Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. I ZB 71/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2893

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 71/14
vom

17. September 2014

in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September 2014 durch [X.] Dr.
Büscher und [X.], Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
[X.]: 193,11

Gründe:
[X.] Die Eingabe der Schuldnerin vom 28.
Juni 2014 ist als Rechtsbe-schwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 16.
Juni 2014 auszulegen.
I[X.] Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum [X.]ge-richtshof nicht statthaft.
Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach §
5 Abs.
2 Satz
2 GVKostG die Regelungen in §
66 Abs.
2 bis 8 GKG entsprechend. Nach §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist 1
2
3
-
3
-
auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.]gerichtshof ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 18.
April 2013

I
ZB
77/12,
juris Rn.
10, mwN).
Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvoll-zieherkosten, wenn es sich dabei

wie im vorliegenden Fall

um Vollstre-ckungskosten handelt. Durch den Verweis in §
5 Abs.
2 Satz
1 GVKostG auf §
766 Abs.
2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der [X.] gegen Entscheidungen über die [X.] richtet sich dagegen nach den gemäß §
5 Abs.
2 Satz
2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in §
66 Abs.
2
bis 8 GKG ([X.] aaO Rn.
11, mwN).
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.12.2013 -
2 M 678/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2014 -
6 [X.] -

4
5

Meta

I ZB 71/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. I ZB 71/14 (REWIS RS 2014, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2893

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