Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZB 171/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4704

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 171/03
vom 3. März 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. März 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des [X.]s München I vom 26. Mai 2003, berichtigt durch Beschluß vom 24. September 2003, wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom 23. Mai 2001 mit Beschluß vom 30. November 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Der Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 [X.] zu versagen. Zur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am 2. Februar 1999 - 3 - gewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen [X.] ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen eingeleitetes Strafverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geld-buße eingestellt worden. Außerdem habe der Schuldner eine Tätigkeit als [X.] Mitarbeiter beim Rundfunk im Vermögensverzeichnis vom 23. Mai 2001 nicht angegeben.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungs-antrag weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 [X.]), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 [X.]).

1. Der Senat hat mit Beschluß vom 11. September 2003 ([X.], 139) geklärt, welche Voraussetzungen die Glaubhaftmachung nach § 290 Abs. 2 [X.] erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt nicht lediglich eine plausible Darstellung eines Sachverhalts, vielmehr ist es ausschließlich Sache des Gläubigers, die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwie-- 4 - gend wahrscheinlich ist, muß das Insolvenzgericht in eine sachliche Prüfung eintreten und Ermittlungen durchführen ([X.], aaO S. 142 f).

Die Restschuldbefreiung im allgemeinen und die Regelung des § 290 Abs. 2 [X.] stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentums-recht der Gläubiger und dem zugunsten des Schuldners wirkenden Sozial-staatsprinzips dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302 [X.]). Für eine Verfassungswid-rigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Mit der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003, die nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ergangen ist, steht die [X.] Entscheidung nicht in Widerspruch. Verfahrensgrundrechte des Gläubigers oder das Willkürverbot wurden nicht verletzt. Deshalb ist die Zuläs-sigkeit auch nicht aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung gegeben.

Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die [X.] gestellt hat, beruhen, soweit es um den Darlehensvertrag geht, im Er-gebnis auf einer Würdigung, die mit den in [X.], 139 ff dargelegten Grundsätzen vereinbar ist.

Hinsichtlich der behaupteten falschen Angaben zu Beginn und Art der Tätigkeit des Schuldners beim Rundfunk ist das Beschwerdegericht im [X.] ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] nicht glaubhaft gemacht ist. Es hat zutreffend darauf abgestellt, ob die Angabe in dem am 23. Mai 2001 eingereichten Vermögens-verzeichnis falsch war. Nur dies wird von § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] sanktioniert - 5 - ([X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 77; HK-[X.]/ [X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 15a; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 78). Daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, er werde ab 1. Juli 2001 beim [X.] als Mitarbeiter tätig sein, hat der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht.

Da es allein auf das am 23. Mai 2001 eingereichte [X.] ankommt (vgl. [X.], [X.], 1614, 1616), ist es unerheblich, ob die vom [X.] festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den [X.] vom 6. Juni 2002, die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungs-antrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 171/03

03.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZB 171/03 (REWIS RS 2005, 4704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4704

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