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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS
[X.]([X.]) 6/05
vom 28. Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
[X.]echtsanwalt
Verteidiger:
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
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Der [X.], [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch die Vorsitzende [X.]ichte-rin Dr. Deppert, die [X.]ichterin Dr. [X.] und die [X.]ichter [X.] und [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] am 28. Oktober 2005 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Gegen den [X.]echtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen [X.] seiner [X.]erufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 [X.][X.]AO in [X.] mit § 266 StG[X.] die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwalt-schaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete [X.]erufung hat der [X.]. Senat des Anwaltsgerichtshofs [X.] durch Urteil vom 29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die [X.]evision des [X.]echtsan-walts.
Während des laufenden [X.]evisionsverfahrens hat der [X.]echtsanwalt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft und zugleich auf [X.]echtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit [X.] 2 - 3 -
scheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung des [X.]echtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.][X.]AO widerrufen worden.
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene [X.]evisionsver-fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des [X.] gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 [X.][X.]AO [X.]. § 146 Abs. 3 [X.][X.]AO einzu-stellen.
Nach ständiger [X.]echtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-che Verfahren durch [X.]eschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - [X.]([X.]) 1/02; vom 6. Juli 1992 - [X.]([X.]) 2/92).
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Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 [X.][X.]AO).
Deppert [X.]
Ernemann Frellesen
Schott [X.] Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29. Januar 2005 - [X.] 52/2004 ([X.]) - 5
Meta
28.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2005, Az. AnwSt (R) 6/05 (REWIS RS 2005, 1088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1088
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