Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. B 14 AS 175/15 B

14. Senat | REWIS RS 2015, 4309

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - nicht ausreichende Begründung - Formanforderungen an eine Betreibensaufforderung gem § 102 SGG bzw § 156 SGG)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ([X.]) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>), weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des [X.] von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([X.]), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Weise dargetan ist.

2

Zur formgerechten Bezeichnung einer Divergenz hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] einerseits und in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist ([X.] SozR 1500 § 160a [X.], 67; [X.]-1500 § 160 [X.]). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] SozR 1500 § 160a [X.]). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird ([X.] SozR 1500 § 160a [X.], 21, 29, 54 und 67).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie macht geltend, das [X.] habe einen von der Entscheidung des [X.] zur fehlenden Erstreckung von § 102 Abs 2 [X.] auf das Berufungsverfahren (vgl nunmehr § 156 Abs 2 [X.]) abweichenden Rechtssatz zu den Formanforderungen an die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 Satz 1 [X.] aufgestellt (Verweis auf Urteil vom [X.] - B 13 R 58/09 R - [X.]E 106, 254 = [X.]-1500 § 102 [X.] 1). Den dort statuierten Anforderungen widersprechend habe es das [X.] mindestens inzident ausreichen lassen, dass die dem "Betroffenen zuzustellende Ausfertigung der Betreibensaufforderung nicht vom Vorsitzenden [X.] unterschrieben" werden müsse. Inwieweit es damit im dargelegten Sinne von einem tragenden Rechtssatz des [X.] abgewichen sei, wird indes nicht deutlich. Zur Bekanntgabe der Betreibensaufforderung hat das [X.], wie die Beschwerde selbst zitiert, ausschließlich postuliert, dass "die gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift … durch Wiedergabe des vollen Namens des [X.]s ausweisen (müsse), dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt". Inwiefern daraus abzuleiten ist, dass die Ausfertigung bzw beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung nicht nur von dem die Übereinstimmung mit der Urschrift beglaubigenden Urkundsbeamten unterschrieben sein muss, sondern zusätzlich auch von dem anordnenden [X.] selbst, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entnehmen. Näher darzulegen gewesen wäre im Übrigen auch, inwieweit in einer Entscheidung zur fehlenden Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 102 Abs 2 [X.] im Berufungsverfahren schon dem Grunde nach Anforderungen an eine Betreibensaufforderung im Klageverfahren derart aufgestellt sind, dass das [X.] dazu iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] in einen Widerspruch im Grundsätzlichen geraten könnte (zu den Anforderungen insoweit vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160 Rd[X.]).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 175/15 B

07.10.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 8. Dezember 2014, Az: S 14 AS 332/14 WA, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 102 Abs 2 SGG, § 156 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. B 14 AS 175/15 B (REWIS RS 2015, 4309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4309

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