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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117BIZB67.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 67/17
vom
9. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
November 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen
den Beschluss des Senats vom 14.
September
2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzuläs-sig verworfen.
Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe:
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO zu wertende Eingabe der Schuldnerin vom 25.
September 2017 ist unzulässig, weil sie nicht von ei-nem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2001 -
IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss
1
-
3
-
vom 12.
März 2015
I
ZB
117/14, juris; Beschluss vom 15.
April 2015
I
ZB
16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 -
I [X.], juris Rn. 5;
Beschluss vom 9. Februar 2017 -
I [X.], juris Rn. 1).
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2017 -
2 M 144/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.06.2017 -
6 [X.]/17 -
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. I ZB 67/17 (REWIS RS 2017, 2658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2658
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