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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 14/08 vom 12. Juni 2009 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Ernemann und [X.], die [X.]ichterin [X.] sowie die [X.]echtsanwälte [X.] und [X.] und die [X.] am 12. Juni 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Gegen den [X.]echtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer des Landes S. vom 25. Mai 2007 wegen Verletzung seiner [X.]erufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1 [X.][X.]AO [X.]. § 356 StG[X.] die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete, in der mündlichen Verhandlung auf den [X.] beschränkte [X.]e-rufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S. die verhängte Geldbuße durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 • ermäßigt. [X.] wendet sich der [X.]echtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der [X.]echtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft verzichtet. Mit [X.]escheid vom 12. Februar 2009 ist die Zu-lassung des [X.]echtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.][X.]AO widerrufen worden. Dieser [X.]escheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskräftig. 2 Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtli-che Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des [X.]e-schwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 [X.][X.]AO [X.]. § 146 Abs. 3 [X.][X.]AO einzu-stellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungs-beschwerde mit der Sache befasst wird ([X.]GH, [X.]eschl. v. [X.] - [X.] ([X.]) 2/92 juris [X.]. 6 ff.). Die Einstellung kann nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats durch [X.]eschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen ([X.]GH aaO juris [X.]. 8; [X.]eschl. v. 25.11.2002 - [X.] ([X.]) 1/02). 3 Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 4 - 4 - [X.][X.]AO). Der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Erfolg versagt geblieben, weil der [X.]echtsanwalt seine [X.]erufung auf den [X.]echtsfolgenausspruch be-schränkt hatte. [X.] Frellesen [X.]
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 [X.] 8/07 -
Meta
12.06.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2009, Az. AnwSt (B) 14/08 (REWIS RS 2009, 3115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3115
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