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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 295/00Verkündet am:17. Juli 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 253 Abs. 2 Nr. 2Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der [X.] durch konkreteBezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die [X.], aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersicht-lich darstellt.[X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Juli 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 17. August 2000 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin handelt mit Ferro-Legierungen, die sie u.a. bei der Gesell-schaft für [X.] (im weiteren: [X.]) einlagerte. Sie nimmt die [X.] als Speditionsversicherer der [X.] wegen eingetretener Lagerfehlbestän-de auf Schadensersatz in [X.] -Die [X.] meldete im Januar 1997 Konkurs an. Die Beklagte, bei der die[X.] den [X.] nach Maßgabe des [X.] hatte, ließ in der Folgezeit in Abstimmung mit der Klägerin durch [X.] ihr beauftragten [X.] [X.]den Lagerbestand feststellen.Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Überprüfung des Lagerbestandesder [X.] sei zu ihren Lasten aus 17 einzelnen Einlagerungsvorgängen ein Fehl-bestand von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM ermittelt worden. Sie hatihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. Januar 1997 bei der [X.]. Von dem Fehlbestand hat die Klägerin einen "erstrangigen Teilbetrag"geltend gemacht.Sie hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.737,85 US-Dollar und20.144,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die gel-tend gemachten Ansprüche gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen seien,weil die Klägerin sie nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlußfrist [X.] habe. Die am 15. Januar 1999 eingegangene Klageschrift [X.] hinreichender Substantiierung der einzelnen Lagerverträge und derjeweils hieraus geltend gemachten [X.] nicht fristwahrend wirken [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] ist erfolglos [X.] 4 -Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil dieKlägerin mit möglichen Ersatzansprüchen gemäß Nr. 11.6 SVS/[X.] sei. Dazu hat es ausgeführt:Die in Rede stehende zweijährige Frist habe am 16. Januar 1997 zulaufen begonnen. Sie sei nicht mit der am 15. Januar 1999 beim [X.]eingegangenen Klage gewahrt worden. Eine Frist werde durch [X.] gewahrt, wenn die Klageschrift die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforder-liche bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen [X.] enthalte. Die Klageschrift vom 15. Januar 1999 erfülle diese Anforderun-gen nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachtenTeilbeträge auf die von ihr behaupteten 17 einzelnen Lagerverträge verteilten.Die Klageschrift lasse mithin nicht erkennen, welche der 17 Versicherungsan-sprüche die Klägerin in welcher Höhe habe fristwahrend einklagen wollen.I[X.] Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie [X.] Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die durch [X.] zu wahrende zweijährige Ausschlußfrist in Nr. 11.6 SVS/RVS am- 5 -16. Januar 1997 zu laufen begonnen hat, da die Klägerin ihre behaupteten [X.] auf die Versicherungsleistung an diesem Tag bei der Vertreterin [X.], der [X.], angemeldet hat. Ferner ist das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zur Wahrung der hier in Rede ste-henden Frist die Einreichung einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO genügenden Klageschrift bis zum 15. Januar 1999 erforderlich war.2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts setzen sich die Schadensersatzforderungen der Klägerin in Höhe von426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM aus 17 [X.]. Die Klägerin hat in ihrer am 15. Januar 1999 beim [X.] ein-gegangenen Klageschrift nicht im einzelnen dargelegt, wie sich die mit [X.] geltend gemachten Teilbeträge auf die 17 [X.] sollen, so daß der Klageschrift selbst an sich nicht entnommen [X.], welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher [X.] einklagen wollte. Zur Individualisierung der von ihr erhobenen [X.] hat die Klägerin jedoch auf die der Klage beigefügte Anlage [X.] Bezuggenommen.Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die erforderliche Konkretisie-rung der einzelnen [X.] nach Grund und Betrag unter [X.] Informationen aus der Anlage [X.] hätte erfolgen können. Es hat gemeint,die in einer Anlage enthaltenen Angaben dürften jedenfalls dann nicht zur Indi-vidualisierung der [X.] herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall -nur die Klageschrift und nicht auch die Anlage von einem bei dem Prozeßge-richt zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Diese Beurteilunghält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 6 -3. Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den [X.] wegen der von ihr behaupteten [X.] istdurch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlage [X.] hinreichend bestimmt,so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfülltsind.a) Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachver-halt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruchschlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechenddem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers [X.] seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen [X.], wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 3492, 3493; [X.]/[X.], ZPO, 23. [X.] 253 Rdn. 12 a). Die gebotene Individualisierung der [X.] kann grund-sätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfol-gen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht ver-pflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuar-beiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallge-staltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage [X.] besteht lediglich auseinem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem [X.] unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu [X.], wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtethalten, die in der Anlage [X.] enthaltenen Informationen noch einmal schreibenzu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift [X.] unterbreiten zu können. In der Klageschrift wird der streitgegenständli-che Lebenssachverhalt gekennzeichnet und durch die konkrete Bezugnahmeauf die Anlage [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht, daß deren gesamter Inhaltzum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden [X.] -b) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden - wie auchdas Berufungsgericht nicht verkennt - durch die Angaben in der mit "Verlust-mengen Lager [X.]" überschriebenen Anlage [X.] hinreichend konkretisiert. [X.] in Rede stehenden Anlage sind die einzelnen Lagerfehlbestände konkretaufgeführt. Ferner erfolgt eine Zuordnung der [X.] zu den Referenz-nummern der [X.] und der Klägerin. Überdies werden die Rechnungsnummern,die Lieferanten, die Materialien und der jeweils beanspruchte Schadensersatz-betrag (DM oder US-Dollar) genannt. Damit wird dem Erfordernis einer Indivi-dualisierung der erhobenen Ansprüche in ausreichendem Maße genügt.c) Der hinreichenden Individualisierung steht nicht entgegen, daß dieKlägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt behaupteten Scha-dens in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM sie mit der auf [X.] 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM gerichteten Klage geltend ma-chen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unter-bricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden,in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung einesjeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend ge-macht worden sind (vgl. [X.] [X.], 3492, 3494 m.w.[X.] 8 -II[X.] Nach allem konnte das [X.]eil des Berufungsgerichts keinen Bestandhaben. Es war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die ab-schließende Entscheidung noch weitergehende tatrichterliche Feststellungenerfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher
Meta
17.07.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZR 295/00 (REWIS RS 2003, 2236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2236
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