Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. III ZR 99/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10943

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250516BIIIZR99.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 99/15
vom

25. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Mai 2016 durch [X.]
[X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die [X.] der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25.
Februar
2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegrif-fenen Beschluss zugrundeliegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulas-sungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erach-tet. Von einer näheren Begründung hat der Senat nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Beschluss weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch nach Maßgabe der [X.] einer Begründung. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von [X.] wegen grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. nur [X.] 50, 287, 289 f; 104, 1, 7 f; [X.] NJW 2014, 2563 Rn. 14; siehe auch
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[X.]K 18, 105, 113 zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall). Ein [X.] lässt sich auch nicht aus der [X.] herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen ([X.], 175, 176; NJW 2012, 3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des [X.] auch [X.] NJW 2014, 2563 Rn. 25). Dies hat hier der Senat getan, indem er die Beschwerde nach §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen hat, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist, dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechts-frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe ([X.], 175, 176) -
hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treu-handverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabean-spruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB
-, hat der Senat die-se Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte [X.] müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.

Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar und stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention dar, wenn der Senat trotz des als gerichtsbekannt zu unterstellenden Revisionsverfahrens [X.] eine Grundsatzbedeutung ohne nähere Begründung abgelehnt habe, ist [X.] anzumerken: Das angesprochene Revisionsverfahren war nicht Gegen-stand der dem Beschluss vom 25.
Februar
2016 zugrundeliegenden Beratung. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2015 ist -
in Übereinstimmung 3
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mit den hiesigen Vorinstanzen
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unter anderem das Vorliegen eines Treuhand-verhältnisses verneint worden. Die Revision ist nicht hierzu, sondern deshalb zugelassen worden, weil im Hinblick auf die dort streitgegenständlichen Pflicht-teilsansprüche die vom [X.] verneinte Frage, "ob die Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Erbin zu betrachten ist, gegen die entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, einer höchstrichterlichen Klärung bedarf". Der IV.
Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (NJW-RR 2016, 328) die Revision zurückgewiesen, da etwaige Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien, ohne dass er sich dabei inhaltlich näher mit der Frage einer Anspruchsgrundlage befasst hätte
(siehe aaO Rn.
12). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Bedeutung, die diesem Verfahren nunmehr mit der Anhörungsrüge beigemessen wird, vor dem Hintergrund un-verständlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl sie gleichzeitig Prozessbevollmächtigte des [X.] in dem Revisionsverfahren IV
ZR 147/15 war, diesen Rechtsstreit im [X.] nie thematisiert hat. Anzumerken ist auch, dass Prof. Dr. [X.], auf den sich die Klägerin sonst in ihrer Argumentation regelmäßig beruft, in einer Be-sprechung des
Urteils
des [X.] vom 11. Februar 2015 ([X.] 2015, 119, 122, 123) ausgeführt hat, dass es bei der dortigen Klage um die Frage einer Treuhänderstellung überhaupt nicht gehe.

II.

Im Übrigen teilt der Senat auch in der Sache die Ausführungen der [X.]. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach §
667 BGB aus einem rechtsgeschäftlichen Treuhandvertrag scheidet offenkundig aus. Zwischen den Parteien bestand nie ein Auftragsverhältnis. Erstmals Ende 2002 im [X.]
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menhang mit der Teilnahme der Klägerin am Goodwill-Verfahren der Beklagten hat es den ersten Kontakt gegeben. Auch hat die Beklagte ihre Rechtsposition unmittelbar aufgrund des Bescheids des [X.] vom 7.
September 1999 iVm den Bestimmungen des [X.]es (§
2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) erlangt. Ein Anspruch aus §§
2018, 2019 BGB scheidet ebenfalls offenkundig aus, da die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück und die daraus durch Vermietung und Verkauf bis 2001 erzielten Einnahmen nicht aufgrund eines ihr in Wahrheit nicht zu-stehenden Erbrechts und damit als Erbschaftsbesitzerin erlangt hat, sondern aufgrund des nach Maßgabe der Vorschriften des [X.]es ergan-genen Bescheids des Landesamts. Für eine analoge Anwendung der o.a. Nor-men fehlt es, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, sowohl an [X.] planwidrigen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Sach-verhalte.

Soweit die Klägerin auf Stellungnahmen von [X.], Prof. Dr.
[X.] und [X.] -
in der Nichtzulassungsbeschwerde als "herr-schende Auffassung"
im Schrifttum bezeichnet
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für ihre Annahme eines Treu-handverhältnisses zwischen denjenigen, die die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] versäumt haben, und der Beklagten verweist, hat der Senat die dort vertretenen Rechtsauffassungen in seiner dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung vollumfänglich berücksichtigt.

[X.] ([X.] 2003, 224, 229) ist der Meinung, da
die Beklagte nach dem "System des [X.]es"
nur Treuhänderin sei, habe der Ge-setzgeber ihre Stellung im Einzelnen gesetzlich auszugestalten, wobei z.B. eine Weiterleitung ihrer Anspruchsberechtigung an Personen, die die Fristen des §
30a [X.] versäumt hätten, in Betracht komme. Die fehlende gesetzliche 5
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Klarstellung der Treuhandfunktion sei ein "zu korrigierendes Versäumnis"
(NJW 2014, 747, 752). Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass [X.] de lege [X.] von einem Anspruch säumiger Erben gegen die Beklagte nach § 667 BGB ausgeht, zumal es ihm (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], § 2 Rn. 83, 85, 99 ff; [X.] 2003, 224,
228) bei der Betonung der Treuhandfunktion zum Zwecke der Wiedergutma-chung von Verfolgungsunrecht darum geht, eine Verwendung der Mittel durch die Beklagte für allgemeine nicht verfolgungsbezogene [X.] Zwecke zu verhindern. Demgegenüber hält er zum Beispiel eine Verwendung von im Rah-men des [X.]es durch die Beklagte erlangten Werten zum allge-meinen Ausgleich nicht-vermögensrechtlichen Verfolgungsunrechts als legitim. Dieser Ansatz steht aber in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem von
der Klägerin gewünschten individualrechtlichen Verständnis der Treuhänder-stellung der Beklagten für säumige Erben.
Nach [X.] ([X.] 2008, 277; [X.] Anwaltsblatt 2009,
354; [X.] 2010, 170, 172) ist die Beklagte nach der Gesetzeslage keine Treuhänderin und nur moralisch, nicht aber rechtlich ver-pflichtet, die Erben verfolgter [X.], die die Fristen des § 30a [X.] versäumt haben, an den ihr im Rahmen des
§
2 Abs. 1 Satz 3 [X.] zugeflossenen Vermögenswerten zu beteiligen. Er spricht sich für eine Ergänzung des Vermö-gensgesetzes im Sinne einer Treuhänderstellung der Beklagten für säumige Erben aus ([X.] 2008, 277; [X.] Anwaltsblatt 2009, 354, 355; [X.] 2009, 218) und hat sich in diesem Sinn auch an den Rechts-
und Petitionsausschuss des [X.] sowie an verschiedene Ministerien gewandt. Diese haben [X.] einhellig keinen Anlass für eine Änderung der bestehenden Rechtslage gesehen, da -
wie es auszugsweise in den Antworten (siehe [X.] 2010, 174 ff; 2013, 53, 54; 2014, 84, 87) unter anderem heißt
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es keine Notwendigkeit gebe, die gesetzgeberische Abwägungsentscheidung zur Ausgestaltung der Wieder-gutmachungsregelungen Anfang der 90er Jahre zu ergänzen, die Beklagte über -

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die Verwendung ihrer Mittel in eigener Verantwortung entscheide
und sie an den zurückübertragenen Gegenständen ein Vollrecht und nicht bloß eine Treu-händerstellung erlangt habe und in diese Rechtsposition nicht unzulässig rück-wirkend eingegriffen werden dürfe. [X.] ([X.] 2012, 313) hält die von [X.] geforderte Ergänzung des [X.]es nicht für nötig. [X.] komme eine "konsequente"
Anwendung der bestehenden Vorschriften zu demselben Ergebnis. § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] gehe von einem Rangverhältnis unter den Berechtigten zum Nachteil der Beklagten aus. Die Beklagte sei nur fiktiv Rechtsnachfolgerin. Es bestehe insoweit ein gesetzliches Treuhandver-hältnis mit der Folge der Anwendbarkeit des § 667 BGB oder ein [X.] Verhältnis. Diese Argumentation wird nunmehr von [X.] zustimmend zitiert ([X.] 2013, 53; 2014, 84, 87; 2015, 119, 120 f).

Mit diesen von der Klägerin in Bezug genommenen -
zu einem erhebli-chen Teil rechtspolitisch motivierten
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Veröffentlichungen wird zur Überzeugung
des Senats de lege [X.] nur eine nicht vertretbare Rechtsauffassung publiziert. Die Bestimmungen des [X.]es bieten für das Bestehen eines ge-setzlichen [X.] zwischen den Parteien oder für ein [X.] Rechtsverhältnis keinerlei Anhaltspunkt. Die Beklagte ist nach dem [X.] verfolgter [X.], nicht Treuhänderin einzelner fristsäumiger Erben. Ihre Rechtsstellung ist auch nicht einem Erb-schaftsbesitzer im Sinne der §§ 2018, 2019
BGB gleichartig. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, hätte die Beklagte im Übrigen ihre Aufgabe der kollektiven Wiedergutmachung nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Insoweit geht die Argumentation der Klägerin fehl, die Beklagte habe ausreichend Mittel, sie und andere auszubezahlen, ohne dass die Aufgabenerfüllung gefährdet sei. Denn die Beklagte hätte regelmäßig bezüglich jedes Vermögensgegenstandes, den sie nach Maßgabe der Bestimmungen des [X.]es seit Ablauf 7
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der Anmeldefristen des § 30a [X.] erhalten hat, in Rechnung stellen müs-sen, dass es insoweit noch irgendwo auf
der Welt einen unbekannten Erben gibt, der bisher vergessen hat, Ansprüche anzumelden, oder von solchen keine Kenntnis erlangt hat. Sie hätte deshalb die Vermögenswerte treuhänderisch auf unabsehbare [X.] aufbewahren müssen. Ein solches Regelungskonzept liegt dem [X.] aber ersichtlich nicht zugrunde. Insoweit sind die zitier-ten Veröffentlichungen, weil juristisch de lege [X.] nicht nachvollziehbar, auch ungeeignet, einen Klärungsbedarf und damit eine Grundsatzbedeutung zu [X.].

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des [X.] vom 24. April 2013 ([X.] 2013, 75). Zwar wird dort (aaO S.
76) unter anderem davon gesprochen, die Beklagte werde "als Treuhänderin für tatsächlich durch das [X.] verfolgte [X.] oder deren Erben berech-tigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrer-". Die Annahme der Klägerin, damit habe das [X.] zum Aus-druck gebracht, dass seiner Meinung nach die Beklagte im Rahmen der §
2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] das Eigentum an einem zurück-übertragenen Grundstück im zivilrechtlichen Sinne der §§ 662, 667 BGB nur als individuelle Treuhänderin für (fristsäumige) [X.] Berechtigte oder deren Er-ben erhalte, mithin es verwahren müsse, bis sich jemand melde, und es dann an diesen herausgeben müsse, ist fernliegend. Die obige Passage diente der Erläuterung der vorangegangenen Bemerkung, dass die Beklagte die [X.] nicht zur freien Verfügung erhält. In diesem Zusammenhang hat das [X.]
ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung (vgl. nur [X.]E 122, 154, 156 f; Beschluss vom 22. Juni 2006 -
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B 49/06, juris Rn. 2) zitiert, wonach es Aufgabe der Beklagten ist, Restitutionsansprüche jüdi-8
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scher Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden und für die die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist, zum Zwecke "kollektiver
Wiedergutmachung zu Gunsten des [X.]n Volkes durchzusetzen". In die-sem Zusammenhang ist auch die Rede davon, dass die Beklagte nicht die "Funktion und Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt", was im Kontext nur heißen kann, dass sie nicht für die einzelnen Individuen agiert. [X.] hat das [X.] wörtlich seine Rechtsprechung ([X.] vom 27. Juli 1999 -
7
B 134/99, juris Rn. 4) zitiert, wonach der mit sei-nem Anspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossene Erbe gegen die [X.], die rechtzeitig angemeldet und Vermögen übertragen bekommen hat, keinerlei Ansprüche nach dem [X.] geltend machen kann; die Beklagte ist "allein"
bzw. "ausschließlich"
berechtigt, was der früheren [X.] im Westen nach den alliierten [X.]n entspreche. Auch die -
unter Bezugnahme auf [X.] [X.] 1999, 146 erfolgten
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Ausführungen am Ende des Beschlusses (aaO S. 77), es sei entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Fristversäumung bei mangelndem Verschulden als unerheblich anzusehen, und die diesbezügliche Güterabwä-gung wären -
ebenso wie die inzwischen längst entschiedene verfassungsrecht-liche Diskussion zu § 30a [X.]
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unverständlich, wenn die Fristversäumung nur dazu führt, dass die Beklagte treuhänderische Eigentümerin für den säumi-gen Erben wird.

Der Beschluss des [X.] [X.] vom 28. Februar 1955 ([X.] 4/54, NJW 1955, 905) ist ebenfalls [X.], den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen. Zunächst betrifft das [X.] keine Klage gegen eine [X.] Nachfolgeorganisation, sondern einen Zivilprozess zwischen einer verfolgten [X.] und einer [X.] Bank, die seit den 30er Jahren ein Wertpapierdepot auf den Namen der Klägerin führte. In der 9
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Entscheidung wird festgestellt, dass die Klägerin nie ihre Eigentumsrechte an dem Depot verloren habe und streitgegenständlich kein Rückerstattungsan-spruch sei. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Klägerin kein Rückerstat-tungsverfahren eingeleitet und umgekehrt die [X.] -
in Verkennung der Rechtslage
-
Rückerstattungsansprüche angemeldet habe. Soweit in der Ent-scheidung am Ende ausgeführt wird, dass nach Auffassung des obersten Rückerstattungsgerichts der [X.] Zone eine Versäumung der An-meldefrist zum endgültigen [X.] führe und -
wenn man den Fall ab-weichend vom zuvor dargelegten Standpunkt des [X.] doch als in den Anwendungsbereich der [X.] fallend ansehen woll-te
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dies dann ein unbilliges Ergebnis bedeuten würde, kann die Klägerin aus diesem obiter dictum nichts Entscheidungserhebliches herleiten. Denn die ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögens-gesetz (vgl. nur [X.], [X.] 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; [X.]K 1, 249, 250; [X.], [X.] 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den [X.]n (siehe nur [X.], Beschluss
vom 27. Juli 1999
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B 134/99, juris
Rn. 4; [X.] 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewer-tung in dem von der Klägerin zitierten -
im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden -
Beschluss. Soweit die Klägerin meint, dass von der [X.] nach dem [X.] Ansprüche nach dem Bürgerlichen

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Gesetzbuch nicht berührt sind, spielt dies keine Rolle. Denn für solche Ansprü-che fehlt es -
wie ausgeführt
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an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
1-10 O 332/13 -

O[X.], Entscheidung vom 03.02.2015 -
11 U 16/14 -

Meta

III ZR 99/15

25.05.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. III ZR 99/15 (REWIS RS 2016, 10943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 99/15

IV ZR 147/15

11 U 16/14

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