Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwSt (B) 10/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3070

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[X.] ([X.]) 10/01vom27. Mai 2002in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Einwendungen gegen die Vollstreckung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung des [X.] durch die Vorsitzende Richterin am [X.]undesgerichtshofDr. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], den [X.]. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] 27. Mai 2002 beschlossen:Die (weitere) [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]s des [X.] vom 6. April 2001 wird als unzulässigverworfen.Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.]eschwerdeführer ist durch [X.]erufungsurteil des Ehrengerichtshofsfür Rechtsanwälte des [X.] vom 17. November 1992 [X.] mit dem Urteil des Ehrengerichts für den [X.]ezirk der [X.]vom 12. Mai 1992 wegen einer anwaltlichen Pflichtverlet-zung zu einer Geldbuße von 15.000,-- DM verurteilt worden. Seine [X.]eschwer-de wegen der Nichtzulassung der Revision wurde durch [X.]eschluß des [X.] 13. September 1993 zurückgewiesen, seine Verfassungsbeschwerde [X.] durch [X.]eschluß des [X.]undesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1994 nicht [X.] angenommen. Gegen die Vollstreckung aus diesem Urteil hatder [X.]eschwerdeführer 1995 einen "[X.]" [X.] das Verfahren von 1995 bis Anfang 2000 im wesentlichen nicht ge-fördert worden war, hat das Anwaltsgericht r den Antrag, den der [X.]e-schwerdefrer nach Hinweis des Gerichts als Einwendung nach § 116 [X.]RAO,§ 458 f. StPO bezeichnet hat, mit der er die Feststellung der [X.] derVollstreckung [X.] Verfahrensdauer oder wegen Vollstreckungs-verjrung begehrt, durch [X.]eschluû vom 11. Oktober 2000 entschieden unddie Einwendung zurckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige [X.]eschwer-de hat der [X.] durch [X.]eschluû vom 6. April 2001 zurckgewie-sen.Die - weitere - [X.]eschwerde ist nicht statthaft.Das Rechtsmittel der weiteren [X.]eschwerde ist in der [X.]undesrechtsan-waltsordnung nicht vorgesehen ([X.]GHSt 19, 4 f.; 20, 68 f.). Fr eine analogeAnwendung von § 145 Abs. 5 [X.]RAO besteht kein Raum, eine Gesetzeslckeliegt nicht vor.Nach § 116 [X.]RAO ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren, soweit die[X.]undesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften [X.], die Straf-prozeûordnung sinngemû anzuwenden. Dies gilt auch fr Einwendungen ge-gen die Zulssigkeit der Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO (fr die ent-sprechende Anwendung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. [X.]GHSt 38,138). Fr Einwendungen gegen die Strafvollstreckung - wie die Geltendma-chung der Vollstreckungsverjrung - ist nach §§ 458 Abs. 1, 462, 462 a Abs. 2StPO in der Regel das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zustig.Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen [X.]eschwerde- 4 -gegeben. Die Entscheidung des [X.]eschwerdegerichts ist abschlieûend. [X.] [X.]eschwerde findet nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO).[X.] Ganter [X.] [X.] Schott Frey Wosgien

Meta

AnwSt (B) 10/01

27.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwSt (B) 10/01 (REWIS RS 2002, 3070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3070

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