Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 139/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6081

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[X.][X.]/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). 1 1. Die §§ 6, 7 [X.] finden auf [X.], die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung ([X.]Z 144, 78; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in [X.], die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - [X.] ZB 245/02, [X.] 2005, 37). Daran fehlt es hier. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] wegen des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a [X.]) statthaft. Da dieses Begehren nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, rügt die Schuldnerin insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3 In seiner Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht lediglich über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befunden. Die Schuldnerin hat dies hingenommen, weil sie mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde allein die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beanstandet hat. Wegen des eingeschränkten Beschwerdebegehrens bestand für das Beschwerdege-richt kein Anlass, über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu befin-den. Der Stundungsantrag ist damit auch nicht Gegenstand des [X.] geworden. 4 [X.] Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 2 T 274/06 -

Meta

IX ZB 139/06

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 139/06 (REWIS RS 2008, 6081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6081

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