Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. VIII ZB 66/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 742

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[X.]/99vom25. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2000 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr.[X.] und Dr. [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom16. November 1999 wird auf Kosten der [X.].[X.]: 13.142 DM.Gründe:[X.] Die Beklagten haben gegen das Urteil des [X.], in dem sieals Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.142 DM nebst Zinsen verurteilt [X.] sind, am 13. September 1999 Berufung eingelegt. Ihre Rechtsmittelbe-gründung ist am 28. Oktober 1999 beim [X.] eingegangen. Zu-gleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eides-stattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten [X.]hat der [X.] hierzu vorgetragen:Am 13. Oktober 1999 habe er einen Antrag auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist nach Diktat unterschrieben und seine Mitarbeiterin- 3 -[X.]angewiesen, den Schriftsatz noch am gleichen Tag dem [X.] per Fax zuzuleiten. Versehentlich habe diese [X.] allerdings nicht an dieses Gericht, sondern an einen anderen [X.] mit [X.]Vorwahl gesendet. Auf den Umstand, daß das Originaldes Antrags am 14. Oktober 1999 mit der normalen Briefpost beim Oberlan-desgericht eingegangen sei, sei man in der Kanzlei erst durch einen Telefon-anruf des Vorsitzenden des [X.] am 15. Oktober 1999 aufmerk-sam geworden.Das [X.] hat mit [X.]uß vom 16. November 1999 diebeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich dieBerufung der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Es hat dabei [X.], dem Wiedereinsetzungsantrag könne nicht entnommen werden, daßin der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Anweisung [X.], per Fax übermittelte Schriftsätze anhand des [X.] auf [X.] der zutreffenden [X.] zu überprüfen.Gegen diesen am 28. November 1999 zugestellten [X.]uß richtet sichdie am 13. Dezember 1999 eingegangene sofortige Beschwerde. Zu deren Be-gründung tragen die Beklagten, wiederum unter Vorlage einer [X.] der Büroangestellten A. D. , vor:Es bestehe selbstverständlich die Anweisung, daß nicht nur das Ergeb-nis der Übersendung per Fax kontrolliert, sondern auch die [X.]auf dem [X.] noch einmal überprüft werde. Um dies zu erleichtern, [X.] auch die [X.] auf den [X.] angegeben.I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat den Beschwerdeführern zu Recht die beantragte [X.] 4 -setzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ei-nem Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht [X.] den Beschwerdeführern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.1. Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, ein [X.] durch seine Büroorganisation Sorge dafür tragen, daß eine Überprüfungder per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutref-fenden [X.] gewährleistet sei ([X.], [X.]. v. 3. Dezember1996 - [X.], NJW 1997, 948 unter 1). Der Vortrag der Beklagten in ih-rem Wiedereinsetzungsgesuch genügt diesen Anforderungen nicht, weil [X.] eine Überprüfung der [X.] nicht ausdrücklich vorgesehenist. Bei einer in der Kanzlei der Rechtsanwälte hinreichend organisierten Über-prüfung per Fax abgesandter Schriftsätze auch auf die [X.]hätte die Büroangestellte [X.]bemerkt, daß sie eine falsche Nummer [X.] hatte. Sie hätte den Fehler sofort beheben können. Dieses [X.] steht gemäß § 233 ZPO der beantragten Wiedereinsetzungentgegen.2. [X.] rechtfertigt kein anderes Ergebnis; denndieser Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch aufneue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegeneinen die Wiedereinsetzung ablehnenden [X.]uß richtet, ist zu beachten,daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können,innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergän-zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war,dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in- 5 -der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachge-schoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung imangefochtenen [X.]uß gerade gestützt worden ist ([X.], [X.]. v. 8. [X.] - [X.], NJW 1997, 2120 unter II 3 a m.w.[X.] dem Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung han-delt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglichgeltend gemachten [X.]. Dieser war weder unklar nochunvollständig dargestellt. Die Beklagten wollen mit ihrem Beschwerdevorbrin-gen vielmehr neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen - zu [X.], daß nicht nur das Ergebnis der Übersendung per Fax kontrolliertwird, sondern daß auch die [X.] auf dem [X.] noch ein-mal überprüft wird - nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade [X.] Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend [X.] -Da mithin das [X.] zu Recht den Beklagten die beantragteWiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, ist auch die Verwerfungder Berufung als unzulässig, weil verspätet, nicht zu beanstanden.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 66/99

25.10.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. VIII ZB 66/99 (REWIS RS 2000, 742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 742

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