Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 97/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2895

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 97/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 53.685,65 • festgesetzt (§ 9 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Frage, wann das Berufungsgericht die Vernehmung eines erstin-stanzlich bereits vernommenen Zeugen wiederholen muss, ist in der Recht-sprechung des [X.] geklärt (vgl. nur [X.], 269, 275; [X.], Urt. v. 10. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2222, 2223 m.w.N.). Dies gilt 2 - 3 - auch für den hier gegebenen Fall, dass im zweiten Rechtszug ein weiterer [X.] vernommen wird, durch den etwas bewiesen werden soll, was das [X.] nicht für bewiesen erachtet hat, und das Berufungsgericht an der Glaub-würdigkeit des neuen Zeugen durchgreifende Zweifel hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, trifft zu. Gegenteiliges ergeben die von der [X.] in Bezug genommenen Aktenstellen nicht; bei deren Verständnis ist auch, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht vorbringt, die Reaktion der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 zu [X.]. 3 Bei den von der Nichtzulassungsbeschwerde als widersprüchlich und willkürlich beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung. Mit ihr wollte die Vorinstanz ersichtlich lediglich verdeutlichen, dass sämtlichen fachwissenschaftlichen Äußerungen kein Hin-weis auf die Erweislichkeit des klägerischen Vortrags zu entnehmen ist. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2004 - 2 O 233/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 171/04 -

Meta

IX ZR 97/05

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 97/05 (REWIS RS 2006, 2895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2895

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