Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.11.2024 I Nr. 361
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
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