Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1187

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 28. Oktober 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, [X.]. 8, 10, §§ 22, 23 KUG Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspie-ler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach [X.] Kontrolle der [X.] gestattet sein. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Schauspieler und Moderator. Er wurde im November 2004 rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mona-ten verurteilt. Die Beklagte verlegt die "[X.]. In der Ausgabe dieser Zei-tung vom 11. November 2005 wurde auf Seite 3 unter der Überschrift "Hier schlendert K. S. in die Freiheit" berichtet, dass der Kläger die Haftanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe, um seine Familie zu besuchen. Der Artikel wurde eingeleitet mit dem fett gedruckten Satz "Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?"; er hatte folgenden Wortlaut: 1 - 3 - "Gestern, 11.39 Uhr vor der [X.] Mit einer Reisetasche in der Hand verlässt [X.] (45, "[X.]") das Gefängnis. Dabei sitzt der Schauspieler erst seit zwei Wochen seine Haftstrafe (2 Jahre 10 Monate) ab. Warum darf er den Knast verlassen? Ein Justizsprecher: 'Nach einer Prüfung hat er sich als geeignet für den Offenen Vollzug erwiesen. Als erste Locke-rungsmaßnahme haben wir ihm deshalb Ausgang erteilt. Das wird gemacht, damit ein Häftling zum Beispiel seine [X.] Bindungen aufrecht erhalten kann.' Nach [X.] besuchte [X.]seine Ehefrau und seinen [X.], führte auch [X.]. Die gute Nachricht für S. Das [X.] will ab nächsten April eine neue Staffel der Erfolgs-Serie '[X.]' (durchschnitt-lich fast 5 Mio. Zuschauer) drehen. Ein [X.]-Sprecher: 'Wenn es die Umstände für [X.] zulassen, planen wir mit ihm in der Hauptrolle.' Voraussetzung [X.]: S. muss Freigänger werden, dürfte dann tagsüber für das [X.] drehen. So weit ist es aber noch nicht: Gestern Abend musste S. wieder zurück ins [X.]. Sein Ausgang galt nur bis 17.30 Uhr." 2 Illustriert ist der in der Sache zutreffende Artikel mit zwei Aufnahmen des [X.], die ihn mit einer Reisetasche auf der Straße gehend und beim [X.] in ein Auto zeigen und mit der Bildunterschrift "Knast-Ausgang für [X.] (45): Mit einer Reisetasche verlässt er das Gefängnis in [X.]" versehen sind. Die Fotos sind am 10. November 2005 vor der Haftanstalt in der beschrie-benen Situation entstanden. 3 Der Kläger begehrte in den vorhergehenden Instanzen von der [X.] die Unterlassung der [X.] von ihn a[X.]ildenden Fotos wie in der "[X.] vom 11. November 2005 geschehen. Er ist der Auffassung, der Abdruck der Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines [X.] dar. Gegen die [X.] wendet er sich nicht. Die Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und hält die [X.] der [X.] - 4 - tos wegen des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit für zuläs-sig. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] dieses Urteil aufgehoben und die Klage abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Klä-ger die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Wiederher-stellung des Urteils des [X.]s mit der Maßgabe, dass der Beklagten le-diglich untersagt werden soll, die auf Seite 3 der "[X.] vom 11. No-vember 2005 veröffentlichen Fotos, die den Kläger zeigen, erneut zu veröffent-lichen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des [X.], da die Beklagte nicht rechtswidrig in das Recht des [X.] am eigenen Bild eingegriffen habe. Zwar habe keine Einwilligung des [X.] in die [X.] der Fotos vorgelegen, diese stellten jedoch Bildnisse aus dem Be-reich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Berechtigte [X.]n des [X.] nach § 23 Abs. 2 KUG würden durch den Abdruck nicht ver-letzt. Angesichts des öffentlichen [X.] müsse das Recht des [X.] auf Privatheit im Alltag zurücktreten, die Privatsphäre des [X.] sei durch die [X.] ohnehin nicht betroffen. Die Bildbericht-erstattung sei rechtmäßig, da ihr im Zusammenhang mit der [X.] zukomme. Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst das Interesse der Öffentlichkeit geweckt, die Fotos stellten ihn nicht ungünstig 6 - 5 - dar, sie seien nicht unter den Kläger besonders belastenden Umständen ent-standen. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung führe nicht dazu, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse zurückstehen müsse. I[X.] 7 Die zulässigerweise auf das Verbot erneuter [X.] der auf Seite 3 der "[X.] vom 11. November 2005 veröffentlichten Aufnahmen des [X.] beschränkte Revision ([X.], Urteile vom 28. September 1989 - [X.] - [X.], 1873, 1875; vom 28. Februar 1991 - [X.] - [X.] 1991, 1160 f.) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger nicht angegriffene Wort-berichterstattung durfte mit den streitgegenständlichen Fotos bebildert werden. 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], 84; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - [X.], 697; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - [X.], 957; vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135; vom 3. Juli 2007 - [X.] ZR 164/06 - [X.], 1283; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 271/06 -, - [X.] ZR 272/06 -, - [X.] ZR 256/06 - und - [X.] ZR 260/06 -, sämtlich z.[X.].), das sowohl verfassungs-rechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 101, 361, 386 f.; [X.], NJW 2001, 1921, 1923; [X.], 2835 f.; NJW 2008, 1793, 1795, 1798), als auch der Recht-sprechung des [X.] (künftig: [X.]) entspricht (vgl. [X.], NJW 2004, 2647, 2648 f. von [X.] gegen [X.] und [X.], 591, 592 Karhuv[X.]ra und [X.] gegen [X.]). 8 - 6 - [X.] nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des [X.], dass der Kläger nicht in die [X.] der Aufnahmen ein-gewilligt hat. Bei den von der Beklagten abgedruckten Fotos handelt es sich aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt - um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, weil ihrer [X.] kein berechtigtes Interesse des [X.] im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegensteht. 9 2. Das Berufungsgericht hat zwar, was die Revision mit Recht beanstan-det, bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte [X.], keine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] vorgenommen. Eine solche Abwägung ist schon bei der Prüfung des § 23 Abs. 1 KUG durchzuführen, weil diese Vor-schrift nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des [X.] in Ausnahme von dem [X.] des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ih-rer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (Senat, Urteile vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - [X.], 957, 958 m.w.N. und vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135, 1136). 10 3. Das angefochtene Urteil hält jedoch den Angriffen der Revision im Er-gebnis stand. Die erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. 11 - 7 - a) Der Kläger ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Schauspieler und Moderator als Person des öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. zur [X.] zwischen "personnage public"/"public figure" einerseits im [X.]" und "[X.]" andererseits [X.], Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, [X.] gegen [X.] §§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006, [X.] Nr. 71678/01, [X.] gegen [X.] § 55). Diese Einstufung hat nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemein-heit interessierende [X.] hat und die Abwägung keine schwerwiegen-den Interessen des Betroffenen ergibt, die einer [X.] entgegenste-hen ([X.], NJW 2008, 1793, 1796, 1800; [X.], Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, [X.] gegen [X.] §§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, [X.] gegen [X.] § 57). 12 Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der [X.] zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inte-resse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhal-tiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. [X.] JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - 13 - 8 - [X.], 957, 958; [X.] 101, 361, 389 f.; [X.], NJW 2001, 1921, 1923; [X.], [X.], 2836, 2837; [X.], NJW 2008, 1793, 1799). Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von all-gemeinem Interesse dienen kann ([X.], NJW 2008, 1793, 1796). 14 Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht [X.]. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-tung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visu-elle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be-richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135, 1136). Dabei gehört es zum [X.] der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches [X.] beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274, 275; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - [X.], 957, 958; [X.] 101, 361, 392; [X.], NJW 2008, 1793, 1794; vgl. [X.], [X.], 591, 592 Karhuv[X.]ra und [X.] gegen [X.]). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird ([X.] 101, 361, 389; [X.], NJW 2008, 1793, 1794; [X.], NJW 2004, 2647, 2649 von [X.] gegen [X.]; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, [X.] gegen [X.] Nr. 2 § 29). [X.] nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, 15 - 9 - dessen Bebilderung sie dienen ([X.], NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit ([X.] 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen ([X.], NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund ([X.] 101, 361, 390; [X.], NJW 2008, 1793, 1796). b) Mit der Entscheidung, die Fotos des [X.] abzudrucken und in den Kontext der [X.] zu rücken, hat die Beklagte ihre grundrecht-lich geschützte Befugnis ausgeübt, selbst nach publizistischen Kriterien zu [X.], was sie für berichtenswert hält. Diese Freiheit kann durch die [X.] der Revision, die Beklagte habe zu Unrecht ein Interesse des "Durch-schnittslesers" an der Berichterstattung angenommen, nicht in Frage gestellt werden. 16 [X.] ist mit dem allgemeinen [X.] desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter [X.] Nennung und A[X.]ildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht (vgl. [X.] 35, 202, 221). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Be-troffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten ([X.], 17 - 10 - NJW 2008, 1793, 1796). Diese haben dabei die folgenden Gesichtspunkte zu beachten: 18 [X.]) Es muss eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem [X.] der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebilde-ten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des [X.] der Berichterstattung für die Interessenabwägung hat der erken-nende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - [X.], 957, 958; vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135, 1137; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 271/06 -, - [X.] ZR 272/06 -, - [X.] ZR 256/06 - und - [X.] ZR 260/06 -, sämtlich z.[X.].). Je grö-ßer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das [X.] dessen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. [X.] 34, 269, 283; Senat, [X.] 131, 332, 342 f. m.w.N.). Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-fenen von Bedeutung sein kann (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274, 275; vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135, 1137; vgl. [X.] 101, 361, 391). Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der A[X.]ildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandeten A[X.]ildun-gen im Zusammenhang mit einer [X.] verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige [X.] nicht unberücksichtigt bleiben ([X.], NJW 2008, 1793, 1796; so auch [X.], NJW 2004, 2647, 2650 von [X.] gegen [X.]; Senat, [X.] 158, 218, 223; Urteile 19 - 11 - vom 28. September 2004 - [X.] ZR 305/03 - [X.], 83; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - [X.], 697, 699 und - [X.] ZR 51/06 - [X.], 957, 959; vom 3. Juli 2007 - [X.] ZR 164/06 - [X.], 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 271/06 -, - [X.] ZR 272/06 -, - [X.] ZR 256/06 - und - [X.] ZR 269/06 -, sämtlich z.[X.].). 20 [X.]) Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefrei-heit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des [X.] öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 [X.] zurücktreten zu [X.], falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer [X.] von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. [X.], [X.], 1645, 1647 f. Peder-sen u. [X.] gegen [X.]; [X.], [X.], Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde Nr. 21279/02 u.a., [X.] u.a. gegen [X.], § 45). Dies gilt auch dann, wenn diese Berichterstattung Fotos des Be-troffenen beinhaltet, sofern es sich dabei um eine Person des öffentlichen Le-bens ("public figure" im Gegensatz zu "ordinary person") handelt ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, [X.] gegen [X.] Nr. 2 § 40). Denn eine freie Presse hat die Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen von öffentlichem Interesse zu vermit-teln, Fragen, welche die Rechtspflege betreffen, eingeschlossen, darf dabei aber bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wäre dies nicht so, könnte die Presse nicht ihre bedeutsame Rolle eines "öffentlichen Wachhundes" spielen ([X.], [X.], 1645, 1648 [X.] u. [X.] gegen [X.]). Diese bedeutsame Funktion der Presse kann auch berührt sein, wenn die Be-richterstattung eine Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben zum Gegenstand hat (vgl. [X.], [X.], 2835, 2836; [X.], Urteil vom 25. April 2006, Beschwerde Nr. 77551/01, [X.] gegen [X.] § 54, [X.] - teil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, [X.] und [X.] gegen [X.] § 66). 21 [X.]) Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben [X.] Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungs-bildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgend-einer Diskussion von allgemeinem Interesse für St[X.]t und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der [X.] ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein be-rücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildver-öffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135, 1137; vgl. [X.] 7, 198, 212; [X.] 101, 361, 391; [X.], [X.], 3406, 3407; [X.], Ur-teil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, [X.] gegen [X.], §§ 60 f.). [X.]) Betrifft die für die Abwägung zu berücksichtigende [X.] eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es für die Ab-wägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des [X.] an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274, 275; [X.] 35, 202, 232; [X.], [X.], 306, 307) sowie darauf, wie lange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die [X.] besteht ([X.], [X.], 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2006, [X.] - 13 - de Nr. 35841/02, [X.]ischer Rundfunk gegen [X.] § 68). Der [X.] in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert ([X.] 35, 202, 232), er muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen ([X.], [X.], 306, 307). 23 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des [X.] "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung ([X.] 35, 202, 233; [X.], [X.], 2835; [X.], 306, 307). Für die tagesaktu-elle Berichterstattung über Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang ([X.] 35, 202, 231 f.; [X.], [X.], 306, 307). Dabei reicht aber nicht jeder aus publizistischer Sicht nachvollzieh-bare Anlass für eine Berichterstattung über den Betroffenen als Rechtfertigung für die Offenlegung einer Vorstrafe aus. Je schwerwiegender das [X.] des Betroffenen beeinträchtigt wird, umso dringlicher muss das [X.] sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient ([X.], NJW-RR 2007, 1191, 1193; [X.], [X.], 306, 307 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die betreffende Berichterstattung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des [X.] zu bewirken geeignet ist ([X.] 35, 202, 234) und die Wiedereingliederung des [X.] in die Gesellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht ([X.] 35, 202, 236; [X.], [X.], 1859, 1860). ee) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der A[X.]ildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu [X.] sowie, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der A[X.]ildung verbundenen Beeinträchtigungen des 24 - 14 - Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbrei-tung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typi-scherweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abge-bildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momen-ten der Entspannung oder des [X.] außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. [X.], NJW 2008, 1793, 1797). 4. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung: 25 a) Der Ansicht der Revision, es liege keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, kann nicht beigepflichtet werden. 26 [X.]) Zwar können die beanstandeten Aufnahmen, die den Kläger mit [X.] auf offener Strasse gehend und beim Einsteigen in einen Pkw zeigen, für sich keinen besonderen Informationswert beanspruchen. Sie zeigen den Kläger allerdings nicht - wie die Revision meint - lediglich, wie er sich privat in seiner Freizeit bewegt. Ihr Informationsgehalt ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wort-berichterstattung, die der Kläger nicht beanstandet, zu bewerten (vgl. [X.] 158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - [X.] ZR 305/03 - [X.], 83; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - [X.], 697, 699 und - [X.] ZR 51/06 - [X.], 957, 959; vom 3. Juli 2007 - [X.] ZR 164/06 - [X.], 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 271/06 -, - [X.] ZR 272/06 -, - [X.] ZR 256/06 - und - [X.] ZR 269/06 -, sämtlich z.[X.].). 27 [X.]) [X.] befasst sich unter knappem Hinweis auf die Verurteilung des [X.] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Ab-lauf des Strafvollzugs, insbesondere der Tatsache, dass dem Kläger bereits 28 - 15 - zwei Wochen nach Haftantritt [X.] gewährt und seine Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt worden sei. Dies stellt ein berichtenswertes Ereignis des Zeitgeschehens dar. 29 Der Strafvollzug gehört wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen in dem oben dargelegten Sinn (vgl. [X.] 35, 202, 230). Der berichtete [X.] ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person des [X.] berichtenswertes Ereignis (vgl. [X.], [X.], 2835; [X.], [X.], 257 f.). Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des § 10 [X.] im Strafvollzug der Regelfall sein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, sondern auch in der Praxis tatsächlich die Ausnahme ([X.]/[X.]-Dietz, [X.], 11. Aufl., § 10 Rn. 1a; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 10 Rn. 6). Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Per-son, die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der [X.]Die Abläufe im Strafvollzug sind zudem der öffentlichen Verwaltung zu-geordnet, also einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als "[X.] Wachhund" wahrnimmt (vgl. [X.] [X.], NJW 2004, 1645, 1648 [X.] u. [X.]/[X.] § 71 und Urteil vom 24. No-vember 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, [X.] und [X.] gegen [X.] § 66). Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Voll-zug genehmigt und Ausgang gewährt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen Ausnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse und womöglich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb auch unter dem Aspekt der "[X.]" der Presse als [X.] - 16 - tes Ereignis dar. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Abläufe gesetz-mäßig waren und in der Presse auch so dargestellt wurden. Auf den vom [X.] in seiner Beurteilung unzutreffend herangezogenen Aspekt des späten [X.], der - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht Gegen-stand der Berichterstattung ist, kommt es insoweit nicht an. 31 An der bildlichen Darstellung gerade des [X.] bestand ein durch ein echtes Informationsbedürfnis hervorgerufenes Interesse der Allgemeinheit. Die Bildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzulässig (vgl. [X.], GRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des [X.] etwa beispielhaft ein [X.] über die Strafvollzugspraxis illustriert wurde. Die Berichterstattung befasst sich vielmehr konkret mit der Person des [X.] im Strafvollzug und mit der Frage, ob er als Prominenter eine Sonderbehandlung erfahre. b) Die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen lässt kein Über-wiegen des Persönllichkeitsrechts des [X.] erkennen. 32 [X.]) Zwar stellt die identifizierende Bildberichterstattung über eine Verur-teilung und den Strafvollzug ebenso wie über eine Straftat oder ein Strafverfah-ren einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar, da auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. [X.] 35, 202, 226; [X.], NJW 1993, 1463, 1464; [X.], 2835). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über [X.] und Strafverbüßung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemein-schaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der Öffentlichkeit an Informati-on auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird ([X.] 35, 202, 231 f.). Der 33 - 17 - Kläger hat durch die Begehung der gravierenden Straftat den Bereich privater Betätigung verlassen und sich selbst zum Gegenstand des [X.] gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274, 276). 34 [X.]) [X.] enthält einen gewichtigen Informations-wert. Der Schwerpunkt der in der Sache zutreffenden [X.] liegt in der Diskussion der Frage, weshalb der Kläger die Justizvollzugsanstalt bereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte. Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des [X.], sondern insbe-sondere wegen des legitimen [X.] Bedürfnisses nach Kontrolle der [X.] ein erhebliches Informationsinteresse der Allge-meinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Klä-ger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, son-dern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist. [X.]) Die Bildberichterstattung ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff. 35 Die mit den Aufnahmen visualisierte [X.] setzt sich sachlich mit der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung von Ausgang und offenem Vollzug auseinander und enthält weder Informationen über die bereits abgeur-teilte Straftat noch gewährt sie Einblicke in Einzelheiten des Privatlebens des [X.]. Sie ist keine bloße Unterhaltung der Leserschaft zur Befriedigung von Neugier, sondern kann zur öffentlichen Diskussion über den offenen [X.] beitragen. 36 Angesichts der Schwere der Tat und der Person des Betroffenen war die Genehmigung des offenen Vollzugs ausreichender Anlass für eine [X.] über Verurteilung und Haftantritt. Die Presse durfte hier ihre Funktion 37 - 18 - als "Wachhund" wahrnehmen und die Öffentlichkeit über das Geschehen und dessen Vorgeschichte angemessen informieren. Dieses tagesaktuelle [X.] ging über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffe-nen [X.] hinaus (vgl. [X.], [X.], 306, 307; [X.], NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die sie erinnern durfte (vgl. [X.], [X.] 2001, 309 juris Rn. 13; [X.], NJW-RR 1994, 1439, 1441). Die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des [X.] war durch den Zweck der Berichterstattung unabweisbar geboten und überschreitet die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht. Durch eine anonymisierte Berichterstat-tung hätte die Presse das konkrete Informationsinteresse an der Frage, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug bevorzugt werde, nicht befriedigen und insoweit ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen können (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2006 - [X.] ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619, 620). 38 Die [X.] der Fotos bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] als die - nicht beanstandete - [X.]. Der Kläger ist als Prominenter - anders als Strafgefangene sonst - weithin im Bild bekannt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2005, [X.] Nr. 50774/99, [X.] gegen [X.] § 29). Die Bilder sind - wovon auch die Revision ausgeht - bei dem berichteten Ereignis entstanden. Die [X.] ist als Visualisierung des berichteten [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig zulässig ([X.], NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Klä-ger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Zwar zeigen sie den Kläger in Alltagskleidung beim Gang auf der Straße und beim Einsteigen in ein Auto. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stellen den Kläger nicht ungünstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsphäre. Überdies 39 - 19 - geben sie über die [X.] hinaus keine Einzelheiten aus dem Leben des [X.] preis und berühren nicht den [X.]bereich seines [X.]. Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Inte-resse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. [X.], NJW 2008, 1793, 1797). [X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch nicht Resoziali-sierungsgesichtspunkte zu gering gewichtet. Die Bildveröffentlichung mag für den Kläger lästig und peinlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung oder gar Prangerwirkung verneint (vgl. [X.] 35, 202, 237; [X.], [X.], 1859, 1860; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274, 275). Die Bildberichterstattung ist nicht geeignet, eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des [X.] zu bewirken ([X.] 35, 202, 234). Über das erst ein Jahr zurückliegende Strafverfahren war umfangreich in der Presse berichtet worden, wobei auch der Kläger sich mehrfach selbst zu Wort gemeldet hat. Diese Berichterstattung war der Öffent-lichkeit noch gegenwärtig (vgl. [X.], [X.], 306, 307). Die Resoziali-sierung des [X.] ist durch die A[X.]ildungen nicht gefährdet. Zwar können die möglichen Folgen eines Berichts für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gra-vierend sein ([X.], [X.], 1859, 1860). Vortrag dazu, dass die Bericht-erstattung über den Ablauf des Strafvollzugs eine bisher nicht vorhandene Ab-lehnung gegenüber dem Kläger hervorrufen, eine vorhandene Abwehrhaltung oder Missachtung verstärken, eine erreichte innere Stabilisierung des [X.] durch die erneute Konfrontation mit der Tat zerstören oder die Chance des [X.], sich wieder in die [X.] einzugliedern, beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] 35, 202, 236 f.; [X.], [X.], 1859, 1860), legt die [X.] nicht dar. 40 - 20 - ee) Die Abwägung führt schließlich nicht deshalb zu einem anderen Er-gebnis, weil das Vorgehen der Reporter seit dem Haftantritt eine erhebliche Be-lästigung dargestellt haben mag. Zwar können für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung der A[X.]ildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. [X.], NJW 2008, 1793, 1797; [X.], NJW 2004, 2647, 2650 von [X.] gegen [X.]), doch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-richt keine Auswirkungen der Belästigungen auf die Fertigung der hier streitge-genständlichen Fotos feststellt und meint, dass der Kläger angesichts des [X.] Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Anwesenheit von Foto-grafen vor der JVA bei Antritt des ersten Ausgangs hinnehmen musste. 41 - 21 - II[X.] 42 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 O 1035/06 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 U 21/07 -

Meta

VI ZR 307/07

28.10.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07 (REWIS RS 2008, 1187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1187

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