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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2006 wird Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 7, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des [X.] des [X.] beim [X.] eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 - 3 - Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 09.01.2006 - 9 IN 172/03 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2006 - 4 T 70/06 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 66/06 (REWIS RS 2006, 1364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1364
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