Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az. 5 C 4/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 6721

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Gegenstand

Leistung der Jugendhilfe im Ausland; Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe; örtliche Zuständigkeit


Leitsatz

1. Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.

2. Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil (Fortführung des Urteils vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die [X.] vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2007 für die Vollzeitpflege eines Hilfeempfängers in einer im Ausland lebenden Pflegefamilie gezahlt hat.

2

Der Ende November 2000 geborene Hilfeempfänger wurde am 5. Dezember 2000 in einer Pflegefamilie untergebracht. Zu diesem [X.]punkt wohnten seine nicht sorgeberechtigten Eltern im Gebiet der Beklagten. Am 31. Januar 2001 verließ sein Vater dieses Gebiet.

3

Am 1. Oktober 2001 zog die Pflegefamilie mit dem Hilfeempfänger ins Ausland.

4

Am 1. Oktober 2002 verzog seine Mutter in das Gebiet des [X.].

5

Nachdem der Kläger den [X.] Anfang Januar 2005 in die eigene Zuständigkeit übernommen hatte, erstattete er der Beklagten die von ihr für den [X.]raum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 aufgewandten [X.] in Höhe von 16 481,55 €. Zudem erbrachte er aufgrund eigener Zuständigkeit bis zum 30. Mai 2007 [X.] in Höhe von 20 117 €.

6

Nach Änderung seiner Rechtsauffassung begehrte der Kläger von der Beklagten die Rück- bzw. Erstattung der gezahlten Beträge. Die Beklagte sei nach dem Umzug des Hilfeempfängers ins Ausland gemäß § 88 Abs. 2 [X.] als die bisher tätig gewordene örtliche Trägerin weiterhin für die Gewährung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig geblieben. Während der Dauer des Auslandsaufenthalts des Hilfeempfängers [X.] ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 [X.] auf ihn infolge des Zuzugs der Mutter in sein Gebiet aus.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Mutter des Hilfeempfängers habe das alleinige Sorgerecht vom Amtsvormund zum 11. Juni 2002 erlangt. Mit dem Zuzug der Mutter in das Gebiet des [X.] am 1. Oktober 2002 sei dieser daher gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 [X.] für die Gewährung der Jugendhilfe örtlich zuständig geworden. § 86 Abs. 6 [X.] sei wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes der Pflegeeltern im Ausland nicht einschlägig. Ebenso wenig sei der Anwendungsbereich des § 88 [X.] eröffnet, solange - wie hier - der maßgebliche Elternteil, an dessen gewöhnlichen Aufenthalt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 [X.] primär anknüpfe, seinen Wohnsitz im Inland habe.

8

Auf die Berufung des [X.] hat der [X.]hof das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 36 598,55 € zu zahlen. Die Beklagte sei in dem in Rede stehenden [X.]raum gemäß § 88 Abs. 2 [X.] für die Gewährung der [X.] örtlich zuständig gewesen. § 88 [X.] gehe § 86 [X.] vor. Sinn und Zweck des § 88 Abs. 2 [X.] sei es, die örtliche Zuständigkeit quasi stichtagsbezogen festzuschreiben und so lange keinen Zuständigkeitswechsel (mehr) eintreten zu lassen, wie sich der junge Mensch im Ausland aufhalte. Die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der allein personensorgeberechtigten Mutter führe daher nicht zu einem Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 86 [X.].

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 88 Abs. 2 [X.]. Diese auf § 6 Abs. 3 [X.] Bezug nehmende Vorschrift sei nur anwendbar, wenn sich sowohl die Eltern oder der maßgebliche Elternteil als auch der Hilfeempfänger im Ausland aufhielten.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der [X.]hof die Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 [X.] schon für anwendbar hält, wenn und solange sich allein der Hilfeempfänger im Ausland aufhält und deshalb zu Unrecht die Rückerstattungspflicht der Beklagten nach § 112 [X.] (1.) sowie deren Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] (2.) bejaht hat. Das Urteil ist daher unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und damit die erstinstanzliche Entscheidung, welche die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, wiederherzustellen.

1. Der Kläger hat keinen Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 [X.] gegen die Beklagte.

Nach § 112 [X.] sind die im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger der Beklagten die von ihr für den [X.]raum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 für die Vollzeitpflege aufgewendeten Kosten in Höhe von 16 481,55 € erstattet hat. Diese Kostenerstattung ist aber nicht zu Unrecht erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.].

Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c [X.] aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86c Satz 1 [X.] verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Zutreffend ist der [X.]hof von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten bis zum 30. September 2002 ausgegangen (1.1). Zu Unrecht hat er aber angenommen, dass die Beklagte gemäß § 88 Abs. 2 [X.] auch nach dem 1. Oktober 2002 zuständig geblieben ist (1.2). Vielmehr wurde der Kläger gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 [X.] örtlich zuständig, als die allein personensorgeberechtigte Mutter des [X.] am 1. Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründete (1.3). Diese Zuständigkeit endete nicht gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] mit dem zweijährigen Aufenthalt des [X.] in der Pflegefamilie (1.4).

1.1 Die Beklagte war zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Gewährung der Leistung zuständig. Die Jugendhilfeleistung, über deren Kosten die Beteiligten streiten, hat mit der Unterbringung des [X.] am 5. Dezember 2000 in der Pflegefamilie begonnen. Zu diesem [X.]punkt hatten die nicht personensorgeberechtigten Eltern des [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

Diese Zuständigkeit der Beklagten blieb gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] auch bestehen, als der Vater des [X.] am 31. Januar 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten aufgab, da die elterliche Sorge zu diesem [X.]punkt keinem Elternteil zustand.

Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern während eines Leistungsbezuges nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage veranlasst, wenn und sobald die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist in dem Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht und diese erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] anzuwenden, wonach die bisherige örtliche Zuständigkeit bestehen bleibt. Der [X.] hat in seinen dem [X.]hof im [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteilen vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - (BVerwGE 135, 58 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/ [X.] Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff.) und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - (NVwZ-RR 2011, 203 Rn. 21) entschieden, dass § 86 Abs. 5 [X.] alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder - wie hier zunächst - fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] keinen Einfluss. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem [X.]punkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat.

1.2 Der Umzug des [X.] mit seinen Pflegeeltern ins Ausland am 1. Oktober 2001 bewirkte ebenfalls keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 [X.] ist nicht anwendbar. Sie setzt die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an [X.] im Sinne des § 6 Abs. 3 [X.] voraus. Eine solche Gewährung liegt nur vor, wenn sich nicht nur - wie hier - der Leistungsempfänger, sondern auch der Leistungsberechtigte im Ausland aufhält.

Die sich regelmäßig und so auch hier bei einem Auslandsbezug stellende Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des [X.] ist eine eigenständige tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und insoweit der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die im Einzelfall nach §§ 85 bis 88 [X.] zu treffen ist, systematisch vorgelagert. Dementsprechend wird die Regelung des § 6 [X.] über den räumlichen Geltungsbereich als allgemeine Vorschrift im Ersten Kapitel des [X.] den im Siebten Kapitel enthaltenen Regelungen über die Zuständigkeit vorangestellt. Überdies nimmt namentlich die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ausdrücklich auf § 6 [X.] Bezug (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.]).

Das [X.] unterscheidet zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 und 2 [X.]) und Leistungen der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 [X.]), wobei zwischen diesen Leistungen ein Entweder-oder-Verhältnis dergestalt besteht, dass sie sich zwingend wechselseitig ausschließen. Eine Leistung nach dem [X.], wozu die in Rede stehende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gehört, ist demnach entweder eine Leistung im Inland oder eine Leistung im Ausland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung einer Leistung als eine solche im Inland oder im Ausland ist nach dem Tatbestand der - hier allein interessierenden - Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 [X.]I der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung "gewährt" wird.

Der in § 6 Abs. 1 und 3 [X.] mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und erfasst sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung (vgl. [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stand April 2007, [X.]. § 6 Art. 1 [X.] Rn. 8 und ebenda, Stand Juni 1997, [X.]. § 85 Art. 1 [X.] Rn. 6). Mit Rücksicht darauf hat die Leistungsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 [X.] zwei Bezugssubjekte. Die Bewilligung ist auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies ist der Inhaber des Rechts auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, also derjenige, der die Leistung beantragen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen kann. Zwar kann der junge Mensch ausnahmsweise selbst Leistungsberechtigter sein (vgl. § 8 Abs. 3, §§ 24, 35a, 41 [X.]). Bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sind in der Regel jedoch die Eltern oder der maßgebliche Elternteil leistungsberechtigt (Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - [X.] 436.511 § 27 [X.]/[X.] Nr. 3 S. 8 f.). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, ist ausnahmsweise der Vormund leistungsberechtigt (Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 = [X.] 436.511 § 27 [X.]/[X.] Nr. 1). Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des [X.] zu dienen bestimmt ist. Leistungsempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der [X.] - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 [X.]). Die Eltern oder der maßgebliche Elternteil werden im Interesse des Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel unterstützt, ihre Erziehungskompetenzen zu fördern und zu stärken, um letztlich wieder eine Übergabe des Kindes oder Jugendlichen in die (alleinige) elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die gleichzeitige Ausrichtung der Leistungsgewährung auf den Leistungsberechtigten und den Leistungsempfänger bedingt, dass für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht nur der Aufenthalt des Leistungsberechtigten, sondern auch der des Leistungsempfängers maßgeblich ist. Bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger setzt eine Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 [X.] deshalb voraus, dass beide Beteiligte ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall richtet sich die - daran anschließend zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 [X.] und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 [X.].

Auch § 86 Abs. 4 [X.] spricht für diese Auslegung des § 6 Abs. 3 [X.]. Diese Vorschrift ist - wie jede andere Zuständigkeitsregelung des § 86 [X.] - in Abgrenzung zu § 88 [X.] bei Leistungen der Jugendhilfe im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 [X.] anwendbar. [X.] greift die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 4 [X.] ein, wenn die Eltern oder der maßgebliche Elternteil keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind. Ist dies bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn der Fall, ist § 86 Abs. 4 [X.] unmittelbar anwendbar. Treten diese Umstände erst nach Leistungsbeginn ein, gilt § 86 Abs. 4 [X.] gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] entsprechend. Dem Wortlaut nach ist § 86 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Inland lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt haben oder nur ein tatsächlicher Aufenthalt feststellbar ist. Die Vorschrift erfasst vielmehr gerade auch Fallgestaltungen, in denen sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Ausland aufhalten und nur das Kind oder der Jugendliche seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt im Inland hat, sodass zumindest ein Anknüpfungspunkt im Inland für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gegeben ist. Dieser gesetzgeberischen Wertung, dass eine Leistung im Inland (noch) vorliegt, wenn sich zumindest das Kind oder der Jugendliche als Leistungsempfänger im Inland aufhält, entspricht die hier gegebene Konstellation, weil mit dem Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils im Inland ein gleichwertiger inländischer Anknüpfungspunkt vorhanden ist. Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten liegt daher die Schlussfolgerung nahe, dass von einer Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] auch auszugehen ist, wenn sich zumindest die Eltern oder der maßgebliche Elternteil als Leistungsberechtigte(r) im Inland aufhalten bzw. aufhält.

Danach handelt es sich bei der für die Dauer des Aufenthalts des [X.] im Ausland weitergewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 [X.]) um eine Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.]. Während der Minderjährigkeit der Mutter des [X.] war das Jugendamt der Beklagten als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791c BGB) Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung, welches seinen Sitz im Inland hat. Ebenso hielt sich die Mutter des [X.], auf die der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung mit [X.]angung des alleinigen Personensorgerechts überging, während des Leistungsbezugs im Inland auf.

1.3 Als die Mutter des [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründete, ist dieser gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 [X.] örtlich zuständig geworden.

Angesichts der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 [X.] endet die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] - abgesehen von der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der erneuten Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 22) - mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil. Denn die bisherige Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] - wie in dem Wort "solange" zum Ausdruck kommt - auf den [X.]raum gemeinsamer oder fehlender Personensorge beider Elternteile beschränkt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.[X.] Rn. 25). Mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil entfällt dagegen die Notwendigkeit, auf die bisherige Zuständigkeit zurückzugreifen. Stattdessen ist die örtliche Zuständigkeit (wieder) an den gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden und "wandert" bei künftigen [X.] mit diesem mit.

Dieses vom Gesetzeswortlaut umfasste [X.] entspricht vor allem dem gesetzlichen Regelungszweck. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 [X.] die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine räumliche Nähe zum [X.] knüpft. Die dem Jugendamt - wie dargelegt - im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufgabe der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil. Diese wird durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.[X.] Rn. 23).

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.]hofs ist in Anwendung dieser Grundsätze die örtliche Zuständigkeit mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 [X.] auf den Kläger übergegangen. Denn nach den Feststellungen des [X.], die sich der [X.]hof gemäß § 130b Satz 1 VwGO zu eigen gemacht hat und die mangels zulässig und begründet vorgebrachter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den [X.] bindend sind, hat die Mutter des [X.] das alleinige Sorgerecht vom Amtsvormund zum 11. Juni 2002 erlangt und mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet.

1.4 Ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] nach zweijährigem Aufenthalt des [X.] in der Pflegefamilie scheidet aus, weil die Pflegeeltern zu diesem [X.]punkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.

2. Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 [X.] vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Mai 2007 [X.] in Höhe von 20 117 € erbracht hat. Der Kläger war allerdings bis zum Wegzug der Mutter des [X.] aus seinem Bereich für diese Leistungen nicht unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die Beklagte für die [X.] danach nicht zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträgerin im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Zwar hat der [X.]hof von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht ausdrücklich festgestellt, dass und zu welchem [X.]punkt die Mutter des [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers aufgegeben und im Bereich welchen Trägers der Jugendhilfe sie sich anschließend aufgehalten hat. Der [X.] kann gleichwohl in der Sache abschließend entscheiden. Die Beteiligten haben im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] übereinstimmend erklärt, die Mutter des [X.] sei im April 2005 in die außerhalb ihres jeweiligen [X.] gelegene Stadt [X.] gezogen. Die mit dem Zuzug der Mutter des [X.] in das Gebiet des Klägers auf diesen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 [X.] übergegangene örtliche Zuständigkeit (vgl. 1.3) endete demnach im April 2005, ohne dass die Beklagte bis zum 30. Mai 2007 erneut örtlich zuständig wurde.

Meta

5 C 4/10

12.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Februar 2009, Az: 12 S 45/08, Urteil

§ 86 Abs 4 SGB 8, § 86 Abs 5 S 1 SGB 8, § 86 Abs 6 S 1 SGB 8, § 6 Abs 3 SGB 8, § 6 Abs 1 SGB 8, § 88 Abs 2 SGB 8, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 5 S 2 SGB 8, § 112 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az. 5 C 4/10 (REWIS RS 2011, 6721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6721

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