Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2013, Az. 5 C 31/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 1157

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Jugendhilfe; Kostenerstattungsanspruch; örtliche Zuständigkeit


Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist im Wege der Analogie auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII zusteht.

2. Bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Geltung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen.

3. Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 oder 3 SGB VIII (i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB VIII) auf Fälle, in denen der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige örtliche Träger mit demjenigen örtlichen Träger identisch ist, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (fiktiv) zuständig ist oder wird, kommt nicht in Betracht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe die Rückerstattung der Kosten verlangen kann, die er der [X.] als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe im Fall des Kindes M. für die [X.] vom 18. Juni 2004 bis 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis 28. November 2007 erstattet hat.

2

M. wurde am 31. Juli 1996 in einem Krankenhaus im Bereich der beklagten [X.] geboren. Ihre zu diesem [X.]punkt noch minderjährige drogenabhängige Mutter hatte ihren Wohnsitz ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der [X.]. Das Kind wurde nach der Geburt zunächst im Krankenhaus weiterbehandelt. Ab dem 16. September 1996 brachte es die [X.] in einem Kinderheim unter und leistete hierfür Hilfe zur Erziehung. Ab dem 11. Dezember 1996 kam [X.] zu einer in [X.] lebenden Pflegefamilie.

3

Das Amtsgericht entzog der Mutter mit Beschluss vom 21. März 1997 das [X.]. Der Vater des Kindes, der ebenfalls drogenabhängig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatte, erkannte am 27. März 1997 die [X.]chaft an. Am 2. April 1997 heirateten die Eltern des Kindes. Mit Beschluss vom 4. April 1997 erweiterte das Amtsgericht die Entziehung des [X.]s auf den Vater. Die Pflegefamilie, die das Kind aufgenommen hatte, verzog am 1. Juni 1997 nach M. Am 14. September 2000 kehrte sie nach [X.] zurück.

4

Die Mutter des Kindes lebte ab 2. November 1998 im [X.]. Vom 31. Juli 1999 bis zu ihrem Tod am 18. November 2005 war ihr Aufenthalt unbekannt. Der Vater des Kindes befand sich von Februar 1998 bis April 1999 und erneut von April 2000 bis Februar 2002 in Haft in der [X.], von April 1999 bis April 2000, lebte er wieder in [X.] Ab Februar 2002 hielt er sich in [X.] sowie in einer Drogeneinrichtung in [X.] auf. Von Januar bis Juni 2004 war er erneut in [X.] gemeldet. In dem [X.]raum vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 war sein Aufenthalt unbekannt. Anschließend hatte er eine Meldeadresse in [X.] Im [X.]raum vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007 ließ sich sein Aufenthalt erneut nicht feststellen. Danach hielt er sich wieder in [X.] auf.

5

Für die Leistungszeiträume, in denen der Aufenthalt beider Eltern bzw. nach dem Tod der Mutter der des [X.] unbekannt war, erkannte der Kläger die [X.] nach § 89 Achtes [X.] ([X.]) an. Dementsprechend erstattete er der [X.] für die [X.]räume vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007 insgesamt 13 297,61 €.

6

Später zog der Kläger die [X.] zurück und begehrte Rückerstattung. Die [X.] verweigerte diese mit der Begründung, ihr habe für die strittigen [X.]räume ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger aus § 89a Abs. 2 [X.] zugestanden.

7

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die [X.] verurteilt, den streitigen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung wegen zu Unrecht erstatteter Leistungen. Denn der [X.] habe weder nach § 89 [X.] noch nach § 89a Abs. 2 [X.] ein Kostenerstattungsanspruch zugestanden. Die örtliche Zuständigkeit der [X.] habe sich ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] unter anderem aus § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 [X.] ergeben. Danach sei auf den (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt abzustellen, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte gehabt habe. Die von § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] angeordnete entsprechende Anwendung des Absatzes 4 führe zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf [X.] des Absatzes 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben hätten, dieser nicht feststellbar sei oder sie verstorben seien, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im [X.]punkt dieser Veränderung bestimme.

8

Mit ihrer Revision rügt die [X.] eine Verletzung des § 89a Abs. 2 [X.] sowie des § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 [X.].

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar insoweit mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang, als das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Abs. 4 Achtes [X.] in der Fassung der Bekanntmachungen vom 8. Dezember 1998 ([X.]) bzw. vom 14. Dezember 2006 ([X.]) - [X.] - die örtliche Zuständigkeit nach dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestimmen ist, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte gehabt hat. Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar.

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des im Streit stehenden Betrages zusteht. Die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs nach § 112 Zehntes [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 ([X.]) - [X.] - als der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage liegen vor. Nach dieser Vorschrift sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Dies ist hier der Fall.

Der [X.] stand kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergab sich weder aus § 89 [X.] (1.) noch aus einer unmittelbaren Anwendung des § 89a Abs. 2 [X.]. § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] (2.). Eine entsprechende Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]. § 89a Abs. 2 [X.]) auf Fälle der Trägeridentität kommt nicht in Betracht (3.). Die Voraussetzungen eines Anspruchs analog § 89a Abs. 2 [X.]. § 89a Abs. 3 [X.] lagen nicht vor (4.). Schließlich schied als Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung sowohl des § 89a Abs. 2 [X.] als auch des § 89a Abs. 3 [X.] aus (5.).

1. Nach § 89 [X.] steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den überörtlichen Träger, zu dessen Bereich er gehört, ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten zu, wenn für seine Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b [X.] der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht zugunsten der [X.] erfüllt gewesen. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich in den beiden entscheidungserheblichen [X.]räumen (vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007) nach der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.], für die nicht der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, sondern die auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson abstellt.

Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte seit dem 14. September 2000 nach § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] örtlich zuständig war. Nach den Feststellungen des [X.] ist das Kind M. bereits seit 11. Dezember 1996 in der Pflegefamilie betreut worden, wo es seither geblieben ist. Weil die Eltern beide im Drogenmilieu lebten und eine Betreuung des Kindes durch diese von Anfang an nicht zu erwarten war, ging das Jugendamt der [X.] davon aus, dass [X.] Aufenthalt in der Pflegefamilie langfristig angelegt war. Da das Kind bereits am 11. Dezember 1998 zwei Jahre bei der Pflegefamilie lebte und weiter verbleiben sollte, richtete sich die örtliche Zuständigkeit seither nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (§ 86 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Die Pflegefamilie war am 1. Juni 1997 von [X.] nach M. gezogen, so dass die örtliche Zuständigkeit des [X.] in M. gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] ab 11. Dezember 1998 begründet war. Da die Pflegefamilie ab dem 14. September 2000 wieder in [X.] wohnte, war die Beklagte seither - und damit auch für die streitigen [X.]räume von 2004 bis 2005 sowie von Juni bis November 2007 - nach § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] örtlich zuständig.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass der [X.] kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger in unmittelbarer Anwendung des § 89a Abs. 2 [X.]. § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] zugestanden hat.

§ 89a Abs. 2 [X.] räumt dem nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordenen örtlichen Träger der Jugendhilfe einen (Durchgriffs-)Anspruch u.a. gegen den überörtlichen Träger ein, wenn ein nach § 89a Abs. 1 [X.] kostenerstattungspflichtig werdender örtlicher Träger vorhanden ist und dieser Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger hat oder hätte. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Der nach § 89a Abs. 1 [X.] kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger muss - entgegen der Auffassung der [X.] - ein anderer Leistungsträger (vgl. § 12 Satz 1 Erstes [X.] in der Fassung vom 4. November 1982 <[X.]l I S. 1450> - [X.] -) sein als der nunmehr nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordene örtliche Träger (a). Hier hatte die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger (b).

a) Die Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 [X.] setzt ein Kostenerstattungsverhältnis im Sinne des § 89a Abs. 1 [X.] voraus. Dies ergibt sich bereits klar aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nur ein örtlicher Träger, gegen den nach § 89a Abs. 1 [X.] ein Anspruch besteht, kann im Sinne des § 89a Abs. 2 [X.] nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werden. Nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, die auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen, kann ein Anspruch nicht gegen sich selbst entstehen oder bestehen. Insoweit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in § 194 [X.] - [X.] - enthalten, der den Anspruch definiert als das Recht, von einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen. Ein Schuldverhältnis setzt also voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein Anspruch. Treffen Gläubiger und Schuldner einer Forderung nach der Entstehung eines Anspruchs zusammen, führt dies in der Regel zum Erlöschen der Forderung (vgl. etwa [X.], in: [X.], [X.], 71. Aufl. 2012, [X.]. vor § 362 Rn. 4 m.w.N.).

Auch die systematische Stellung des § 89a Abs. 2 [X.] weist deutlich in diese Richtung. Der Durchgriff nach § 89a Abs. 2 [X.] baut auf dem in Absatz 1 geregelten Erstattungsanspruch auf. Bezogen auf § 89a Abs. 1 [X.] ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass dieser Erstattungsanspruch einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im [X.]punkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 [X.] erfordert (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 22 m.w.N.).

Die mit § 89a Abs. 2 [X.] verfolgte Zielsetzung spricht ebenfalls dafür, dass die Vorschrift das Bestehen eines durch eine Trägerverschiedenheit gekennzeichneten [X.] im Sinne von § 89a Abs. 1 [X.] voraussetzt. § 89a Abs. 2 [X.] soll bei [X.] unter Beteiligung eines nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordenen örtlichen Trägers Erstattungen in Folge verhindern. Solche stehen nur zu erwarten, wenn der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordene örtliche Träger nach § 89a Abs. 1 [X.] einen Anspruch gegen einen anderen örtlichen Träger hat, der seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger besitzt. Für diesen Fall wird dem nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmittelbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 10 jeweils Rn. 33). An einer solchen Erstattungskette fehlt es jedoch, wenn der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordene örtliche Träger und der örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre, identisch sind.

b) In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht die Erstattungspflicht des Klägers nach § 89a Abs. 2 [X.]. § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Recht verneint, weil die Beklagte bereits vor Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 [X.] für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung durchgängig die nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] zuständige und kostenpflichtige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist.

Beginn der Leistung im Sinne von § 86 [X.] war hier das tatsächliche Einsetzen der Hilfe durch Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab 16. September 1996 in Gestalt der Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim. Für diese von der [X.] erbrachte Leistung war diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] örtlich zuständig. Denn nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei nach § 86 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Mutter an die Stelle der Eltern tritt, wenn und solange - wie hier zu diesem [X.]punkt - die [X.]chaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Den gewöhnlichen Aufenthalt hatte die Mutter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in [X.] An dieser Zuständigkeit hat sich weder dadurch etwas geändert, dass das Kind ab 11. Dezember 1996 in eine Pflegefamilie gegeben wurde und die Beklagte fortan Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege geleistet hat, noch dadurch, dass der Mutter am 21. März 1997 das Sorgerecht entzogen wurde.

Mit der Anerkennung der [X.]chaft am 27. März 1997 richtete sich die örtliche Zuständigkeit der [X.] nach dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile (§ 86 Abs. 1 Satz 1 [X.]), den diese im Zuständigkeitsbereich der [X.] hatten. Die Entziehung des Sorgerechts des [X.] änderte nichts an der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil hierfür allein maßgeblich ist, dass beide Elternteile (weiterhin) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der [X.] hatten. Auch durch die Inhaftierung des [X.] in der [X.] ab April 1998 sind keine für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Veränderungen eingetreten. Denn dieser hat, wovon sowohl die Vorinstanzen als auch die Beteiligten zu Recht übereinstimmend ausgegangen sind, während der Haftzeit am [X.] nur einen tatsächlichen Aufenthalt begründet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] nicht aufgegeben. Dies hat sich daran gezeigt, dass er nach Verbüßung der Haft im April 1999 wieder an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in [X.] zurückgekehrt ist.

Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter am 2. November 1998 in den Raum [X.] richtete sich die örtliche Zuständigkeit der [X.] nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Denn damit haben die Elternteile - der Vater hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] beibehalten - erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (§ 86 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Da die Personensorge für das Kind keinem Elternteil zustand, ist § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] einschlägig, der als Rechtsfolge anordnet, dass die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.

Ab dem 11. Dezember 1998 richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Denn zu diesem [X.]punkt hielt sich das Kind seit zwei Jahren in der Pflegefamilie auf, wo sein weiterer Verbleib zu erwarten war. Da die Pflegefamilie zu diesem [X.]punkt in M. wohnte, ist der dortige Jugendhilfeträger örtlich zuständig geworden. Mit dem Umzug der Pflegefamilie nach [X.] am 14. September 2000 ging die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] auf die Beklagte über. Da diese zu diesem [X.]punkt und darüber hinaus bei Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 [X.] die nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] zuständige örtliche Trägerin war, fehlte es an der Trägerverschiedenheit im Sinne von § 89a Abs. 1 [X.], so dass kein Kostenerstattungsanspruch der [X.] nach dieser Vorschrift ([X.]. § 89a Abs. 2 [X.]) entstehen konnte.

3. Ein Kostenerstattungsanspruch der [X.] gegen den Kläger ergibt sich auch nicht aus § 89a Abs. 2 [X.]. § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] analog.

Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Fälle, in denen der Träger, der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig wird, mit dem Träger, der zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] zuständig war, identisch ist, scheidet aus. Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die plangemäß durch die herangezogene Norm geschlossen werden kann (vgl. Urteile vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - UA Rn. 27 m.w.N. und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Es fehlt bereits an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Die von § 89a Abs. 2 [X.] in Bezug genommene Regelung des § 89a Abs. 1 [X.] dient nicht dem Ausgleich zwischen [X.]n und überörtlichen Trägern, sondern dem Ausgleich zwischen örtlichen Trägern. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der [X.], die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen. Es ging dem Gesetzgeber insbesondere darum, dass die Bereitschaft von [X.] im Umfeld großer Städte, Pflegefamilien zu finden und zu vermitteln, nicht wegen drohender [X.] verloren geht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BTDrucks 12/2866 S. 24). Demzufolge erkennt § 89a Abs. 1 [X.] nur denjenigen als [X.] nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig werdenden Trägern, die nicht ohnehin nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] örtlich zuständig wären, einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zu. § 89a Abs. 2 [X.] dient in Ergänzung dieser Regelung dazu, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung [X.] abzukürzen. Beide Vorschriften bezwecken nicht den Schutz derjenigen [X.], die - wie hier - Kinder oder Jugendliche aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich betreuen.

Entgegen der Ansicht der [X.] geht der Zweck des § 89a [X.] nicht dahin, die [X.] in allen Fällen von den Kosten freizustellen. Anderes könnte nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hätte, wonach sich der Pflegestellenort, sofern kein (anderer) örtlicher Träger kostenerstattungspflichtig ist, immer an den überörtlichen Träger halten kann. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch in § 89a [X.] gerade nicht vorgesehen, während er in § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3 und § 89e Abs. 2 [X.] ausdrücklich normiert hat, dass in den dortigen Fällen die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten sind, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Problematik der ([X.]) Inanspruchnahme des überörtlichen Trägers auch im Bereich der [X.] gesehen, dort aber eine andere, diese nicht umfassend absichernde (bzw. von Kosten freistellende) Regelung getroffen hat.

Dies mag zwar vor dem Hintergrund der Befürchtung der [X.], dass es in bestimmten Konstellationen für einen örtlichen Träger finanziell günstiger sein könnte, den Sorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen im eigenen Zuständigkeitsbereich Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung anstatt der Vollzeitpflege zu gewähren, zu bemängeln sein. Diese rechtspolitische Erwägung rechtfertigt jedoch angesichts der geltenden Rechtslage kein anderes Ergebnis. Entsprechende Änderungen vorzunehmen, obläge nicht der Rechtsprechung, sondern wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.

4. Der Kläger war der [X.] auch nicht in analoger Anwendung des § 89a Abs. 2 [X.]. § 89a Abs. 3 [X.] erstattungspflichtig.

Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 [X.] ist zwar im Wege der Analogie auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 [X.] zusteht (a). Der [X.] stand für die streitgegenständlichen [X.]räume jedoch kein Anspruch gegen einen anderen örtlichen Träger nach § 89a Abs. 3 [X.] auf Erstattung der Kosten zu, die sie aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege aufgewendet hat (b).

a) Die für eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 [X.] erforderliche Gesetzeslücke liegt vor ([X.]). Die Fälle des [X.] nach § 89a Abs. 3 [X.] sind auch mit dem von § 89a Abs. 2 [X.] erfassten Fall des § 89a Abs. 1 [X.] sachlich vergleichbar (bb).

([X.]) Die Regelung des § 89a Abs. 2 [X.] erweist sich insoweit als lückenhaft, als sie nicht auf die Vorschrift des § 89a Abs. 3 [X.] Bezug nimmt. Mit der Bestimmung des § 89a [X.] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die [X.] von den Kosten zu entlasten, die durch die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers verursacht werden, und hierdurch die finanziellen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Pflegestellen zu schaffen sowie im Falle einer möglichen Erstattungskette einen Durchgriff zu ermöglichen. Diesem Ziel liefe es zuwider, örtliche Träger, die zunächst nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] leistungspflichtig waren und infolge der Vermittlung eines Kindes oder Jugendlichen in eine Pflegestelle innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches nach § 86 Abs. 6 [X.] leistungspflichtig blieben, bei einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 [X.] von dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 [X.] auszunehmen und ihnen damit die [X.] für einen [X.]raum aufzubürden, in dem sie - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] - wegen der Änderung des nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr zur Leistung verpflichtet wären (vgl. zu § 89a Abs. 3 [X.] bereits Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O.).

(bb) In Anbetracht des angestrebten weitreichenden Schutzes der [X.] (für die Fälle der Trägerverschiedenheit) entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, die von ihm in § 89a Abs. 2 [X.] angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt zu erstrecken. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung, die [X.] vor einer unangemessenen Kostenbelastung zu schützen, besteht kein sachlicher Unterschied, ob im [X.]punkt der Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 [X.] entsteht, oder ob ein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 [X.] während der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 [X.] begründet wird. In beiden Fällen rechtfertigt der Grundgedanke, dass der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständige Träger nach der Vorstellung des Gesetzgebers von den Kosten zu befreien ist, die er - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] - in Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu tragen hätte, den [X.] nach § 89a Abs. 2 [X.].

b) Nach § 89a Abs. 3 [X.] wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] örtlich zuständig geworden wäre. Die Vorschrift setzt daher - vergleichbar mit § 89a Abs. 1 [X.] - ebenfalls voraus, dass es sich bei dem nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständigen Pflegestellenort und einem später fiktiv nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] zuständig werdenden Träger um verschiedene Träger handelt. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr bestand durchweg Trägeridentität. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass es an einem nach § 89a Abs. 3 [X.] nachträglich erstattungspflichtig gewordenen anderen örtlichen Träger fehlt, weil die Beklagte auch nach Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 [X.] die (fiktiv) nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe geblieben ist.

Nach der am 11. Dezember 1998 (zunächst in M.) begründeten örtlichen Zuständigkeit des [X.]s nach § 86 Abs. 6 [X.] ist die Beklagte - ohne Anwendung dieser Vorschrift - zunächst nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.] weiter (fiktiv) örtlich zuständig gewesen. Denn auch in der [X.] von April bis Juli 1999, als der Vater nach der Haftentlassung wieder in [X.] wohnte, blieb es - da weiterhin keinem Elternteil die Personensorge zustand - bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit der [X.] (§ 86 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Daran änderte sich auch dadurch nichts, dass der Aufenthaltsort der Mutter ab 31. Juli 1999 unbekannt war. Denn die Grundkonstellation verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern, die hier nach Beginn der Leistung begründet worden sind, blieb weiter erhalten. Eine rechtlich maßgebliche Veränderung, die nach § 86 Abs. 5 [X.] zu einer Neubewertung der örtlichen Zuständigkeit führen müsste, ist nicht eingetreten.

Die Beteiligten gehen weiterhin zu Recht davon aus, dass durch die erneute Haft des [X.] des Kindes in der [X.] (bis Februar 2002) sowie durch dessen Aufenthalt in einer Drogeneinrichtung in [X.] bis Januar 2004 keine zuständigkeitsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist. Auch für diese [X.] gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] aufgegeben hat. Vielmehr spricht für die Beibehaltung seines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts, dass er im [X.] an die vorgenannten, von vornherein zeitlich begrenzten Unterbringungen in den besagten Einrichtungen wieder nach [X.] zurückgekehrt und dort seinen Wohnsitz genommen hat. Weil er dort von Januar bis Juni 2004 wieder eine Meldeadresse hatte, richtete sich die (fiktive) Zuständigkeit der [X.] weiter nach § 86 Abs. 5 Satz 2 [X.].

In dem streitigen [X.]raum vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005, als sowohl der Aufenthalt des [X.] als auch derjenige der Mutter unbekannt und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt beider Elternteile nicht feststellbar war, richtete sich die örtliche Zuständigkeit der [X.] nach § 86 Abs. 4 [X.]. Diese Vorschrift, die eingreift, wenn die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, ist hier über die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] entsprechend anwendbar.

Das Oberverwaltungsgericht hat zwar unter Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Abs. 4 [X.] die örtliche Zuständigkeit nach dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestimmen ist, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte hat. Denn auch bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] angeordneten entsprechenden Geltung des § 86 Abs. 4 [X.] ist - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - auf die [X.] des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen ([X.]). Auf dieser Rechtsverletzung beruht das angefochtene Urteil des [X.] jedoch nicht. Sie wirkte sich im Ergebnis nicht aus, weil die (fiktive) örtliche Zuständigkeit der [X.] auch nach Maßgabe des durch § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] voll in Bezug genommenen § 86 Abs. 4 [X.] gegeben war (bb).

([X.]) Für eine unveränderte Übertragung der in § 86 Abs. 4 [X.] angeordneten Rechtsfolge im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] spricht in gewichtiger Weise bereits der Gesetzeswortlaut. Entsprechende Geltung bedeutet, dass die örtliche Zuständigkeit nach dem Maßstab der herangezogenen Norm zu bestimmen ist. Nach § 86 Abs. 4 [X.] ist dies der Ort des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

Die klare Tendenz der Wortlautauslegung wird durch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen gestützt. § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] knüpft die örtliche Zuständigkeit, ausgehend davon, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben, grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.], Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] lässt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit dem Grundsatz der dynamischen Verweisung entsprechend im Regelfall mit den Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil "mitwandern", wenn diese bzw. dieser ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw. wechselt. Denn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil vermitteln bzw. vermittelt im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen. Die Vorschrift des § 86 Abs. 6 [X.] unterstreicht dieses Regelungskonzept, indem sie anerkennt, dass sich bei einer fortdauernden Vollzeitpflege ab einem bestimmten [X.]punkt die psychosoziale Realität ändert und nicht mehr die Eltern oder der maßgebliche Elternteil die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln, sondern die Pflegeperson, und infolgedessen die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson und dessen Veränderungen knüpft (vgl. Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 14 jeweils Rn. 14 m.w.N.). Ist eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils oder einer etwaigen Pflegeperson nicht möglich, richtet sich sie örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes vor Leistungsbeginn (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 4 [X.], § 86 Abs. 3 [X.]. Abs. 2 Satz 4 [X.]). Dementsprechend ist auch für den Fall, dass die Eltern oder der nach § 86 Abs. 1 bis 3 [X.] maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hat oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche oder tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung maßgeblich (§ 86 Abs. 4 [X.]). Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 86 [X.] kommt somit dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen nach Beginn der Leistung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit keine Bedeutung zu.

Dem widerspricht die Auslegung des [X.], bei § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Abs. 4 [X.] auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen im [X.]punkt der Veränderung (hier der Nichtfeststellung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern im Inland) abzustellen. Sie führt der Sache nach dazu, dass § 86 Abs. 4 [X.] entgegen dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl in § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] nicht entsprechend angewandt wird. Denn sie misst dem nach Leistungsbeginn durch die Hilfeleistung des [X.] bedingten Ortswechsel des Kindes oder Jugendlichen eine zuständigkeitsbestimmende Wirkung zu. Gewichtige Gründe, die dies rechtfertigen, bestehen nicht. Vielmehr ist die gesetzgeberische Entscheidung, auf den Aufenthalt vor Beginn der Leistung abzustellen, auch wenn sie nicht allen Anliegen gerecht zu werden vermag, als solche zu respektieren.

bb) Nach § 86 Abs. 4 [X.] richtet sich die örtliche Zuständigkeit entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung (Satz 1), oder es ist, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dessen tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Leistung maßgeblich (Satz 2). Danach war hier, unabhängig davon, ob auf den gewöhnlichen oder den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Leistungsbeginn abgestellt wird, die Beklagte örtlich zuständig.

[X.] befand sich vor Beginn der Leistung am 16. September 1996 durchweg (nämlich seit seiner Geburt am 31. Juli 1996) in einem Krankenhaus im Zuständigkeitsbereich der [X.]. Geht man davon aus, dass es dennoch den gemeinsamen Aufenthalt der in [X.] lebenden Mutter teilte, so ergab sich die örtliche Zuständigkeit der [X.] aus § 86 Abs. 4 Satz 1 [X.] entsprechend. Nimmt man an, dass das Kind noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt im Krankenhaus hatte, ist die Beklagte ebenfalls - und zwar entsprechend § 86 Abs. 4 Satz 2 [X.] - örtlich zuständig gewesen, weil das Krankenhaus in ihrem Zuständigkeitsbereich lag.

5. Ein Kostenerstattungsanspruch der [X.] gegen den Kläger ergibt sich schließlich auch nicht aus § 89a Abs. 2 analog [X.]. § 89a Abs. 3 [X.] analog.

Zwar ist - wie soeben (unter 4.a) dargelegt - die Regelung des § 89a Abs. 2 [X.] insoweit entsprechend anwendbar, als sie planwidrig den Absatz 3 der Vorschrift nicht in Bezug nimmt. Allerdings kommt die von der [X.] der Sache nach weiter befürwortete analoge Anwendung des § 89a Abs. 3 [X.] auf Fälle der Trägeridentität nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die von der [X.] damit eingeforderte doppelte Analogie - nämlich sowohl im Hinblick auf Absatz 2 als auch auf Absatz 3 der Vorschrift - zulässig sein könnte, scheidet in dieser Kombination jedenfalls die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 in der von der [X.] vertretenen Form aus.

Eine analoge Anwendung des Absatzes 3 auf Fälle, in denen der Träger, der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig ist, mit dem örtlichen Träger, der später fiktiv nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] zuständig wird, identisch ist, kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, die gegen eine analoge Anwendung des Absatzes 1 auf Fälle der Trägeridentität sprechen. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 89a Abs. 3 [X.] fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Wie oben (3.) dargelegt, ging es dem Gesetzgeber darum, denjenigen als Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die nicht ohnehin nach anderen Vorschriften (§ 86 Abs. 1 bis 5 [X.]) örtlich zuständig wären, einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zuzuerkennen. Auch der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 [X.] setzt daher nach dem Plan des Gesetzgebers eine Trägerverschiedenheit voraus und ist deshalb nicht auf Fälle anwendbar, in denen - wie hier - der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständige Träger mit demjenigen örtlichen Träger identisch ist, der ohne Anwendung dieser Vorschrift (nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.]) zuständig wäre.

Meta

5 C 31/12

14.11.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2012, Az: 12 A 1571/12, Urteil

§ 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 4 SGB 8, § 86 Abs 5 S 2 SGB 8, § 86 Abs 5 S 3 SGB 8, § 86 Abs 6 S 1 SGB 8, § 89 SGB 8, § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 89a Abs 2 SGB 8, § 89a Abs 3 SGB 8, § 112 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2013, Az. 5 C 31/12 (REWIS RS 2013, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1157

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 25/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Jugendhilfe; Kostenerstattungsanspruch; örtliche Zuständigkeit


5 C 25/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege; Schutz der Einrichtungsorte; Hilfe zur Erziehung; Hilfe für junge Volljährige


5 C 12/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Jugendhilferechtliches Kostenerstattungsverfahren; Vaterschaftsanfechtung; Kostenerstattungsansprüche


12 BV 20.217 (VGH München)

Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern, Statische Zuständigkeit, Nichtsorgeberechtigte Eltern, Verschiedene gewöhnliche Aufenthalte bei Leistungsbeginn, Wechsel des gewöhnlichen …


4 Bf 146/16 (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.