Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. I ZB 14/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3041

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117BIZB14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 14/16
vom
2. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
November 2017
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das [X.] mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (10 [X.] 1057) die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags-
und Be-hördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem [X.] vom 22. Dezember 2015 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat [X.] von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2016 I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
1
2
-
3
-
3. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, in Zukunft vergleichbare Eingaben, die substanzlos,
offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind, nicht mehr zu bescheiden. Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitä-ten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], [X.] vom 26. Januar 2017 -
5 [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 26.
Januar 2017 -
5 AR ([X.]) 5/17, [X.] 2017, 122
Rn. 6;
Beschluss vom 23. Februar 2017 -
III ZB 96/16).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
2 M 333/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
6 [X.]/15 -

3

Meta

I ZB 14/16

02.11.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. I ZB 14/16 (REWIS RS 2017, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3041

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 ARs 54/16

5 AR (Vs) 5/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.