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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 265/08 vom 12. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt. Gründe: Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen [X.]uss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Pro-zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 [X.], 811 Nr. 5 ZPO gestützt; das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für eine solche nach §§ 567, 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Welche Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 [X.] stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen 2 - 3 - Vorschriften ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2008 - [X.] ZB 77/08, [X.], 2441, 2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist ([X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.] ZA 23/08, [X.], 2135 Rn. 4; v. 16. Oktober 2008, aaO). Das ist hier nicht erfolgt. [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2008 - 401 IN 2602/06 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 T 473/08 -
Meta
12.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZB 265/08 (REWIS RS 2009, 4574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4574
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