Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZB 195/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 899

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[X.][X.]/05
vom 10. November 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 10. November 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldnerin vom [X.] 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Schuldnerin vom 27. September 2005 auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer [X.] von einem Monat nach Zustellung des [X.]usses des [X.] beim [X.] eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1 - 3 - Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden (Senat, [X.]. v. 21. März 2002 Œ [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die von der Schuldnerin gegen Anwaltszwang und Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem [X.] geltend gemachten verfassungs-rechtlichen Bedenken bestehen nicht (vgl. [X.] 106, 216, 219 ff [zur Singu-larzulassung nach § 171 [X.]]). Die Regelung verletzt insbesondere nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, da dieses auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet ist, und stellt wegen der Möglichkeit der Pro-zesskostenhilfe keine unzulässige Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dar ([X.], [X.]uss vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192; [X.]/v. [X.], 2. Aufl., ZPO § 78 Rn. 8). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor ([X.], 339, 342 f). Eine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des [X.] kommt nicht in Betracht, da keine entschei-dungserhebliche, nicht ohne Anrufung des [X.] zu klärende Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht ersichtlich ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 27. September 2005 (§ 236 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, weil die Schuldnerin nicht ohne ihr Verschulden ver-hindert war, die [X.] zur Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft im Zivilprozess auch eine juristisch nicht geschulte [X.] grundsätzlich allein; sie hat keinen Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung, sondern muss sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. [X.], [X.]uss vom 19. März 1997 - [X.] 139/96, NJW 1997, 1989). 2 3 - 4 - - 5 - Das Prozesskostenhilfegesuch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil
die Schuldnerin den Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt und damit nicht rechtzeitig die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat ([X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, [X.], 99).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 [X.] - 4

Meta

IX ZB 195/05

10.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZB 195/05 (REWIS RS 2005, 899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 899

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