Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. IV ZR 174/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4897

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:23. Januar 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 63; [X.] Nr. 4.1Entstehen dem Versicherungsnehmer zusätzliche Aufwendungen deshalb, weil erdie von ihm geschuldete Leistung zunächst nicht ordnungsgemäß erbracht hat,stellen diese keine [X.] im Sinne der Nr. 4.1 [X.] dar.[X.], Urteil vom 23. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] Bremen- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2002für Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Juni 2001 wird zurückgewiesen.Die [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die [X.], ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte [X.] auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch. [X.] den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag liegt [X.] und [X.] ([X.]) in der Fassungvon 1994 zugrunde.Die [X.] wurde im Juli 1997 von der [X.] Firma [X.], zu festen Kosten 70 Tonnen aus [X.]. stammenden schwarzenPfeffer in [X.] auf Einwegpaletten zu verladen und per LKW nach M. zu- 3 -transportieren. Dort sollte die Ware in der Bestrahlungsanlage der FirmaGa. entkeimt werden, um anschließend zur Endemp[X.]in nach [X.] und in [X.] abgefllt und verpackt zu wer-den. Die [X.] waren mit 1,20 x 1,00 x 1,95 m vorgegeben; [X.] durften nicht r die Palettenrr hinausstehen. [X.] dieEntladung des Sackgutes in [X.] und das Aufpacken auf die Paletten be-diente sich die [X.] der [X.]. Den Transport nachM. rnahm die R. G. Gmb[X.] Anlßlich der Anlieferung bei der FirmaGa. am 24. und 25. Juli 1997 wurde festgestellt, daß die Außenmaße [X.] waren, so daß diese nicht in die [X.] paßten. Da die [X.] Endemp[X.]in [X.] wegen drohender Produktionsausflle ankigte, sollte die Liefe-rung nicht bis zum 8. August 1997 bei ihr eintreffen, wurde die Ware aufVeranlassung der [X.] abgeladen, nach Zwischenlagerung in soge-nannte Big Bags umgefllt und in den richtigen [X.]ßen palettiert. [X.] anschließend die Bestrahlungsanlage durchlaufen und rechtzeitigin B. angeliefert werden. [X.] die Umverpackung stellte die [X.] [X.] 46.316,40 DM in Rechnung, die die [X.] unter Berufung auf Nr. 4 [X.] geltend macht. Die Klausellautet:"4.1Die Versicherer ersetzen zustzlichdie Aufwendungen zur Abwendung und Minderung einesersatzpflichtigen Schadens, soweit sie den [X.] geboten waren, § 63 [X.]([X.]);4.2- 4 -vom Spediteur oder Zwischenspediteur aus [X.] einerFehlleitung aufgewendete [X.] ein-schlieûlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie [X.] eines ersatzpflichtigen Schadens [X.] hat der Klage unter Abzug eines Eigenanteils[X.] Nr. 15.1 [X.] in Höhe von 41.316,40 DM stattgegeben. DieBerufung der Beklagten hat zur vollen Klagabweisung ge[X.]t. Mit derzugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat der [X.] einen Aufwendungser-satzanspruch mit folgender [X.]: Ein solcher Anspruchsetze voraus, [X.] die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung ei-nes "ersatzpflichtigen" Schadens getroffen worden seien. Es msse alsoein Schaden eingetreten sein oder gedroht haben, der von dem [X.] rnommenen Risiko gedeckt werde. Gegenstand des ver-sicherten Verkehrsvertrages sei zwar auch die Verpackung des Trans-portgutes (Nr. 1.1 [X.]) gewesen. Versichert sei dabei aber [X.] Eigeninteresse der [X.] als [X.]acht[X.]erin, sondern allein das-jenige des Eigentmers oder sonstigen Wareninteressenten. Dieser ha-- 5 -be deshalb keinen Schaden erlitten, weil die [X.] eine von ihr zuvertretende Leistungsstrung des [X.]achtvertrages behoben und durchdie Umverpackung die vertraglich geschuldete, [X.] eine Behandlung inder Sterilisationsanlage geeignetûere Beschaffenheit des [X.] hergestellt habe. Die dadurch bewirkte Abwendung eines Scha-dens beim Versicherten sei lediglich eine Reflexwirkung der Erfllungder vertraglichen Leistungspflicht und deshalb keine objektive, auf dieVermeidung eines Versicherungsschadens gerichtete Rettungshandlungim Sinne von Nr. 4.1 [X.] i.V. mit § 63 [X.]. Besondere, r diegewlichen Kosten einer vertraglich geschuldeten Umverpackung hin-ausgehende Aufwendungen zur [X.] seien nach dem eige-nen Vortrag der [X.] nicht entstanden.I[X.] Das lt der rechtlichen Nachprfung stand.1. Die Speditionsversicherung nach dem [X.] ist eine Scha-densversicherung ([X.]Z 49, 160, 165; [X.], Transportrecht 4. [X.] § 29 ADSp Rdn. 2; [X.] in [X.]/[X.], 26. Aufl. Nr. 2 [X.]Rdn. 2, 3). Gegenstand des Versicherungsvertrages sind [X.], also Speditions-, [X.]acht- und Lagervertr, unter [X.] Vereinbarungen, so z.B. [X.] und das Ver- und Entladen von Gtern (Nr. 1.1 [X.]).Die Versicherung wird [X.] Nr. 2 [X.] [X.] [X.]emde Rechnung ge-nommen und ersetzt nach den §§ 39, 41a ADSp a.F. die Haftung [X.], auch soweit er die Rechte und Pflichten eines [X.]acht[X.]ers(§§ 413, 429 ff. [X.]) hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1990- 6 -- [X.] - [X.], 480 unter II 3 a; [X.], [X.], 629,630). Versichert ist in dem durch Nr. 3 [X.] r beschriebenenUmfang das Interesse, [X.] den Versicherten aus dem Transport oder [X.] damit kein Sach- oder [X.] trifft (vgl.[X.]Z 49, 160, 165; [X.], aaO [X.]). Nach Nr. 2 [X.] versichertsind neben dem Auftraggeber des Spediteurs oder [X.]acht[X.]ers auchsonstige Dritte, denen das versicherte Interesse zum Zeitpunkt desSchadensereignisses zugestanden hat. Das sind solche Wareninteres-senten, die zu [X.] derart in rechtlicher Beziehung ste-hen, [X.] sie im Versicherungsfall aufgrund dieser rechtlichen Beziehungeinen Nachteil erleiden ([X.], aaO Ziff. 1 [X.]. 2).2. a) Das Berufungsgericht hat [X.] Feststellungen dazugetroffen, ob die in [X.] ansssige Endemp[X.]in als [X.] anzusehen ist. Zugunsten der [X.] ist daher [X.] das Re-visionsverfahren zu unterstellen, [X.] die Emp[X.]in der Ware Versi-cherte [X.] Nr. 2 [X.] gewesen ist. Ihr ist jedoch kein Verm-gensschaden im Sinne der Nr. 3.1.3 [X.] entstanden. Denn die[X.] hat durch die von ihr veranlaûte Umverpackung sichergestellt,[X.] die Ware in M. bestrahlt werden und danach [X.]istgerecht in [X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] die[X.] die ihr daraus erwachsenen Aufwendungen nicht erstattet ver-langen kann. Zwar sieht Nr. 4.1 [X.] vor, [X.] Aufwendungen zurAbwendung eines ersatzpflichtigen Schadens zu ersetzen sind. [X.] jedoch - auch unter Bercksichtigung des in Bezug genommenen- 7 -§ 63 [X.] - nicht die Aufwendungen, die beim Versicherungsnehmer ent-stehen, um die seinem Auftraggeber geschuldete Leistung [X.] zu erbringen.Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie eindurchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verstiger Wrdigung,aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbaren Sinn-zusammenhangs verstehen [X.] ([X.]Z 123, 83, 85). Die [X.] hatdie Speditionsversicherung abgeschlossen, um sicr Auftrag-geber und sonstigen Wareninteressenten auf die Haftungsbe[X.]eiung ge-mû § 41a ADSp a.F. berufen zu k. Nr. 2 [X.] bestimmt aus-drcklich, [X.] die Versicherung [X.] [X.]emde Rechnung genommen wird.Dieser auf [X.]emde Interessen gerichtete Zweck der Versicherung wider-spricht einem Verstis der Nr. 4 [X.] dahin, [X.] der Versiche-rungsnehmer die Kosten einer - zchst fehlgeschlagenen - Vertrags-erfllung vom Versicherer ersetzt verlangen kann. Denn durch die ord-nungs[X.]e Erbringung der vertraglichen Leistung und die [X.] geschuldeten Erfolgs wird [X.] einsonst ersatzpflichtiger Schaden abgewendet. Kte der Versicherungs-nehmer die Kosten, die zur Behebung einer in seinen Verantwortungsbe-reich fallenden Leistungsstrung erforderlich sind, vom Versicherer er-setzt verlangen, liefe dies auf eine Versicherung eigener Interessen hin-aus, zu der der Versicherer ausweislich der vereinbarten [X.] nicht bereit ist. Vielmehr kllein unter den Voraus-setzungen der Nr. 4.2 [X.] bestimmte Aufwendungen - mlichBe[X.]derungsmehrkosten - ersetzt verlangt werden, die Folge einer ver-traglichen Nicht- oder Schlechterfllung sind (vgl. [X.], [X.] 8 -onsversicherung und [X.]), [X.]; [X.], aaO S. 632). Unter diese vertragliche Bestim-mung fallen die von der [X.] geltend gemachten Aufwendungen [X.] unstreitig nicht.Nur bei einem solchen Verstis der Klausel in Nr. 4.1 [X.]bekommt zudem die nachfolgende Regelung in Nr. 4.2 Sinn. Der Versi-cherer verspricht darin dem Versicherungsnehmer den Ersatz der aus[X.] einer Fehlleitung aufgewendeten Be[X.]derungsmehrkosten ein-schlieûlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie zur Vertung einesersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. Dieses besondere [X.], wenn der Versicherer ohnehin [X.] [X.] die Nachbesserung der vertraglich geschuldeten [X.] zu trtte. Die Regelung hat daher erkennbar Ausnahmecha-rakter ([X.], aaO Nr. 4 [X.] Rdn. 2). Das Verbringen der Ware anden vertraglich vereinbarten Ort ist [X.] Vertragspflicht des [X.]acht-[X.]ers, [X.] die er die vorgesehene Vertung als Gegenleistung erlt.Der [X.]achtvertrag ist Werkvertrag, der nicht die Dienste des [X.]achtfh-rers zum Gegenstand hat, sondern das Eintreffen der Ware am bestim-mungs[X.]en Ziel ([X.]/[X.], [2000] Vorbem. zu §§ 631 ff.[X.]. 28, 72). Wie der vertraglich geschuldete Erfolg herbeige[X.]twird, ist Sache des [X.]acht[X.]ers. Ist die selbst oder r einen [X.] (§ 278 BGB) erbrachte Be[X.]derungsleistung nicht ord-nungs[X.], gehen die aufgrund eines erneuten Erfllungsversuchs- 9 -entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Der aus der Nicht- oderSchlechterfllung des [X.] ist nicht ver-sichert.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 174/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. IV ZR 174/01 (REWIS RS 2002, 4897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4897

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