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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117BIZB14.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 14/16
vom
2. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
November 2017
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das [X.] mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (10 [X.] 1057) die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags-
und Be-hördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem [X.] vom 22. Dezember 2015 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat [X.] von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2016 I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
1
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3. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, in Zukunft vergleichbare Eingaben, die substanzlos,
offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind, nicht mehr zu bescheiden. Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitä-ten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], [X.] vom 26. Januar 2017 -
5 [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 26.
Januar 2017 -
5 AR ([X.]) 5/17, [X.] 2017, 122
Rn. 6;
Beschluss vom 23. Februar 2017 -
III ZB 96/16).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
2 M 333/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
6 [X.]/15 -
3
Meta
02.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. I ZB 14/16 (REWIS RS 2017, 3041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3041
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