Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZB 80/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2430

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[X.][X.]/04
vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 2

Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überläßt, den [X.] auszufüllen.

[X.], [X.]uß vom 21. Juli 2005 - [X.]/04 - LG Mönchengladbach

AG Mönchengladbach

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. [X.] 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die Anträge des Schuldners vom 31. März 2002 auf Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 2. April 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 2. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und später die Durchführung des [X.] im schriftlichen Verfahren angeordnet. - 3 - [X.] im schriftlichen Verfahren angeordnet. Daraufhin hat die Gläu-bigerin den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu versagen, weil er bei Abschluß des Kreditvertrags vom 18. November 1999 falsche Angaben gemacht habe.

Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

I[X.]
Die gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung.

1. Das [X.] hat die Versagung der Restschuldbefreiung aus-schließlich mit der Erwägung begründet, daß die "von Seiten des Schuldners im [X.] vom 18.11.1999 getätigten Angaben hinsichtlich [X.] und Unterhaltsverpflichtungen – objektiv falsch" seien. Bereits auf der [X.] seiner eigenen Einlassung habe der Schuldner grob fahrlässig gehandelt, indem er sich auf eine Korrektur der unzutreffenden Angaben durch den [X.] verlassen habe.

2. Damit hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches - 4 - Gehör gebietet es, daß sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muß es nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muß aber hervorgehen, daß das Gericht die wesentlichen Punkte [X.] und in seine Überlegungen miteinbezogen hat ([X.], [X.]. v. 5. April 2005 - [X.], NJW 2005, 1950, 1951).

a) Daran fehlt es hier. Der Schuldner hat - wie das [X.] an sich nicht verkennt - mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, der Kredit-vermittler habe ihn angewiesen, den Kreditvertrag "schon mal" zu unterschrei-ben, den "Rest" würde er dann ausfüllen, da er dessen Daten und Kopien von Verträgen schon habe. Dies hat die Ehefrau des Schuldners bei ihrer Zeugen-einvernahme durch das Amtsgericht in detaillierter Form auch im Blick auf die hier maßgeblichen Rubriken des [X.]s ("[X.]/Kredite", "Unter-haltsverpflichtungen") ausgeführt. Das [X.] hat jedoch angenommen, der Schuldner habe falsche Angaben "getätigt" und sich nicht auf eine Korrek-tur durch den Kreditvermittler verlassen dürfen. Es hat den qualifizierten Schuldvorwurf allein darauf gestützt, daß der Schuldner "auf einer Änderung der unzutreffenden Angaben vor Unterzeichnung des [X.]es (hätte) bestehen müssen." Soweit er die Unrichtigkeit der Angaben kenne oder kennen müsse, sei von ihm zu erwarten, daß er der Versuchung widerstehe, etwaigen Anstiftungsversuchen von Kreditvermittlern nachzugeben. Wenn er durch seine Unterschrift bewußt die Verantwortung für die Angaben übernehme, dann [X.] er die Konsequenzen tragen, auch wenn die Anregung zu diesen Falschan-gaben im Einzelfall von dritter Seite gekommen sein möge. Der Schuldner habe daher nicht ohne weiteres davon ausgehen können, daß der Kreditvermittler tatsächlich die Angaben im Kreditvertrag ändern würde. - 5 -

Danach hat das [X.] zwar - wie seine Sachverhaltsschilderung ausweist - die Angaben des Schuldners zur Kenntnis genommen. Es hat sie jedoch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (vgl. [X.] 47, 182, 188 f; 65, 293, 296). Der Schuldner hat nicht vorgetragen, er habe sich "auf eine Korrektur der unzutreffenden Angaben über [X.] und [X.] durch den (Kreditvermittler) verlassen". Er hat vielmehr geltend gemacht, dieser habe den insoweit von ihm blanko unterschriebenen [X.] entgegen den vorgelegten Daten und Verträgen unzutreffend [X.].

b) Auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann die Entscheidung des [X.]s beruhen: Im Versagungsverfahren trifft den Gläubiger die sogenannte Feststellungslast. Verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß § 5 [X.] gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Rest-schuldbefreiung darf daher nach § 290 [X.] nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht ([X.]Z 156, 139, 147). Zwar erfaßt § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch solche unrichtigen schrift-lichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet [X.] sind. Dies würde hier jedoch voraussetzen, daß der Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben über die [X.] und die Unterhaltsverpflichtungen bei der Gläubigerin eingereicht hätte (vgl. [X.]Z 156, 139, 144). Die Ehefrau des Schuldners hat dessen [X.] - gaben jedoch bestätigt; der Kreditvermittler konnte sich an den konkreten Fall nicht erinnern und hat lediglich Angaben zu seiner Geschäftspraxis gemacht.

3. Das [X.] wird daher ausgehend von der Einlassung des Schuldners prüfen müssen, ob der Umstand, daß der Schuldner dem Kredit-vermittler das Ausfüllen des [X.]s nach seinem Vorbringen weitgehend überlassen hat, bereits den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen kann. Dies kann nicht allgemein bejaht werden (vgl. [X.] 2002, 382, 383; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 45; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 5). Vielmehr ist in dem hier gegebenen Zusammenhang erforderlich, daß Anlaß zu der Befürchtung bestand, der Vermittler werde die Angaben nicht ordnungsgemäß in das Vertragsformular eintragen. Ergibt sich danach, daß auf der Grundlage des [X.] keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird zu prüfen sein, ob die Gläubigerin den ihr obliegenden Beweis erbracht hat.

[X.] [X.][X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 80/04

21.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZB 80/04 (REWIS RS 2005, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2430

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