26. Senat | REWIS RS 2010, 8118
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Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – kein fristgerechter Widerspruch gegen Löschungsbegehren – Löschung der Marke ohne Sacherörterung – Beschwerde aus formellen Gründen zulässig – sachlich-rechtlicher Einwand unzulässig – keine Erfolgsaussicht – Kostenauferlegung
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 306 51 606.3 S 158/09 Lö
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 24. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I
Die Antragstellerin hat mit am 10. Juni 2009 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz die Löschung der am 23. August 2006 angemeldeten und am 24. Januar 2007 in das Markenregister für die Waren
„Klasse 21 Glaskaraffe
Klasse 30 Tee
Klasse 31 natürliche Blumen“
eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 51 606
Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin durch [X.] vom 18. Juni 2009 mittels Übergabeeinschreiben, das am 22. Juni 2009 abgesandt worden war, gemäß § 4 Abs. 2 [X.] zugestellt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] widersprochen.
Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.]s dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag,
den angegriffenen Beschluss des [X.]s vom 18. September 2009 aufzuheben und den Löschungsantrag unter Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens zu Lasten der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des [X.]s lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Widerspricht der Markeninhaber nach Unterrichtung über das Löschungsbegehren nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] der beantragten Löschung, so wird die Marke ohne weitere Sacherörterung gelöscht (vgl.
Gegen die Löschungsentscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu unterbleiben (
Da die Einlegung der Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl.
Meta
24.03.2010
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 26 W (pat) 2/10 (REWIS RS 2010, 8118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8118
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