Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. VIII ZB 26/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3987

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[X.]/00vom9. Januar 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 233 B, [X.], Fc, [X.] in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß [X.] einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist beioder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im [X.] notiert wird.Ein insoweit gegebenes Organisationsverschulden bleibt nicht deswegen folgenlos,weil der Anwalt nach Mitteilung des [X.] der Berufung zur Notierung derendgültig berechneten Frist eine [X.] erteilt hat, deren Befolgung diedurch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitigbeseitigt hätte.[X.], Beschluß vom 9. Januar 2001 - [X.] 26/00 - [X.] LG Offenburg- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den [X.] des [X.], [X.], vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 DM.Gründe:[X.] Der in erster Instanz unterlegene Beklagte hat gegen das ihm am7. Januar 2000 zugestellte Urteil des [X.] durch seine [X.] am 7. Februar 2000 per Telefax Berufung eingelegt. Die Ge-schäftsstelle des [X.] bestätigte den Eingang der [X.] am 9. Februar 2000. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilteder Vorsitzende des [X.] den Prozeßbevollmächtigten des [X.] mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [X.], am 16. März 2000 hinausgegangene Schreiben hin begründeteRechtsanwalt[X.]für den [X.] die Berufung mit einem am 31. März 2000 eingegan-- 3 -genen Schriftsatz und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den [X.]. Zur [X.] er vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sei allein deshalb versäumtworden, weil die in seiner Kanzlei beschäftigte, geschulte und zuverlässigeRechtsanwaltsfachgehilfin [X.]entgegen einer ihr schriftlich und mündlicherteilten [X.] Rechtsanwalts [X.]versehentlich weder die [X.] zum 7. März 2000 noch die [X.] zum 1. März 2000eingetragen habe.I[X.] Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehntund die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hates ausgeführt, der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaftgemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einemVerschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Zwar habe der [X.] - in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. März 2000 - einenSachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach dem die Fristversäu-mung lediglich auf ein Kanzleiversehen zurückzuführen sei. Danach habe [X.] [X.]gemäß allgemeiner Anordnung einen vorläufigenVermerk des [X.] zum 7. März 2000 und eine einwöchige Sekretariats-vorlage notiert. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des [X.]vom 9. Februar 2000 habe Rechtsanwalt [X.]am 15. Februar 2000, dem [X.] Eingangs der Bestätigung, Frau [X.]schriftliche und mündliche Einzel-anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist zum 7. März 2000 und die[X.] zum 1. März 2000 im [X.] einzutragen. Diese Einzelanwei-sung, durch die sich der vorläufige [X.] erledigt habe, sei von Frau[X.]versehentlich nicht ausgeführt [X.] 4 -Diese Darstellung habe der Beklagte indessen mit einem weiterenSchriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. Mai 2000 dahin korrigiert, dieversehentlich nicht ausgeführte schriftliche und mündliche [X.] seibereits am 7. Februar 2000 erteilt worden. Von dieser korrigierten Darstellungsei auszugehen, da der Beklagte mit ihr zu erkennen gegeben habe, daß er anseiner ursprünglichen Version vom 29. März 2000 nicht mehr festhalte.Nach dem hiernach maßgeblichen Vortrag treffe den [X.] des [X.] an der Versäumung der [X.] eigenes Verschulden, weil er es versäumt habe, bei der Wiedervorlage [X.] am 15. Februar 2000 zu überprüfen, ob seine Anweisung vom [X.] zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und einer [X.] ord-nungsgemäß ausgeführt worden sei.II[X.] Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortigeBeschwerde des [X.], mit der er unter Vorlage entsprechender eides-stattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachgehilfin [X.]im [X.] geltend macht, bei den Datumsangaben im Schriftsatz seiner Prozeßbe-vollmächtigten vom 8. Mai 2000 handele es sich um ein offensichtliches Verse-hen; chronologisch richtig sei die ursprüngliche Darstellung vom 29. März2000.IV. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründungsfrist ohneein ihm [X.] (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner [X.] versäumt worden ist.[X.] kann, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,der Beklagte habe seine ursprüngliche Darstellung des zeitlichen Ablaufs der- 5 -für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Ereignisse durch seine spätere [X.] vom 8. Mai 2000 korrigiert und halte dementsprechend seine ur-sprüngliche Version nicht mehr aufrecht. Denn auch die ursprüngliche [X.] vom 29. März 2000 ist nicht geeignet, ein eigenes Verschulden [X.] des [X.] in Gestalt eines Organisationsver-schuldens auszuschließen.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muß das [X.] Ende der Berufungsbegründungsfrist schon bei oder alsbald nachAbsendung der Berufungsschrift im [X.] notiert werden; [X.] ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das [X.] das Datum des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt hat ([X.], [X.] vom 6. Mai 1997 - [X.], [X.], 118 unter 1 m.w.[X.] vorläufige Eintrag des mutmaßlichen Ablaufs der Berufungsbegründungs-frist dient dem Zweck, die Wahrung der Begründungsfrist auch für den Fall si-cherzustellen, daß eine Mitteilung des Gerichts über das Datum des Eingangsder Berufungsschrift ausbleibt. Das Fristenwesen in einer [X.] muß mithin so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Beru-fung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbaldnach Absendung der Berufungsschrift im [X.] notiert wird.Dem Vorbringen des [X.] ist nicht zu entnehmen, daß in [X.] seiner Prozeßbevollmächtigten hierfür ausreichend Vorsorge getroffenist. Im Wiedereinsetzungsgesuch des [X.] ([X.]) und in den spätereingereichten Schriftsätzen sowie den jeweils beigefügten eidesstattlichen Ver-sicherungen der Rechtsanwaltsfachgehilfin [X.]ist zwar stets die Rede da-von, daß gleichzeitig mit der Berufungseinlegung am 7. Februar 2000 entspre-chend einer allgemeinen Anordnung ein vorläufiger Vermerk des [X.]- 6 -zum 7. März 2000 "stattfand" bzw. "notiert wurde". [X.] ist indessen vor-getragen, daß das mutmaßliche Ende der vorläufig berechneten Berufungsbe-gründungsfrist im [X.] eingetragen worden sei; im [X.] ist vielmehr von einem vorläufigen "[X.]" und [X.]" die Rede. Ebensowenig ist der Darstellung [X.] zu entnehmen, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigteneine allgemeine Anordnung oder Anweisung bestanden habe, auch vorläufigberechnete Fristen bereits im [X.] und nicht etwa - unzureichend([X.], Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 b) - nur in der Handakte zu no-tieren.Daß eine dahingehende allgemeine Anweisung bestand und regelmäßigpraktiziert wurde, ist nach dem vom [X.] glaubhaft gemachten Sachver-halt auch nicht anzunehmen. Wäre nämlich der vorläufige Vermerk über [X.] der Berufungsbegründungsfrist mit dem Datum 7. März 2000 im [X.] eingetragen worden, so hätte dieser Eintrag am 7. März 2000 zurVorlage der Akte an den für die Bearbeitung der Sache zuständigen Rechts-anwalt führen müssen. Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, aus [X.] es zu einer solchen Wiedervorlage der Akte nicht gekommen ist. [X.] insbesondere nicht geltend gemacht, daß auch die Nichtbeachtung einessolchen Eintrags im [X.], sofern er vorhanden sein sollte, auf einemVersehen des Kanzleipersonals beruhe, an welchem seine Prozeßbevollmäch-tigten kein Verschulden treffe. Bei dieser Sachlage läßt sich dem Vortrag [X.] nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand erforderlichen Eindeutigkeit ([X.], Beschluß vom 6. Mai 1997 [X.]) entnehmen, daß die Erfassung und Überwachung der Berufungsbe-gründungsfrist in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des [X.] in dergebotenen, Fehler nach Möglichkeit ausschließenden Weise organisiert [X.] diesen Umständen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Standnicht gewährt werden. Das in bezug auf die Erfassung und Überwachung dervorläufig berechneten Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeräumte Organi-sationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des [X.] bleibt nicht [X.] deswegen folgenlos, weil Rechtsanwalt [X.]nach der ursprünglichen [X.] des [X.] am 15. Februar 2000 eine Einzelweisung erteilt hat,deren Befolgung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist (nebst [X.])im [X.] geführt und so die durch das Organisationsverschulden ge-schaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte. Trifft die [X.] oderihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann [X.] nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nichtauf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann ([X.], Beschluß [X.]/00, [X.], 3649 unter [X.]). Ein solcherFall ist hier nicht gegeben. Vielmehr wäre, wie dargelegt, die Handakte dem fürdie Bearbeitung der Sache zuständigen Rechtsanwalt noch vor Ablauf der [X.] vorgelegt worden, wenn die Erfassung und Überwa-chung der vorläufig berechneten Berufungsbegründungsfrist in der gebotenenWeise organisatorisch sichergestellt gewesen wäre.[X.] [X.] [X.] Wiechers Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 26/00

09.01.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. VIII ZB 26/00 (REWIS RS 2001, 3987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3987

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