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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:131117BIZB63.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 63/17
vom
13. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
November 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen
den Beschluss des Senats vom 14.
September
2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe:
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO zu wertende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25.
September 2017 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2001 -
IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
1
-
3
-
Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss
vom 12.
März 2015 -
I
ZB
117/14, juris; Beschluss vom 15.
April 2015 -
I
ZB
16/15, juris; Beschluss vom 30.
August 2016 -
I
ZB
10/15, juris Rn.
5; Beschluss vom 9. Februar 2017 -
I [X.], juris Rn. 1).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2017 -
2 M 91/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2017 -
6 [X.]/17 -
Meta
13.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2017, Az. I ZB 63/17 (REWIS RS 2017, 2511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2511
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