Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZB 44/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2114

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[X.]/03
vom 26. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unver-züglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.

[X.], Beschluß vom 26. Juli 2004 - [X.] 44/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der
1. Zivilkammer des [X.] vom 21. März 2003 auf-gehoben. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des [X.] vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Der [X.] wird auf 332,64 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über Wohnraum. Die Miete ist jeweils am dritten Werktag des Monats fällig. Mit Schreiben vom 29. April 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Beklagten fristlos und verlangte die Herausgabe der Wohnungsschlüssel. Die zum Zeitpunkt der Kündigung rückständigen Mieten für März und April 2002 zahlte der Beklagte nach seinem Vorbringen mit Überweisungsaufträgen vom - 3 - 3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni 2002 (Miete für April 2002) an den Kläger. Der Kläger hat am 14. Juni 2002 eine Räumungsklage gegen den [X.] eingereicht. Am 8. Juli 2002 wurde der Mietrückstand des Beklagten für die Monate Mai und Juni 2002 durch das Sozialamt beglichen. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellt worden. Auf die Anfrage des Amtsgerichts vom 6. August 2002, ob die Klage zurückgenommen werde, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. September 2002 den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Begründung für erledigt er-klärt, daß das Sozialamt die rückständigen Mieten nach Klageerhebung gezahlt habe. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002, das dem Klägervertreter nach dessen Anga-ben am 31. Oktober 2002 zugegangen ist, hat das Amtsgericht darauf [X.], daß die Räumungsklage im Zeitpunkt der Zustellung unbegründet ge-wesen sei, weil der Kläger zwischen Kündigung und Eintritt der [X.] befriedigt worden sei; zugleich hat das Amtsgericht angefragt, ob die Klage "unverzüglich zurückgenommen" werde, und eine Frist von zwei Wochen ge-setzt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2002, der bei Gericht am 14. November 2002 eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenom-men und den Antrag gestellt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits [X.]. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufer-legt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das [X.] die Ko-sten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. - 4 - Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar stehe es außer Frage, daß die Kostentragungspflicht des Beklagten mit Rücksicht auf den bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen entsprochen hätte. Der Kläger habe die Klagerücknahme jedoch nicht unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erklärt. Zwischen der Zahlung vom 8. Juli 2002 und der [X.] habe ein Zeitraum von mehr als vier Monaten gelegen. Diese Verzögerung beruhe auf einem Verschulden des [X.] des [X.]. Dieser habe erkennen können, daß die Zahlung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt sei, da an ihn am 24. Juli 2002 die Mittei-lung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ergangen sei. Ein [X.] liege jedoch auch vor, wenn er die Mitteilung nicht erhalten haben sollte. Er habe in diesem Falle die Erledigung der Hauptsache erklärt, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, ob die Voraussetzung einer Erledigung vorge-legen habe. Eine solche Klärung habe sich aufgedrängt, weil das Amtsgericht nicht eine Erledigungserklärung, sondern die Klagerücknahme angeregt habe. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des [X.] hat in der Sache Erfolg. 1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-pflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach bil-ligem Ermessen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor [X.] weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, die durch Zustellung der [X.] begründet wird (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), weggefallen ist. Die am - 5 - 14. Juni 2002 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellt worden; bereits vor diesem Zeitpunkt - am 8. Juli 2002 - wurde der Mietrückstand des Beklagten beglichen. Dies hatte zur Folge, daß die mit Zahlungsverzug des Beklagten begründete Kündigung, die Grundlage des Räumungsverlangens des [X.] war, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] unwirksam wurde. 2. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Kläger die Klage am 14. November 2002 unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurückgenommen. a) Nach der gesetzlichen Regelung tritt die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ein, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor [X.] weggefallen ist und die Klage "daraufhin unverzüglich" zurückgenommen wird. [X.]) "Unverzüglich" bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.], daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat ([X.], [X.] 2003, 951, 952; OLG S[X.]rbrücken, [X.], 255, 256; [X.], [X.], 180; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdnr. 8 c; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 269 Rdnr. 40). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem Begriff, der auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort ebenfalls im Sinne der Legaldefinition des § 121 [X.] verstanden wird (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 121 Rdnr. 3, jeweils m.w.Nachw.), in § 269 ZPO eine abweichende Bedeutung hat beilegen wollen. [X.]) Weder aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wonach die Klage "daraufhin", d.h. nach Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage, - 6 - zurückzunehmen ist, noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich eindeutig, an welchen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung anknüpft. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO so auszulegen, daß nicht der (objektive) Eintritt des [X.], sondern die Kenntnis des [X.] vom Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage - hier der Zahlung vom 8. Juli 2002 - maßgeblich ist ([X.], [X.]O; OLG S[X.]rbrücken, [X.]O; [X.], [X.], 2. Aufl., § 269 Rdnr. 3; vgl. auch [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; Musielak/ Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 13). Diese Auffassung ist im Ansatzpunkt zutreffend. Das Abstellen auf die Kenntnis entspricht der gesetzlichen Regelung in § 121 [X.], die an die Kenntnis des [X.] anknüpft. Nach dem Zweck des Gesetzes muß jedoch hinzu-kommen, daß der Kläger Kenntnis davon erlangt hat, daß der Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor dem Eintritt der [X.] lag. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulösen. (1) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform des Zivil-prozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]l. I S. 1887) in § 269 ZPO eingefügt wurde, enthält eine Ausnahme von dem im vorangehenden Satz 2 geregelten Grund-satz, wonach der Kläger bei einer Klagerücknahme verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach der Begründung des [X.] zum [X.] soll es die Neuregelung ermöglichen, einem ma-teriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des [X.] Rechnung zu tragen, ohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird (BT-Drucks. 14/4722, S. 81; vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. November 2003 - [X.] 72/03, NJW 2004, 1530, unter [X.]). Mit dem Erfordernis einer "unverzüglichen" Klagerücknahme hat der Gesetzgeber dabei, wie aus der Begründung zum nachfolgenden Ent-wurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - [X.] 7 - gesetz - hervorgeht (BT-Drucks. 15/1508, S. 18), das Ziel verfolgt, den durch die Neuregelung privilegierten Kläger anzuhalten, zügig zu handeln und die Sa-che nicht zu verzögern. Dadurch wird jedoch die vom Gesetzgeber [X.] prozeßökonomische Verfahrenserledigung beeinträchtigt. Deswegen sieht der Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Streichung des Worts "unverzüglich" vor (BT-Drucks. 15/1508, Art. 1 Nr. 8). In der Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, daß bei nicht unverzüglicher Klagerücknahme keine prozeßökonomische Erledigung der Sache möglich sei, ohne daß hierfür überzeugende Gründe ersichtlich seien. Auch [X.] ließen ein unverzügliches Handeln nicht unbedingt notwendig erscheinen; ver-zögere der Kläger die Klagerücknahme und verursache er dadurch zusätzliche Kosten, so könne dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Er-messen berücksichtigt werden ([X.]O, S. 18). Auch dies spricht dafür, dem [X.] der [X.] bereits nach geltendem Recht vorrangig Rech-nung zu tragen. (2) Eine Auslegung, die nicht auf die Kenntnis des [X.] von dem Zeit-punkt des Wegfalls des [X.] und von dem Eintritt der [X.] abstellt, wird dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen zweiten Pro-zeß zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des [X.] entbehrlich zu machen, nicht gerecht. Ohne Kenntnis dieser beiden Zeitpunkte kann der Kläger nicht zuverlässig beurteilen, welche Erklärung er abzugeben hat, um eine Erstattung seiner Prozeßkosten bereits im anhängigen Verfahren zu erreichen. Ist das den Rechtsstreit erledigende Ereignis vor Klagezustellung einge-treten, kann der Kläger eine ihm günstige Kostenentscheidung nur durch Klage-rücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erreichen. Erklärt er dagegen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und schließt sich der Beklagte - 8 - - wie vorliegend - der Erledigungserklärung nicht an (vgl. § 91 a Abs. 1 ZPO), so ist die als Feststellungsklage zu behandelnde Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, da die durch Urteil festzustellende Erledigung der Hauptsache voraussetzt, daß die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit un-zulässig oder unbegründet geworden ist ([X.] 83, 12). Der Kläger wäre damit zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs grundsätzlich auf einen Folgeprozeß verwiesen ([X.] 83, 12, 16), der nach der dargelegten Vorstellung des Gesetzgebers gerade vermieden werden soll. Dagegen hat der Kläger, wenn das erledigende Ereignis erst nach [X.] eingetreten ist, im Falle der Klagerücknahme zunächst die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen, da die Voraussetzung des Satzes 3, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sein muß, nicht vorliegt. Er kann mithin einen Zweitprozeß auf Er-stattung seiner Kosten nur vermeiden, wenn er den Rechtsstreit in der [X.] für erledigt erklärt. (3) Kommt es dagegen für die Unverzüglichkeit der Klagerücknahme auf die Kenntnis des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses und der [X.] an, erlangt der Kläger die Möglichkeit, durch - unverzügliche - Abgabe der nach dem Verfahrensstand sachdienlichen Prozeßerklärung eine ihm günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bereits im anhängigen Verfah-ren und unter Vermeidung eines zweiten Prozesses zu erreichen, wie es der Gesetzgeber mit der neuen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt hat. Mithin ist es entgegen der Auffassung des [X.] unerheb-lich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger, gegebenenfalls durch Nachfrage, hätte erkennen müssen, daß die Rechtshängigkeit durch Klagezustellung nach [X.] des Anlasses zur Klageeinreichung eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr, - 9 - zu welchem Zeitpunkt er diese Kenntnis tatsächlich erlangt hat. Kenntnis vom Zeitpunkt der Klagezustellung hat der Kläger nicht bereits aufgrund der Mittei-lung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 24. Juli 2002 [X.]. Zwar sieht das Gesetz in § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, daß die Anord-nung der Zustellung und des schriftlichen Vorverfahrens gleichzeitig vorzuneh-men sind. Jedoch hat das Beschwerdegericht zum einen offengelassen, ob dem Klägervertreter diese Mitteilung zugegangen ist. Zum anderen ist weder vom Beschwerdegericht festgestellt noch vorgetragen, daß diese Mitteilung den Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Zustellung enthielt, so daß ihr Zu-gang noch nicht die Kenntnis des [X.] davon begründen konnte, daß die Klage erst nach der den Mietrückstand [X.] Zahlung vom 8. Juli 2002 zu-gestellt worden ist. Diese Kenntnis hat der Kläger auch nicht nachträglich auf-grund der Anfrage des Amtsgerichts vom 6. August 2002 erlangt, ob die Klage zurückgenommen werde, sondern erst mit Eingang der Mitteilung des [X.] vom 22. Oktober 2002. b) Im Anschluß an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 eine Frist von zwei Wochen zur Erklä-rung gesetzt, ob die Klage "unverzüglich zurückgenommen" werde. Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß das Gericht eine innerhalb der gesetzten Frist [X.] Erklärung als rechtzeitig im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO [X.] werde. Diese Frist, die mit Zugang des Schreibens am 31. Oktober 2002 in [X.] gesetzt wurde, hat er gewahrt, indem er die Klage am 14. November 2002 zurückgenommen hat. 3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dagegen angenommen, daß es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermes-sen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Die - 10 - Räumungsklage, zu deren Erhebung der Beklagte Veranlassung gegeben hat, weil er dem Herausgabeverlangen des [X.] nicht nachkam, war bis zur voll-ständigen Zahlung des Mietrückstandes am 8. Juli 2002 nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet. Im Zeitpunkt der - hinreichend begründeten - Kündigungserklärung des [X.] vom 29. April 2002 bestand der [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a [X.]. Der Beklagte befand sich für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, da er die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige Miete für März und April 2002 nicht gezahlt hatte. Die Kündigung wurde nicht bereits vor Einreichung der Klage am 14. Juni 2002 unwirksam. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Das setzt voraus, daß der Vermieter alle bis zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufe-nen Mietrückstände erhält ([X.]/[X.] [2003] § 569 Rdnr. 42; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 38, jew.m.w.Nachw.). Hieran fehlt es. Der Beklagte hat vorgetragen, die rückständigen Mieten mit Überweisungsaufträgen vom 3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni 2002 (Miete für April 2002) an den Kläger gezahlt zu haben. Im Zeitpunkt der Zahlung der Miete für März 2002 schuldete der Beklagte jedoch des weiteren die Miete für April 2002; im Zeitpunkt der vorgetragenen Überweisung dieser Miete am 6. Juni 2002 waren bereits die Mieten für Mai und Juni 2002 fällig, so daß die Kündigung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung am 8. Juli 2002 wirksam blieb. II[X.] Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] ist daher der angefochtene Be-schluß des [X.] aufzuheben, und die Beschwerde des Beklag-- 11 - ten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist zurückzuweisen.

[X.] Dr.[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZB 44/03

26.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZB 44/03 (REWIS RS 2004, 2114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2114

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