Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. III ZR 277/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12409

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130417UIIIZR277.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 277/16

Verkündet am:

13. April 2017

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 198 Abs. 1, 2, 6 Nr. 1; FamFG § 44

a)
Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung -
die unangemessene Verfahrens-dauer -
selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im [X.] von vornherein erkennbar aussichtlos waren.

b)
Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsache-verfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung des [X.] vom 21. Mai 2014 -
III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).

c)
Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht ge-teilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und Fort-führung des [X.] vom 12.
Februar 2015 -
III ZR 141/14, [X.], 184).

[X.], Urteil vom 13. April 2017 -
III ZR 277/16 -
[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April
2017 durch [X.] [X.],
den
Richter
Reiter
sowie die Richterinnen Dr. [X.], Pohl
und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] -
22. Zivilsenat -
vom 9. Mai 2016 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die
Klägerin
nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immateriel-le Nachteile wegen
überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Ordnungsmit-telverfahrens in Anspruch.
Sie ist Mutter
eines minderjährigen nichtehelichen Kindes.
Mit Beschluss vom 11.
Mai 2012 änderte das
Familiengericht eine zwi-schen der
Klägerin
und dem Vater des Kindes
getroffene Vereinbarung zum Umgangsrecht vom 23. April 2010 dahingehend ab, dass der Vater
das Recht habe, das Kind alle zwei Wochen
zu sehen.
Zugleich wies das Familiengericht darauf hin, dass bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungs-haft, angeordnet werden könne.
Da die Klägerin in der Folgezeit keinen Um-gang des [X.] mit dem Kind ermöglichte,
setzte das Familiengericht mit [X.]
-

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-

schluss vom 10. August 2012 gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss vom 11. Mai 2012 auch direkt [X.] verhängt werden könne (Nr. 4 des Beschlusses). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin verminderte das [X.]
mit Beschluss vom 29. April 2013

angefochtenen Beschlusses wurde in den Gründen der Beschwerdeentschei-dung ausgeführt, dass darin lediglich ein
-
rechtlich unbedenklicher
-
formloser Hinweis auf die mögliche Sanktionierung weiterer Verstöße zu sehen sei. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 erhob die Klägerin Anhörungsrüge und Gegen-vorstellung gegen die Entscheidung des [X.] zur
Ordnungsgeld-festsetzung und beantragte
außerdem
die Ergänzung der Beschwerdeent-scheidung
dahingehend, die Nummer
4 des
amtsgerichtlichen
Beschlusses vom 10. August 2012 aufzuheben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch Beschluss vom 19. Juni 2013
berichtigte
das [X.] die Be-schwerdeentscheidung
nach § 42 Abs. 1 FamFG, indem es zusätzlich die Zu-rückweisung der Beschwerde
"im Übrigen"
aussprach und zur Begründung aus-führte, über die Beschwerde sei ausweislich der [X.] in vollem Umfang entschieden worden, die
teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels im Tenor
sei
jedoch versehentlich
unterblieben.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013
erneut Anhörungsrüge und Gegenvorstellung [X.] mit den Anträgen, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben und die Be-schwerdeentscheidung vom 29. April 2013 nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 16. Mai 2013 gemäß § 43 FamFG zu ergänzen.
Zur Begründung führte sie aus, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des [X.] hätte sie geltend gemacht, ihre Beschwerde gegen Nummer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts hätte verworfen werden müssen und nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Mit undatiertem Beschluss, der -

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-

am 12. August 2013 an die Geschäftsstelle übergeben und am 16. August 2013 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde, wies das [X.] die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 16. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Eine Entscheidung über die weitere Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 unterblieb zunächst, wobei die Klägerin erstmals unter dem 21. Januar 2015 an die
noch ausstehende Entscheidung "erinnerte". Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 erhob sie sodann Verzöge-rungsrüge. In dem daraufhin ergangenen Beschluss vom 7. April 2015, der am 17. April 2015 an die Klägerin zugestellt wurde, wies
das [X.] die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Zusammenhang mit dem Berichtigungsbe-schluss vom 19. Juni 2013 fehle jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 44 FamFG, da die Entscheidung auch bei Berücksichtigung des
Vorbringens in der Anhörungsrüge nicht anders ausgefallen wäre. Da sämtliche Einwände der Klägerin im Rahmen der Anhörungsrüge behandelt worden [X.], bedürfe es keiner Entscheidung über die nur hilfsweise erhobene Gegen-vorstellung.

Die Klägerin hat
Zahlung einer angemessenen Entschädigung von circa

nebst Zinsen sowie die Feststellung der Unangemessenheit der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] begehrt, wobei sie in der mündlichen Verhandlung über die [X.] ergänzend ausge-führt hat, dass sich der Feststellungsantrag auf das gesamte Ordnungsmittel-verfahren beziehe.
Sie hat insbesondere geltend gemacht, über die Anhörungs-rüge/Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 hätte binnen sechs Monaten entschie-den werden können. Allein das [X.] habe 15 Monate zu lang gedauert. Durch die Androhung von Ordnungshaft sei sie, die Klägerin,
unzulässig eingeschüchtert worden.
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-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Revision [X.]. Die
Klägerin
verfolgt mit der Revision ihre erstinstanzlichen Anträge
weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Durch die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 sei kein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] eingeleitet worden. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung seien dem Hauptverfahren zu-zurechnen. Dementsprechend müsse die Bearbeitungsdauer für
diese Rechts-behelfe in die abschließende Betrachtung der [X.] einbe-zogen werden. Bei der Frage, ob im Streitfall eine überlange Verfahrensdauer vorliege, dürfe nicht auf den Zeitraum zwischen Erhebung der Anhörungsrüge vom 9. Juli 2013
und deren
Verbescheidung durch Beschluss des [X.] vom 7. April 2015 abgestellt werden.
Vielmehr sei mindestens
das durch den Beschluss des Familiengerichts eingeleitete Ordnungsmittelverfahren als Gesamtverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] zu
qualifizieren. Da 3
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die Vorschrift des § 198 [X.] für die Beteiligten eine zeitgerechte Entscheidung über ihr [X.] sicherstellen oder jedenfalls Kompensation hierfür leisten wolle, umfasse ihr Schutzzweck erkennbar nicht die Sanktionie-rung rein
formaler Verstöße gegen die Pflicht, Gerichtsverfahren in [X.] zum Abschluss zu bringen. Dass die formale Entscheidung des [X.] M.

über die Anhörungsrüge vom 9. Juli 2013 erst mit Beschluss vom 7. April 2015 erfolgt sei, führe nicht zur Annahme einer ent-schädigungspflichtigen Verzögerung, weil es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Gehörsverletzung im Sinne des § 44 FamFG fehle. Selbst bei Gewährung rechtlichen Gehörs wäre keine für die Klägerin günstigere Ent-scheidung zu erwarten gewesen.
Die Klägerin habe mit der Anhörungsrüge [X.] Änderung der Sachentscheidung begehrt, sondern lediglich die [X.] der Entscheidung (Berichtigung nach § 42 FamFG statt Ergänzung nach § 43 FamFG) als unzutreffend angesehen. Entschädigung nach § 198 [X.] werde
nur wegen einer überlangen Verfahrensdauer, nicht jedoch wegen möglicherweise unrichtiger Sachentscheidung gewährt.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung
in einem Punkt
nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar-stellt (§ 561 ZPO).

1.
Zutreffend hat das [X.]
gesehen, dass das Ordnungsmit-telverfahren nach §§
86, 89
FamFG
als
eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]
zu qualifizieren ist, das als Vollstreckungs-7
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verfahren einer
isolierten Betrachtung unterliegt.
Kommt es sowohl im familien-gerichtlichen Erkenntnisverfahren (z.B. bei einer Entscheidung zum Sorge-
und Umgangsrecht) als auch im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren (§§ 86 ff FamFG) zu
sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.] Rn. 43; s. auch Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 -
III ZR 73/13, [X.], 190 Rn. 30 zur Entstehung eigenständiger Entschädigungsansprüche bei Verzögerungen im selbständigen Beweisverfahren und nachfolgenden Haupt-sacheprozess).

Das Ordnungsmittelverfahren nach §§ 86,
89 FamFG
ist ein [X.] Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.], weil es sich nach beson-deren Verfahrensvorschriften (§§ 86 ff FamFG) richtet und mit einer
Entschei-dung über die Festsetzung eines Ordnungsmittels endet (Endentscheidung).
Während das familiengerichtliche Erkenntnisverfahren der Schaffung eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 86 Abs. 1 FamFG
dient (z.B. [X.]), soll im Ordnungsmittelverfahren die im Erkenntnisverfahren getroffene Entscheidung effektiv durchgesetzt werden, ohne dass eine erneute [X.] der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung stattfindet
(vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2012 -
XII [X.], NJW-RR 2012, 324 Rn.
9, 22).

2.
Dem [X.] ist auch darin zuzustimmen, dass durch die An-hörungsrüge
nach § 44 FamFG
und die Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet wurde.
Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Ordnungsmit-telverfahren hinzuzurechnen.
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a) Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] geht das Gesetz von einem an einer bestimmten Hauptsache orientierten Begriff des [X.] aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch als gesondertes Gerichtsverfahren anzusehen ist. Lediglich für den Bereich des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 [X.], dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsver-fahren gilt. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ([X.]e vom 5. Dezember 2013 -
III ZR 73/13, [X.], 190 Rn. 20 f; vom 13. März 2014 -
III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 23 und vom 21. Mai 2014
-
III ZR 355/14, NJW 2014, 2443 Rn. 11).

b) Das Verfahren über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO oder § 44 FamFG ist dem vorangegangenen Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Mit der Anhörungsrüge wird eine unmittelbare Fortführung des Ausgangsverfahrens angestrebt
(siehe § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, §
44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
FamFG). Darin erschöpft sich ihr Zweck. Dementsprechend ist das Rü-geverfahren nach dem an einer bestimmten Hauptsache orientierten Begriff des Gerichtsverfahrens dessen Teil
und kein eigenständiges Verfahren. Bei einer unbegründeten Anhörungsrüge endet das Gerichtsverfahren im Sinne des §
198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] daher nicht mit der Rechtskraft der mit der Rüge ange-griffenen Entscheidung, sondern erst mit der Bekanntgabe des die Anhörungs-rüge zurückweisenden Beschlusses (Senatsurteil vom 21. Mai 2014
aaO Rn.
12
f; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 1272
[Stand: 1. Dezember 2016]).

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c) Für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gilt im Ergebnis nichts anderes.
Dadurch soll das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern
([X.]/[X.]/
[X.], ZPO, 38. Aufl., [X.]. § 567 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl. §
567
Rn. 22).
Die
Gegenvorstellung, aus welcher das [X.] entwickelt wurde ([X.]/[X.]
aaO Rn. 24), setzt
somit
kein eigenständi-ges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] in Gang. Sie ist vielmehr Bestandteil des Verfahrens, in dem die zu überprüfende Entscheidung ergangen ist.

3.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings
die Auffassung des [X.], die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff [X.] erfasse nach ihrem [X.] nicht die Sanktionierung rein formaler Verstöße
gegen die Pflicht, Ge-richtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, so dass eine auf nicht entscheidungserhebliches Vorbringen gestützte Anhörungsrüge/Ge-genvorstellung bei der Betrachtung der [X.] keine Rolle spiele. Damit hat das Gericht die in § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte [X.] Rechtsgutsverletzung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens
unzulässig eingeschränkt.

a) § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens. Der hierfür maßgebliche Tatbestand ist die Verletzung des Anspruchs
eines Verfah-rensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 [X.] auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfah-rens in angemessener Zeit (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt-13
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lungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802 S. 1, 18). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt es für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls
an, wobei das Gesetz beispielhaft und ohne ab-schließenden Charakter ("insbesondere") die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter benennt.

b) Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht. Dabei ist dem Gericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse
-
auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit -
ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der lediglich einer Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Laufzeiten, die durch die Prozessleitung
des Gerichts bedingt sind, haben
nur dann eine
unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung -
auch bei Berücksichtigung der Belange
einer funktionstüchtigen Rechtspflege -
nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist
(st. Rspr; vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2013 -
III ZR
376/12, [X.], 87 Rn.
28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013
-
III ZR 73/13, [X.] 199, 190 Rn.
40, 42 ff; vom 23. Januar 2014 -
III ZR 37/13, [X.]Z 200, 20 Rn. 36, 38 ff; vom 13. März 2014 -
III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 27, 31 f,
34 f und vom 12. Februar 2015 -
III ZR 141/14, [X.], 184 Rn. 24 ff; siehe auch [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 1255 [Stand: [X.] 2016]). Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfah-ren nicht mehr gefördert wird und sich die "Tätigkeit"
des Gerichts auf ein
Liegenlassen der Akten beschränkt
(vgl. BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 52; [X.]/[X.] aaO). Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in [X.] darf auch nicht mit der Erwägung
relativiert werden, seinem [X.] fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfah-16
-

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-

rens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an
([X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, §
198 [X.] Rn. 63). [X.] findet im [X.] auch keine Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt ([X.] vom 13. März 2014
aaO
Rn. 34). Liegt eine sachlich nicht gerechtfer-tigte Verfahrensverzögerung vor,
entfällt die haftungsbegründende Rechtsguts-verletzung -
die unangemessene Verfahrensdauer -
selbst dann nicht, wenn
die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren.
Dem Umstand, dass das [X.] des Be-troffenen von Anfang an
unbegründet war, kann, soweit -
wie im vorliegenden Fall -
eine Entschädigung für immaterielle Nachteile geltend gemacht wird, dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Geldentschädigung versagt und gegebenenfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]
lediglich
die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt wird (vgl. [X.], 516 Rn. 62).

Nach alledem durfte der Umstand, dass über die Anhörungsrüge/Gegen-vorstellung vom 9. Juli 2013 erst nach Ablauf von 21 Monaten entschieden wurde, nicht deshalb als von vornherein entschädigungsrechtlich irrelevant an-gesehen werden, weil den vorgebrachten Gesichtspunkten die [X.] im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG fehlte.

4.
Die Entscheidung des [X.] stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Klägerin, worauf der [X.] in der Revisionserwide-rung zu Recht hinweist, durch eine etwaige Verfahrensverzögerung keinen
entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteil erlitten. Die insoweit gemäß §
198 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestehende Vermutung ist widerleglich und im vorlie-17
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genden Fall widerlegt. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in der Vor-instanz und des Vorbringens der Parteien im [X.] ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.

a) Grundlage eines Entschädigungsanspruchs für einen durch überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Nachteil ist § 198 Abs. 1
[X.]. Als derartige Folgen eines überlangen Verfahrens kommen neben der "seelischen Unbill"
durch die lange Verfahrensdauer vor allem körperliche Beeinträchtigun-gen oder Rufschädigungen und -
in Sorge-
oder Umgangsrechtsstreitigkeiten -
die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil in Betracht (Senatsurteil vom 12. Februar 2015 -
III ZR 141/15, [X.], 184 Rn. 39 mwN).

b) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird ein immaterieller Nachteil vermu-tet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Dabei [X.] es sich -
wie ausgeführt -
um eine widerlegbare Vermutung, die dem Be-troffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (Senatsurteil aaO Rn. 40 mwN). Diese Vermutungsregel entspricht der Recht-sprechung des [X.] ([X.]), der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat. Er erkennt aber auch an, dass der immaterielle Schaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann. In diesem Fall müsse [X.] seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen ([X.], NJW 2007, 1259 Rn. 204).

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c) Im [X.] ist die Vermutung widerlegt, wenn der [X.] das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundä-ren Behauptungslast zugutekommen können (Senat
aaO Rn. 41 mwN). Dabei dürfen -
wie allgemein im Beweisrecht -
an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom [X.] geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung ge-winnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil ge-führt hat (Senat
aaO; s. auch [X.], 151
Rn. 26 ff; [X.]/[X.] aaO §
839 Rn. 1287). So hat der Senat die Vermutung eines fühlbaren immateriellen Nachteils als widerlegt angesehen, wenn ein
in desolaten Vermögensverhält-nissen lebender
Entschädigungskläger, gegen den bereits 386 [X.] mit einer Gesamtforderung von mehr als 10
Mio.

anhängig [X.] und Steuerforderungen in Millionenhöhe bestanden, im Rahmen seiner se-kundären Behauptungslast keine fühlbaren (psychischen oder physischen) Be-einträchtigungen dargelegt hat, die sich gerade aus den von ihm zum Gegen-stand einer [X.] gemachten zehn Verfahren ergeben sollen (Senat
aaO Rn. 43).

d) Nach diesen Maßgaben schließt der Senat aus, dass die Klägerin
dadurch einen fühlbaren immateriellen Nachteil erlitten hat, dass über
die
Anhö-rungsrüge/Gegenvorstellung vom 9.
Juli 2013 erst mit
Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 7. April 2015 entschieden
wurde.

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aa) Durch die Beschwerdeentscheidung vom 29. April 2013, den Berich-tigungsbeschluss vom 19. Juni 2013 und den Beschluss vom August 2013
be-treffend die (erste) Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 16. Mai 2013
ist über das [X.] der Klägerin vollständig entschieden worden, so dass
anschließend
kein Schwebezustand mehr bestand. Insbesondere hat das [X.] bereits in der Beschwerdeentscheidung klargestellt, dass die "Androhung"
der Ordnungshaft in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 10.
August 2012 lediglich als Hinweis auf die geltende Rechtslage (siehe §
89 Abs. 2 FamFG) zu verstehen und deshalb rechtlich unbedenklich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2012 -
XII [X.], NJW-RR 2012, 324 Rn. 28). Durch den Berichtigungsbeschluss vom 19. Juni 2013 hat das Oberlandesge-richt hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung die zunächst bestehende offen-bare Diskrepanz zwischen [X.] und -gründen gemäß § 42 FamFG beseitigt und die Beschwerde "im Übrigen"
zurückgewiesen.
Indem das Gericht
ausgeführt hat, in dem Beschluss vom 29. April 2013 sei in vollem Umfang über das Beschwerdevorbringen entschieden worden, hat es damit zugleich -
zumin-dest konkludent -
den Ergänzungsantrag
der Klägerin
nach § 43 FamFG
vom 16. Mai 2013
zurückgewiesen.

bb) Da das Vorbringen der Klägerin in der Anhörungsrüge vom 9.
Juli 2013 sich darin erschöpfte, ihren (unzutreffenden)
Rechtsstandpunkt hinsicht-lich der "Androhung"
der Ordnungshaft und der Notwendigkeit einer Berichti-gungsentscheidung zu wiederholen, schließt der Senat aus, dass die Klägerin infolge der Dauer des [X.]s eine fühlbare immaterielle Be-einträchtigung erlitten hat.
Das bloße Beharren auf einer
Rechtsauffassung, die
vom
erkennenden Gericht nicht geteilt wird
und der Sache
nach bereits be-schieden wurde, vermag
einen
ausgleichspflichtigen
Nachteil im Sinne des §
198 Abs. 1, 2 [X.] nicht zu begründen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin 23
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selbst dem [X.] ersichtlich keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Denn
sie hat erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 an die Entscheidung über die Anhörungsrüge "erinnert". Die nach § 198 Abs. 3 [X.] erforderliche Verzögerungsrüge wurde erst am Ende des
Schriftsatzes
vom 20. Februar 2015, also mehr als eineinhalb Jahre nach Anbringung der [X.], erhoben. Ob
schon
aus diesem Grund
-
wie der [X.] meint -
ein Entschädigungsanspruch zu versagen wäre, und ob eine
"versteckte Rüge"
überhaupt geeignet ist, ihre Warnfunktion zu erfüllen, bedarf keiner Entschei-dung, da es bereits an einem Nachteil im Sinne des §
198 Abs. 1, 2 [X.] fehlt.

e) Da ein immaterieller Nachteil der Klägerin durch die Bescheidung ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 erst am 7. April 2015 nicht eingetreten ist, scheidet auch eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1
[X.] zur Wiedergutmachung aus.

5.
Aus den oben in Nummer 4
Buchst. d aa ausgeführten Gründen ist es unzutreffend,
wenn die Revision rügt, über den Ergänzungsantrag sei keine Entscheidung ergangen, so dass das [X.] gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Aussetzung des [X.]es verpflichtet gewe-sen wäre.
Im Übrigen war das Ausgangsverfahren mit
der Bekanntgabe des Beschlusses vom 7. April 2015 abgeschlossen. Danach kam die Aussetzung des Verfahrens nach § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht mehr in Betracht.

6.
Soweit die Revision
gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)
ZPO geltend macht, das [X.] habe sich über den Tatbestandberich-tigungsantrag der Klägerin vom 25. Mai 2016 unter Verstoß gegen Art. 103

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16

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Abs.
1 GG hinweggesetzt, hat der Senat die Verfahrensrüge im Einzelnen ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

[X.]
Reiter

[X.]

Pohl
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2016 -
22 [X.] 6/15 -

Meta

III ZR 277/16

13.04.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. III ZR 277/16 (REWIS RS 2017, 12409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12409

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