Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. AnwSt (R) 7/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 4291

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[X.]([X.]) 7/03vom3. März 2004in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Verletzung anwaltlicher Pflichten- 2 -Der [X.], [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch die Vorsitzende [X.]ichte-rin Dr. Deppert, [X.] Ganter, die [X.]ichterin Dr. [X.] und den [X.]ichterDr. [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. Wosgien am 3. März 2004 [X.] Das Verfahren wird eingestellt.2. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Gründe:Gegen den [X.]echtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den[X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer O. vom 12. Juni 2002 wegen Verlet-zung seiner [X.]erufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 5 Satz, 113 Abs. 1 [X.][X.]AO [X.] des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. [X.] dieses Urteil gerichtete [X.]erufung hat der [X.] [X.] durch Urteil vom 3. März 2003 mit der Maßgabeverworfen, daß der [X.]echtsanwalt gegen Pflichten zur gewissenhaften [X.]e-rufsausübung in neun Fällen verstoßen hat. Dagegen richtet sich die [X.]evisiondes [X.]echtsanwalts.Während des laufenden [X.]evisionsverfahrens hat der [X.]echtsanwalt [X.] vom 29. Juli 2003 auf seine Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft undzugleich auf [X.]echtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit [X.] 3 -scheid vom 30. Juli 2003, zugestellt am 31. Juli 2003, ist die Zulassung des[X.]echtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.][X.]AO widerrufen worden.Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene [X.]evisionsver-fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des [X.] gemäß § 139 Abs. 3 [X.][X.]AO i. V. m. § 146 Abs. 3 [X.][X.]AO einzustellen.Dem steht nicht entgegen, daß der für das [X.]evisionsverfahren beauftragte [X.] auch zur [X.]echtsmittelrücknahme bevollmächtigte Ver-teidiger des [X.]eschwerdeführers mit Schreiben vom 5. August 2003, bei dem[X.] eingegangen am 6. August 2003, die [X.]evisionsrücknahmeerklärt hat. Zwar wäre bei einer wirksamen [X.]ücknahme der [X.]evision kein[X.]aum für eine Einstellung des Verfahrens, da die [X.]echtsmittelrücknahme un-mittelbar die [X.]echtskraft herbeiführt. Nach der Erklärung des [X.] hatte er jedoch nach Zustellung des Widerrufsbescheids seinen Verteidi-ger beauftragt, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Eine entspre-chende Absprache mit dem [X.]eschwerdeführer, die kurz vor dem [X.] erfolgt sei, hat der Verteidiger des [X.]eschwerdeführers bestätigt. [X.] davon auszugehen, daß seine Ermächtigung zur [X.]echtsmittelrücknahmeschlüssig widerrufen worden war. Die Wirksamkeit des Widerrufs, der auchgegenüber dem Verteidiger erfolgen kann, setzt allerdings voraus, daß die[X.]ücknahmeerklärung des Verteidigers zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nichtbei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (vgl. [X.]GHSt 10, 245, 246). [X.] hier der Fall. Danach war die [X.]ücknahme der [X.]evision unwirksam.Nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-che Verfahren durch [X.]eschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestelltwerden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - [X.]([X.]) 1/02; vom6. Juli 1992 - [X.]([X.]) 2/92).- 4 -Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weilnach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3[X.][X.]AO).Deppert [X.][X.] [X.]

Meta

AnwSt (R) 7/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. AnwSt (R) 7/03 (REWIS RS 2004, 4291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4291

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