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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 250/14
vom
4. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt sowohl für die -
nunmehr im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 erneut angesprochenen -
Rügen, die Beklagte sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet gewe-sen, über die Rentenbeitragspflicht der Klägerin zu entscheiden, sie habe pflichtwidrig die in den "Null-Meldungen"
mitgeteilte Befreiung von der [X.] nicht an die D.
R.
Bund weiterge-leitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h [X.] durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der [X.] und im
Schriftsatz vom 5. Januar 2015 angestellten grundsätzli-chen Überlegungen zur Praxis der öffentlichen Rentenversicherungsverwaltung.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung
ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 29. September 2010
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1 BvR 2649/06, juris) erfordern würden, lagen nicht vor.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
5 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 03.07.2014 -
7 U 13/14 -
3
Meta
04.02.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. III ZR 250/14 (REWIS RS 2015, 16068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16068
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