Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZB 179/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2434

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[X.][X.]/04
vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.
- 3 - I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das [X.] hat die Versagung der Restschuldbefreiung [X.] voneinander auf zwei gleichrangige Gründe gestützt: Sowohl der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] als auch derjenige des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] sind nach seiner Auffassung gegeben. Die gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO bezieht sich allein auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. In bezug auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] rügt die Rechtsbeschwerde lediglich einfache Rechtsfehler. Dies genügt nicht (vgl. [X.], 254, 255 f; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. Aktualisie-rungsband § 543 Rn. 8; vgl. auch [X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 72).

Im übrigen hat das [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung nicht darauf gestützt, daß der Schuldner auf die Schreiben des [X.] vom 7. November 2002 und vom 28. November 2002 (zunächst) keine Kontoauszüge vorgelegt hatte. Vielmehr hat es den Verstoß gegen die in § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] bezeichneten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darin ge-sehen, daß der Schuldner auf Fragen des Insolvenzverwalters zur [X.] seines Sachverständigengutachtens vom 4. Februar 2002 und seines Be-- 4 - richtes vom 27. Juni 2002 das Girokonto bei der D.

AG [X.] hatte.
Im übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 179/04

21.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZB 179/04 (REWIS RS 2005, 2434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2434

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