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PDF anzeigen [X.][X.]([X.]) 52/05
vom 17. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin am [X.]undesgerichtshof [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 17. Oktober 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 5. April 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: Mit [X.]escheid vom 1. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen fehlender [X.]erufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller hat zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, im gerichtlichen Verfahren [X.] die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid vom 1. November 2004 mit [X.]escheid vom 7. Dezember 2004 aufgehoben hatte. Er hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1 - 3 - Der [X.] hat die Feststellung getroffen, dass das [X.] in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen [X.]eschluss, der dem Antragsteller am 7. April 2005 zugestellt worden ist, richtet sich die am 6. Mai 2005 [X.] sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. [X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen [X.]eschluss ist die sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO nicht statthaft, weil der [X.] den zunächst gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 1. November 2004 nicht zurückgewiesen, sondern die Hauptsache - dem geänderten [X.]egehren des Antragstellers ent-sprechend - für erledigt erklärt hat. Diese Entscheidung ist - auch hinsichtlich der damit verbundenen Kostenentscheidung - nicht anfechtbar. In einer Zulas-sungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige [X.]eschwerde gegen [X.] des [X.]s nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.]RAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - [X.]([X.]) 3/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Er-ledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht. Da das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die [X.]eschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 5 [X.]RAO) versäumt hat. 2 3 4 - 4 - Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). Deppert [X.] Ernemann Frellesen
Schott Frey Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - [X.] 20/04 ([X.]) - 5
Meta
17.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwZ (B) 52/05 (REWIS RS 2005, 1322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1322
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