Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.09.2011, Az. B 4 AS 114/11 B

4. Senat | REWIS RS 2011, 3440

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - unzureichende Begründung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - private Lebensversicherung - besondere Härte


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] vom 23.3. bis zum 1.5.2007.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag der im Jahre 1962 geborenen alleinerziehenden Klägerin und der beiden Söhne (geb 2000 und 2002) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom März 2007 mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über eine Kapitallebensversicherung, einen Bausparvertrag und diverse weitere Geldbeträge, die bei Anrechnung ihren Bedarf übersteige (Bescheid vom 11.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.]; Urteil des [X.] vom 8.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, bereits die Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 9752 Euro übersteige den Grundfreibetrag in Höhe von 7950 Euro (5700 Euro zzgl 3 x 750 Euro). Diese von der Klägerin in den 90iger Jahren zur Absicherung ihres Alters abgeschlossene Versicherung [X.] nicht der Privilegierung des § 12 Abs 2 Nr 3 [X.], weil ein Verwertungsverbot aufgrund vertraglicher Vereinbarung unstreitig nicht bestehe. Die private Lebensversicherung sei auch nicht gleich zu behandeln mit den sog Riesteranlageformen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit der [X.] oder eine besondere Härte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.] (Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R) berufen. Der Gesetzgeber habe den Einsatz einer Lebensversicherung - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorlägen - nicht als besondere Härte angesehen. Derartige besondere Umstände seien hier nicht gegeben, weil sich die Klägerin mit im fraglichen [X.]raum 38 Jahren in den Jahrzehnten bis zum gesetzlichen Ruhestand als Erwerbsfähige noch eine höhere Altersversorgung aufbauen könne und ihr bisheriger Berufsweg gezeigt habe, dass sie trotz der Behinderung ihrer beiden an Diabetes erkrankten Kinder an einer Erwerbstätigkeit und demgemäß am Aufbau einer Altersvorsorge nicht gehindert gewesen sei.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine Divergenz geltend. Der Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhe, könne dahingehend zusammengefasst werden, dass bei der Frage, ob die Verwertung einer Kapitallebensversicherung wegen besonderer Härte ausscheide, mehrere Aspekte in der Person des Hilfebedürftigen nicht zusammen, sondern lediglich einzeln zu betrachten seien. Diese Rechtsauffassung sei mit dem Urteil des [X.] vom [X.] ([X.] [X.]/08 R) unvereinbar, nach dem gerade die Kumulation von Risiken und Belastungen eine besondere Härte darzustellen vermöge. Das angefochtene Urteil beruhe auf dieser Abweichung, weil das [X.] nicht geprüft habe, ob wegen der Kumulation von Risiken und Belastungen eine besondere Härte bestanden habe, die dazu führe, dass eine Verwertung der Kapitallebensversicherung ausscheide. Das [X.] habe es gerade offen gelassen, ob der dargestellte Grad der Behinderung beider Kinder zu einer besonderen Härte führen könne.

4

II. [X.] ist nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des [X.] von der Rechtsprechung des [X.], des [X.] oder des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Weise bezeichnet ist.

5

Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] einerseits und in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist ([X.] SozR 1500 § 160a [X.], 67; [X.]-1500 § 160 [X.]). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] SozR 1500 § 160a [X.]). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird ([X.] SozR 1500 § 160a [X.], 21, 29, 54 und 67).

6

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar behauptet die Klägerin, in Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] prüfe das [X.] nicht, ob eine Kumulation von Risiken und Belastungen zu einer besonderen Härte der Vermögensberücksichtigung führe. Die Klägerin legt aber nicht dar, welche weiteren Risiken und Belastungen das [X.] neben der Behinderung ihrer Kinder bei der Prüfung der besonderen Härte hätte einbeziehen müssen, sondern behauptet nur allgemein, sie habe im Verfahren eine Vielzahl von Gründen dargelegt, welche zumindest kumuliert zu einer besonderen Härte hätten führen müssen. Damit ist nicht ausreichend dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung in dem Sinne beruht, sodass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen worden ist, anders hätte ausfallen müssen ([X.] [X.]-1500 § 160a [X.], RdNr 18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 15). Unabhängig hiervon hat das [X.] tatsächlich neben der Behinderung der Kinder der Klägerin bei der Prüfung der besonderen Härte als weitere Umstände den bisherigen Erwerbsverlauf und das Lebensalter der Klägerin einbezogen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 4 AS 114/11 B

12.09.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 13. Januar 2009, Az: S 18 AS 2574/07, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.09.2011, Az. B 4 AS 114/11 B (REWIS RS 2011, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3440

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