Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2009, Az. AnwSt (B) 14/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3115

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 14/08 vom 12. Juni 2009 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Ernemann und [X.], die [X.]ichterin [X.] sowie die [X.]echtsanwälte [X.] und [X.] und die [X.] am 12. Juni 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Gegen den [X.]echtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer des Landes S. vom 25. Mai 2007 wegen Verletzung seiner [X.]erufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1 [X.][X.]AO [X.]. § 356 StG[X.] die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete, in der mündlichen Verhandlung auf den [X.] beschränkte [X.]e-rufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S. die verhängte Geldbuße durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 • ermäßigt. [X.] wendet sich der [X.]echtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der [X.]echtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft verzichtet. Mit [X.]escheid vom 12. Februar 2009 ist die Zu-lassung des [X.]echtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.][X.]AO widerrufen worden. Dieser [X.]escheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskräftig. 2 Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtli-che Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des [X.]e-schwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 [X.][X.]AO [X.]. § 146 Abs. 3 [X.][X.]AO einzu-stellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungs-beschwerde mit der Sache befasst wird ([X.]GH, [X.]eschl. v. [X.] - [X.] ([X.]) 2/92 juris [X.]. 6 ff.). Die Einstellung kann nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats durch [X.]eschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen ([X.]GH aaO juris [X.]. 8; [X.]eschl. v. 25.11.2002 - [X.] ([X.]) 1/02). 3 Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 4 - 4 - [X.][X.]AO). Der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Erfolg versagt geblieben, weil der [X.]echtsanwalt seine [X.]erufung auf den [X.]echtsfolgenausspruch be-schränkt hatte. [X.] Frellesen [X.]

Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 [X.] 8/07 -

Meta

AnwSt (B) 14/08

12.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2009, Az. AnwSt (B) 14/08 (REWIS RS 2009, 3115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3115

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.