanspruchs gegen den Beklagten - auch der von ihm mit der [X.]revision geltend gemachte (weitere) Anspruch auf Prozesszinsen (entsprechend § 291 BGB) nicht zu.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Meta

5 C 1/17

31.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 20. Januar 2016, Az: 4 LB 14/13, Urteil

§ 6 Abs 3 SGB 8, § 6 Abs 1 SGB 8, § 85 Abs 2 Nr 9 SGB 8, § 88 Abs 1 S 2 SGB 8, § 102 SGB 10, § 105 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2018, Az. 5 C 1/17 (REWIS RS 2018, 8419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8419

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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