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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 10/05 vom 6. März 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 6. März 2006 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO beschlossen: Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an, dass er die in dem sonst zutreffenden Antrag des [X.] nicht tragend bezeichneten [X.]edenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des nach § 143 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO 1 - 3 - ergangenen [X.]erufungsurteils nicht teilt. Die Ausnahmevorschrift des § 232 Abs. 4 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 [X.]RAO) ist hierfür nicht anwendbar ([X.], [X.] Aufl. § 232 Rdn. 26 und § 329 Rdn. 34). Deppert [X.]asdorf Ernemann Frellesen
Schott Wüllrich [X.]Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - [X.]ayAGH II - 5/05 -
Meta
06.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwSt (B) 10/05 (REWIS RS 2006, 4726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4726
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