Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2023, Az. 2 BvR 1045/22

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 1489

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von Rentnern vom Bezug der Energiepreispauschalge gem §§ 112ff EStG - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität (Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes) sowie zur Änderung der Sach- und Rechtslage nach Beschwerdeerhebung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Mit seiner gegen § 113 EStG gerichteten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er als Rentner keinen Anspruch auf die nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende [X.] hat.

2

1. Mit Art. 1 des [X.] 2022 vom 23. Mai 2022 ([X.]) wurden die Regelungen zur [X.] eingeführt (§§ 112 ff. EStG).

3

a) Gemäß § 113 EStG haben Anspruch auf eine [X.] unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Arbeitslohn aus einer gegenwärtigen Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielen.

4

b) Nicht begünstigt sind dagegen vor allem Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner mit Alterseinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG), die im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben. Gleiches gilt für Bezieher ausschließlich sonstiger Einkünfte im Sinne von § 22 EStG, beispielsweise für die [X.] im [X.], im [X.] und in den Parlamenten der Bundesländer (BTDrucks 20/1765, [X.]). Die [X.], [X.]/[X.] und [X.] haben im Gesetzgebungsverfahren einer Forderung nach einer Ausweitung der [X.] auf diese nicht anspruchsberechtigten Personengruppen entgegengehalten, es existierten zahlreiche weitere Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung, von denen auch dieser Personenkreis profitieren werde (BTDrucks 20/1765, S. 18 f.).

5

c) Die [X.] wird für das [X.] als Einmalbetrag in Höhe von 300 Euro gewährt (§ 112 EStG). Der Anspruch auf die [X.] ist gemäß § 114 EStG am 1. September 2022 entstanden.

6

d) Festgesetzt wird die [X.] von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für das [X.]; vorrangig ist aber die Auszahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (vgl. §§ 115, 117 EStG). Ist eine [X.] auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den 10. September 2022 festgesetzt worden, ist diese Festsetzung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 EStG um die [X.] zu mindern. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten [X.]en weniger als 300 Euro, so mindert die [X.] diese Vorauszahlung nach § 118 Abs. 1 Satz 2 EStG auf 0 Euro.

7

e) Die [X.] unterliegt gemäß § 119 EStG der Steuerpflicht, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

8

2. Durch das Gesetz zur Zahlung einer [X.] an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 7. November 2022 ([X.]) haben Bezieher laufender dauerhafter Alterseinkünfte (v.a. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte oder vergleichbarer Leistungen aus anderen [X.]) nun ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der [X.] (vgl. BTDrucks 20/3938, [X.], 12 und 16 f.).

9

Der Beschwerdeführer, ein Rentner, hat angegeben, er beziehe eine Rente von etwa 1.200 Euro monatlich. Einkommensteuererklärungen reiche er nicht ein.

Er macht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend, weil er - ebenso wie die von der [X.] Begünstigten - mit den gestiegenen Energiekosten belastet sei. Eine Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs sei entbehrlich, da durch eine vorausgegangene fachgerichtliche Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage für die vom [X.] vorzunehmende verfassungsrechtliche Bewertung zu erwarten wäre.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil nicht ausreichend dargetan ist, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (1.). Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] für eine Vorabentscheidung des [X.]s gegeben sind (2.). Im Übrigen ist der Vortrag des Beschwerdeführers zur fehlenden Anspruchsberechtigung mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Gesetz zur Zahlung einer [X.] an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht hinreichend (3.).

1. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt, also möglicher und zumutbarer fachgerichtlicher Rechtsschutz eingeholt wurde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]; [X.] 143, 246 <321 Rn. 209>).

a) Auch vor der Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können ([X.] 150, 309 <326 Rn. 41>; stRspr).

aa) Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsschutz in der Regel nicht offen. Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren [X.] förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden, dass das [X.] nicht auf ungesicherter Tatsachen- oder Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des [X.]s aufgearbeitet haben (vgl. [X.] 143, 246 <321 Rn. 209>; 150, 309 <326 Rn. 42>; stRspr). Auch soll das [X.] nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. [X.] 86, 15 <27>; 114, 258 <280>).

Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei [X.] Rechtsschutz zu gewähren (vgl. [X.] 47, 144 <145>; 68, 376 <380>). Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des [X.]s herbei. Im anderen Fall wäre gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Damit ist gewährleistet, dass dem [X.] nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Unter diesen Voraussetzungen trägt der Grundsatz der Subsidiarität dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit des [X.]s zu erhalten (vgl. [X.] 51, 130 <139> m.w.[X.]; 69, 122 <126>).

bb) Anders liegt dies, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das [X.] zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. [X.] 143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <327 Rn. 44>; 155, 238 <267 Rn. 67>; stRspr). Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht zudem nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. [X.] 150, 309 <327 Rn. 45> m.w.[X.]).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, weshalb die Anrufung der [X.] vorliegend entbehrlich gewesen sein soll.

aa) Nicht dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkommensteuererklärung mit dem Ziel einreichen kann, dass eine [X.] gemäß § 115 Abs. 1 EStG festgesetzt wird. Zwar wäre dem Finanzamt eine solche Festsetzung mit Blick auf den in § 113 EStG begünstigten Personenkreis, zu dem der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag nicht zählt, versagt. Diese Festsetzung kann der Beschwerdeführer aber vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit anfechten, um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen (vgl. [X.] 69, 122 <126>).

Davon abgesehen enthält die Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Ausführungen dazu, weshalb im Streitfall nicht die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 41 FGO in Betracht kommen soll, da nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse der Gewährung eines weitgehenden Rechtsschutzes bei der Geltendmachung normativen Unrechts an die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage mit normenkontrollrechtlichem Hintergrund keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. [X.], 302 <304 f.>).

bb) Nichts anderes gilt deshalb, weil - wie hier vom Beschwerdeführer geltend gemacht - der Kreis der von der [X.] Begünstigten nach § 113 EStG abschließend festgelegt ist und bei der Anspruchsberechtigung mithin kein Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht.

(1) Das Durchlaufen des Rechtswegs ist nach der Rechtsprechung des [X.]s in der Regel auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlaubte, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. [X.] 72, 39 <43 f.>; 79, 1 <20>; 123, 148 <173>). Obwohl in derartigen Fällen die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den [X.] dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das [X.] ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. [X.] 8, 222 <227>; 123, 148 <173>). Ein zulässiger Vorlagebeschluss an das [X.] zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen setzt nämlich voraus, dass das vorlegende Gericht die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 127, 335 <355>). Es muss dabei auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. [X.] 86, 71 <78>) und unter Umständen auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht ziehen (vgl. [X.] 76, 100 <105>; 126, 331 <355 f.>).

(2) Es ist auch nicht substantiiert dargetan, dass der aus § 90 Abs. 2 [X.] folgende Subsidiaritätsgrundsatz vorliegend ausnahmsweise deshalb keine Anwendung findet, weil der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen [X.] die Klärung sowohl tatsächlicher als auch einfachrechtlicher Fragen notwendig, weshalb es der Vorklärung durch die Fachgerichte bedarf (vgl. [X.] 86, 382 <386 f.>). Hier ist der Umstand von Bedeutung, dass die [X.], [X.]/[X.] und [X.] im Gesetzgebungsverfahren der Forderung nach einer Ausweitung der [X.] auf andere Personengruppen zahlreiche weitere Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung für die nicht durch die [X.] Begünstigten entgegen gehalten haben (BTDrucks 20/1765, S. 18 f.). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Subsidiaritätsgrundsatzes, vor Anrufung des [X.]s eine Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage durch die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte zu erreichen, obliegt es daher den Fachgerichten, die verfahrensgegenständlichen Regelungen zur [X.] in den Gesamtzusammenhang der vom Gesetzgeber bereits ergriffenen oder künftig umgesetzten Entlastungsmaßnahmen für die steigenden Energiekosten tatsächlich und rechtlich einzuordnen. Insoweit können die verfassungsrechtlichen Fragen im Finanzgerichtsverfahren deutlichere Konturen gewinnen und es können sich Anhaltspunkte für das Ausmaß und die Wirkungen einer etwaigen Ungleichbehandlung einzelner Gruppen von Begünstigten ergeben, die Voraussetzung einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das [X.] sind (vgl. [X.] 74, 69 <77>).

cc) Zudem ist ausgehend vom Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ihm die vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann.

Drohende erhebliche wirtschaftliche Nachteile trägt er nicht ausreichend substantiiert vor. Zwar ist der Beschwerdeführer - wie die Gesamtbevölkerung - von den steigenden Energiepreisen betroffen, so dass die Verweisung auf die [X.] dem nachvollziehbaren Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Entlastung zuwiderläuft. Allerdings entsteht dem Beschwerdeführer durch eine vorrangige fachgerichtliche Klärung letztlich allein ein finanzieller Nachteil in Höhe des Einmalbetrags von 300 Euro, der um die individuelle Einkommensteuer (ggf. nebst Kirchensteuer) zu mindern ist. Diese Einbuße erscheint trotz der akuten Belastungen infolge der steigenden Energiekosten angesichts des vom Beschwerdeführer vorgetragenen laufenden [X.] nicht so schwerwiegend, dass ein vorgelagertes fachgerichtliches Verfahren unzweckmäßig wäre. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht damit auseinander, dass selbst die von der [X.] Begünstigten nicht ausnahmslos einen finanziellen Vorteil zeitnah erlangt haben, sondern in manchen Fällen eine Entlastung durch die [X.] erst mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 eintreten wird (§ 115 Abs. 1 EStG). So liegt es etwa bei [X.], deren [X.] nicht nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde und bei denen für den 10. September 2022 entweder keine [X.]en oder geringere [X.]en als 300 Euro festgesetzt worden sind (vgl. § 118 Abs. 1 EStG). Ebenso wenig erörtert der Beschwerdeführer, ob und inwieweit er als nicht durch die [X.] Begünstigter durch andere Entlastungsmaßnahmen finanzielle Vorteile erlangt hat oder erlangen wird.

2. Eine Vorabentscheidung der Verfassungsbeschwerde nach dem entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 8, 222 <226>; 86, 15 <23>; 86, 133 <140>; 86, 382 <388>; 90, 128 <137>; 97, 298 <309>; 102, 197 <210>) wegen eines drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils ist nicht angezeigt. Dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte als Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes stehen nur verhältnismäßig geringe Belastungen des Beschwerdeführers durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg gegenüber (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, Rn. 17).

3. Ungeachtet des Vorstehenden genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] im Hinblick auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist und dem deshalb vom Beschwerdeführer zu fordernden ergänzenden Vortrag nicht, weshalb sie auch aus diesem Grund unzulässig ist.

Ein Beschwerdeführer ist gehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls nachträglich zu ergänzen (vgl. [X.] 106, 210 <214 f.>). Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] fließende [X.] für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. April 2022 - 2 BvR 2110/21 -, Rn. 3). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage durch Schaffung eines Anspruchs auf Gewährung einer [X.] von 300 Euro (auch) zugunsten von Rentnern war bereits seit längerem absehbar und ist nun mit dem Gesetz zur Zahlung einer [X.] an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs umgesetzt worden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag jedoch im Nachgang zu seiner Verfassungsbeschwerde nicht ergänzt.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1045/22

08.03.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 112 EStG, § 113 EStG, § 114 EStG, RentuVEPP/ÜErwG, StEntlG 2022

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2023, Az. 2 BvR 1045/22 (REWIS RS 2023, 1489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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