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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117BIZB64.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 64/17
vom
9. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des [X.] vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem [X.] vom 12. Juni 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO [X.]. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], [X.] vom 3. November 2016I [X.], juris Rn. 1 mwN).
1
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3
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2017 -
2 M 107/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.06.2017 -
6 [X.]/17 -
2
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. I ZB 64/17 (REWIS RS 2017, 2662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2662
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