Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. III ZR 289/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10490

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 289/14
vom

28. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2105 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Der Senat hat in der
dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbeson-dere für die -
im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 erneut angesprochenen -
Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht (Seite 10-13 der Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde vom 18. Dezember 2014).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die 1
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Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe,
die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 29. September 2010
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1 BvR 2649/06, juris) erfordern würden, lagen nicht vor.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
8 O 379/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
I-18 [X.] -

Meta

III ZR 289/14

28.05.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. III ZR 289/14 (REWIS RS 2015, 10490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10490

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1 BvR 2649/06

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